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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 177 – Drucksache 15/5028<br />

und durch den Erfahrungsaustausch mit Expertinnen und Experten aus den<br />

unterschiedlichsten, für die Arbeit der Jugendhilfe in den Gebieten des Programms<br />

E & C relevanten Themen- und Arbeitsbereichen maßgeblich unterstützt<br />

worden.<br />

Erfahrungen mit E & C nach drei Jahren bestätigen, dass die Koppelung an das<br />

städtebauliche Entwicklungsprogramm „Soziale Stadt“ günstige Voraussetzungen<br />

für den Erfolg des Programms und sein innovatives Potenzial geschaffen<br />

hat. Durch die Verknüpfung beider Programme werden Ressourcen gebündelt<br />

und integrative Strategien für die Förderung und Entwicklung in benachteiligten<br />

städtischen Gebieten geschaffen. Die Jugendhilfe profitiert von den Ressourcen<br />

des städtebaulichen Programms „Soziale Stadt“. Mit den Steuerungs- und<br />

Managementinstrumenten der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“ sind<br />

günstige organisatorische Regelungen gegeben, die eine Zusammenarbeit von<br />

Stadtentwicklung und Jugendhilfe in Bezug auf Planung und Durchführung<br />

von Projekten und Maßnahmen in den Programmgebieten ermöglichen.<br />

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von E & C durch das Deutsche<br />

Jugendinstitut e. V. verdeutlichen, dass die Jugendhilfe sich ressortübergreifend<br />

vernetzt. Mit Institutionen der Stadtentwicklung gibt es zahlreiche und<br />

vielfältige Formen der Kooperation und Vernetzung, Jugendhilfe ist an den gebietsbezogenen<br />

Prozessen der Stadtentwicklung beteiligt. Dadurch werden Entwicklungen<br />

eingeleitet, mit denen längerfristig bessere Bedingungen für Kinder<br />

und Jugendliche in diesen benachteiligten Stadtteilen geschaffen werden können.<br />

217. Liegen der Bundesregierung Daten über eventuelle Leistungsmissbräuche<br />

von Kinder- und Jugendhilfe vor?<br />

Wie wird die Benachteiligung tatsächlich hilfsbedürftiger Kinder und<br />

Jugendlicher durch diese Missbräuche eingeschätzt?<br />

Der Bundesregierung liegen keine Daten über eventuelle Leistungsmissbräuche<br />

in der Kinder- und Jugendhilfe vor.<br />

In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird jedoch in den letzten Jahren zunehmend<br />

darüber geklagt, dass der gesetzlich angelegte Nachrang der Kinderund<br />

Jugendhilfe auf vielfache Weise unterlaufen wird. Dies gilt zum einen für<br />

vorrangig zuständige Leistungsträger, indem sie ihr Leistungsprogramm und<br />

ihren Leistungsauftrag reduzieren und damit Bedarfe zunehmend von nachrangig<br />

zuständigen Leistungsträgern gedeckt werden müssen. Zum anderen versuchen<br />

auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern<br />

die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und<br />

sie zu einem bloßen „Kostenträger“ zu reduzieren. Dies gilt in besonderer<br />

Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII (vgl. dazu Institut<br />

für sozialpädagogische Forschung (Hrsg.), Bestandsaufnahme und Handlungsbedarfe<br />

im Bereich der Eingliederungshilfe – § 35a SGB VIII – im Land<br />

Rheinland-Pfalz 2003, S. 50). Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht<br />

im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht<br />

hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass<br />

der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger<br />

ist (BVerwGE 112, 98; vgl. auch die Ergebnisse der Fachkonferenz 1 des<br />

Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, ZfJ 2003, 61, 62 und<br />

darauf Bezug nehmend OVG Münster ZfJ 2003, 487, 488 und 490, 491).<br />

Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung<br />

Fallgruppen entwickelt, in denen eine sog. Selbstbeschaffung zulässig ist.<br />

Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der<br />

Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren. Insofern sieht der

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