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Drucksache 15/5028 – 138 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode<br />

183. In welcher Form beteiligt sich die Bundesregierung an der gemeinsam<br />

von den Landesjugendministerien eingerichteten staatlichen Stelle für<br />

die Beachtung des notwendigen Jugendschutzes in den neuen Informations-<br />

und Kommunikationsdiensten?<br />

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit insbesondere Projekte zur<br />

Medienkompetenz (siehe <strong>Antwort</strong> auf Frage 180), Projekte im Programm<br />

„entimon – Gemeinsam gegen Gewalt und Rechtsextremismus“ sowie das Projekt<br />

„Rechtsextremismus im Internet“ von jugendschutz.net gefördert.<br />

jugendschutz.net wurde 1997 von den obersten Landesjugendbehörden als<br />

gemeinsame staatliche Stelle aller Bundesländer für die Beachtung des Jugendschutzes<br />

gegründet und mit Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages<br />

am 1. April 2003 organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz<br />

angebunden. Die Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle haben die<br />

für den Jugendschutz zuständigen Ministerinnen und Minister der Länder durch<br />

Beschluss in einem Statut festgelegt, das auch die fachliche und haushaltsmäßige<br />

Unabhängigkeit dieser Stelle regelt. jugendschutz.net hat u. a. die Aufgabe,<br />

die Kommission für Jugendmedienschutz und die obersten Landesjugendbehörden<br />

bei deren Aufgaben zu unterstützen.<br />

184. Sieht die Bundesregierung das Verfahren der Stellungnahme der Kommission<br />

für Jugendschutz zu Indizierungsanfragen als geeignet an, um jugendgefährdende<br />

Inhalte möglichst schnell als solche zu kennzeichnen?<br />

Nach dem Jugendschutzgesetz hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende<br />

Medien vor einer Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die<br />

Liste jugendgefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission für<br />

Jugendmedienschutz einzuholen und bei der Entscheidung maßgeblich zu<br />

berücksichtigen. Die Bundesregierung sieht in diesem Verfahren eine effektive<br />

Möglichkeit, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Inhalten im Internet<br />

möglichst umgehend zu schützen. Das Verfahren entspricht dem Grundsatz<br />

der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen,<br />

der in den Eckpunkten zwischen den Ministerpräsidenten der Länder und der<br />

Bundesregierung vereinbart worden ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich<br />

um einen Anwendungsfall struktureller Zusammenarbeit im kooperativen Bundesstaat<br />

in einem Bereich, der eine Bündelung des zur Verfügung stehenden<br />

Sachverstandes auf Bundes- und Länderebene wie auch eine enge Abstimmung<br />

der jeweils zu treffenden Verwaltungsentscheidungen erfordert. Damit soll auch<br />

gewährleistet werden, dass eine unterschiedliche Bewertungs- und Spruchpraxis<br />

gar nicht erst entstehen kann.<br />

185. Sind der Bundesregierung Programme bekannt, die Schulen in der Wahrnehmung<br />

des Jugendschutzes – insbesondere durch die Bereitstellung<br />

von geeigneter Filtersoftware – unterstützen?<br />

Wenn nein, hält die Bundesregierung die Bereitstellung von geeigneter<br />

Filtersoftware für Schulen und andere Bildungseinrichtungen für eine<br />

geeignete und realisierbare Maßnahme?<br />

Es gibt auf dem Markt Software, die auch speziell Schulen in der Wahrnehmung<br />

des Jugendschutzes unterstützt. Filtersoftware wird jedoch von den<br />

Schulen unterschiedlich genutzt. Die Verantwortung für den Einsatz von Filtersoftware<br />

liegt ausschließlich bei den Ländern, den Schulträgern und den<br />

Schulen. Aktualisierte Angaben über Projekte und Einsatz von Filtersoftware<br />

in einzelnen Ländern stehen beim Deutschen Bildungsserver unter<br />

www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1525 oder bei www.schulen-ansnetz.de<br />

zur Verfügung.

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