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Drucksache 15/5028 – 138 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode<br />
183. In welcher Form beteiligt sich die Bundesregierung an der gemeinsam<br />
von den Landesjugendministerien eingerichteten staatlichen Stelle für<br />
die Beachtung des notwendigen Jugendschutzes in den neuen Informations-<br />
und Kommunikationsdiensten?<br />
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit insbesondere Projekte zur<br />
Medienkompetenz (siehe <strong>Antwort</strong> auf Frage 180), Projekte im Programm<br />
„entimon – Gemeinsam gegen Gewalt und Rechtsextremismus“ sowie das Projekt<br />
„Rechtsextremismus im Internet“ von jugendschutz.net gefördert.<br />
jugendschutz.net wurde 1997 von den obersten Landesjugendbehörden als<br />
gemeinsame staatliche Stelle aller Bundesländer für die Beachtung des Jugendschutzes<br />
gegründet und mit Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages<br />
am 1. April 2003 organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz<br />
angebunden. Die Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle haben die<br />
für den Jugendschutz zuständigen Ministerinnen und Minister der Länder durch<br />
Beschluss in einem Statut festgelegt, das auch die fachliche und haushaltsmäßige<br />
Unabhängigkeit dieser Stelle regelt. jugendschutz.net hat u. a. die Aufgabe,<br />
die Kommission für Jugendmedienschutz und die obersten Landesjugendbehörden<br />
bei deren Aufgaben zu unterstützen.<br />
184. Sieht die Bundesregierung das Verfahren der Stellungnahme der Kommission<br />
für Jugendschutz zu Indizierungsanfragen als geeignet an, um jugendgefährdende<br />
Inhalte möglichst schnell als solche zu kennzeichnen?<br />
Nach dem Jugendschutzgesetz hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende<br />
Medien vor einer Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die<br />
Liste jugendgefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission für<br />
Jugendmedienschutz einzuholen und bei der Entscheidung maßgeblich zu<br />
berücksichtigen. Die Bundesregierung sieht in diesem Verfahren eine effektive<br />
Möglichkeit, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Inhalten im Internet<br />
möglichst umgehend zu schützen. Das Verfahren entspricht dem Grundsatz<br />
der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen,<br />
der in den Eckpunkten zwischen den Ministerpräsidenten der Länder und der<br />
Bundesregierung vereinbart worden ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich<br />
um einen Anwendungsfall struktureller Zusammenarbeit im kooperativen Bundesstaat<br />
in einem Bereich, der eine Bündelung des zur Verfügung stehenden<br />
Sachverstandes auf Bundes- und Länderebene wie auch eine enge Abstimmung<br />
der jeweils zu treffenden Verwaltungsentscheidungen erfordert. Damit soll auch<br />
gewährleistet werden, dass eine unterschiedliche Bewertungs- und Spruchpraxis<br />
gar nicht erst entstehen kann.<br />
185. Sind der Bundesregierung Programme bekannt, die Schulen in der Wahrnehmung<br />
des Jugendschutzes – insbesondere durch die Bereitstellung<br />
von geeigneter Filtersoftware – unterstützen?<br />
Wenn nein, hält die Bundesregierung die Bereitstellung von geeigneter<br />
Filtersoftware für Schulen und andere Bildungseinrichtungen für eine<br />
geeignete und realisierbare Maßnahme?<br />
Es gibt auf dem Markt Software, die auch speziell Schulen in der Wahrnehmung<br />
des Jugendschutzes unterstützt. Filtersoftware wird jedoch von den<br />
Schulen unterschiedlich genutzt. Die Verantwortung für den Einsatz von Filtersoftware<br />
liegt ausschließlich bei den Ländern, den Schulträgern und den<br />
Schulen. Aktualisierte Angaben über Projekte und Einsatz von Filtersoftware<br />
in einzelnen Ländern stehen beim Deutschen Bildungsserver unter<br />
www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1525 oder bei www.schulen-ansnetz.de<br />
zur Verfügung.