Antwort
Antwort
Antwort
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 177 – Drucksache 15/5028<br />
und durch den Erfahrungsaustausch mit Expertinnen und Experten aus den<br />
unterschiedlichsten, für die Arbeit der Jugendhilfe in den Gebieten des Programms<br />
E & C relevanten Themen- und Arbeitsbereichen maßgeblich unterstützt<br />
worden.<br />
Erfahrungen mit E & C nach drei Jahren bestätigen, dass die Koppelung an das<br />
städtebauliche Entwicklungsprogramm „Soziale Stadt“ günstige Voraussetzungen<br />
für den Erfolg des Programms und sein innovatives Potenzial geschaffen<br />
hat. Durch die Verknüpfung beider Programme werden Ressourcen gebündelt<br />
und integrative Strategien für die Förderung und Entwicklung in benachteiligten<br />
städtischen Gebieten geschaffen. Die Jugendhilfe profitiert von den Ressourcen<br />
des städtebaulichen Programms „Soziale Stadt“. Mit den Steuerungs- und<br />
Managementinstrumenten der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“ sind<br />
günstige organisatorische Regelungen gegeben, die eine Zusammenarbeit von<br />
Stadtentwicklung und Jugendhilfe in Bezug auf Planung und Durchführung<br />
von Projekten und Maßnahmen in den Programmgebieten ermöglichen.<br />
Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von E & C durch das Deutsche<br />
Jugendinstitut e. V. verdeutlichen, dass die Jugendhilfe sich ressortübergreifend<br />
vernetzt. Mit Institutionen der Stadtentwicklung gibt es zahlreiche und<br />
vielfältige Formen der Kooperation und Vernetzung, Jugendhilfe ist an den gebietsbezogenen<br />
Prozessen der Stadtentwicklung beteiligt. Dadurch werden Entwicklungen<br />
eingeleitet, mit denen längerfristig bessere Bedingungen für Kinder<br />
und Jugendliche in diesen benachteiligten Stadtteilen geschaffen werden können.<br />
217. Liegen der Bundesregierung Daten über eventuelle Leistungsmissbräuche<br />
von Kinder- und Jugendhilfe vor?<br />
Wie wird die Benachteiligung tatsächlich hilfsbedürftiger Kinder und<br />
Jugendlicher durch diese Missbräuche eingeschätzt?<br />
Der Bundesregierung liegen keine Daten über eventuelle Leistungsmissbräuche<br />
in der Kinder- und Jugendhilfe vor.<br />
In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird jedoch in den letzten Jahren zunehmend<br />
darüber geklagt, dass der gesetzlich angelegte Nachrang der Kinderund<br />
Jugendhilfe auf vielfache Weise unterlaufen wird. Dies gilt zum einen für<br />
vorrangig zuständige Leistungsträger, indem sie ihr Leistungsprogramm und<br />
ihren Leistungsauftrag reduzieren und damit Bedarfe zunehmend von nachrangig<br />
zuständigen Leistungsträgern gedeckt werden müssen. Zum anderen versuchen<br />
auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern<br />
die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und<br />
sie zu einem bloßen „Kostenträger“ zu reduzieren. Dies gilt in besonderer<br />
Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII (vgl. dazu Institut<br />
für sozialpädagogische Forschung (Hrsg.), Bestandsaufnahme und Handlungsbedarfe<br />
im Bereich der Eingliederungshilfe – § 35a SGB VIII – im Land<br />
Rheinland-Pfalz 2003, S. 50). Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht<br />
im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht<br />
hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass<br />
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger<br />
ist (BVerwGE 112, 98; vgl. auch die Ergebnisse der Fachkonferenz 1 des<br />
Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, ZfJ 2003, 61, 62 und<br />
darauf Bezug nehmend OVG Münster ZfJ 2003, 487, 488 und 490, 491).<br />
Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung<br />
Fallgruppen entwickelt, in denen eine sog. Selbstbeschaffung zulässig ist.<br />
Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der<br />
Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren. Insofern sieht der