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Drucksache 15/5028 – 128 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode<br />

lichen psycho-sozialen Problemlagen auf. Sie haben nicht selten eine lange<br />

Problemkarriere hinter sich und erweisen sich immer wieder als schwer zugänglich<br />

für pädagogische und therapeutische Angebote. Nach Ansicht der<br />

Bundesregierung sind hier die frühe Erkennung und daran anschließende passgenaue<br />

Hilfeleistungen notwendig, um präventiv entsprechenden Karrieren entgegenzuwirken.<br />

Besonders wichtig ist die Kooperation der beteiligten Institutionen: Kinderund<br />

Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Schule und Kinder- und Jugendpsychiatrie.<br />

Hier liegt eine der zentralen Herausforderungen, fallbezogene Verfahren der<br />

Kooperation (weiter) zu entwickeln. Durch einen intensiven Ausbau solcher<br />

Präventionsstrategien vor Ort besteht die Chance, die Fallzahlen zu reduzieren.<br />

172. Wie steht die Bundesregierung dazu, dass straffällig gewordene ausländische<br />

Staatsbürger unter 18 Jahren als Folge staatlicher Strafsanktionen<br />

ohne ihre Eltern abgeschoben werden?<br />

Welche anderen probaten, d. h. zielführenden Mittel sieht die Bundesregierung?<br />

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG)<br />

enthält in § 56 Abs. 2 einen besonderen Abschiebungsschutz für minderjährige<br />

ausländische Staatsbürger. Nach dieser Vorschrift steht jede Ausweisung eines<br />

Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />

besitzt, im Ermessen der Ausländerbehörde. Nach der alten Rechtslage war nur<br />

in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Ist- oder Regelausweisung bei Minderjährigen<br />

zugunsten einer Ermessensausweisung eingeschränkt. § 56 Abs. 2<br />

Satz 2 AufenthG enthält – wie bereits § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG – zudem einen<br />

besonderen Ausweisungsschutz von Minderjährigen, deren Eltern oder allein<br />

sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Damit<br />

ist der Schutz der Minderjährigen im Bereich der Ausweisungen durch den Gesetzgeber<br />

weiter gestärkt worden.<br />

Die Umsetzung dieser Regelungen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die<br />

Bundesregierung hält es für notwendig, dass diese über ein Instrumentarium<br />

verfügen, das in besonderen Fällen auch die Ausweisung eines Minderjährigen<br />

ermöglicht. Durch die Ermessensregelungen ist gewährleistet, dass auf den<br />

konkreten Einzelfall angemessen reagiert werden kann. Die Neuregelungen<br />

stellen damit einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit<br />

am Schutz vor gefährlichen Straftätern und dem Schutzbedürfnis<br />

Minderjähriger dar.<br />

XIV. Jugend und soziale Sicherung<br />

Nach der aktuellen verfügbaren Sozialhilfestatistik erhielten 1 078 925 Kinder<br />

und Jugendliche unter 18 Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Das sind<br />

7,2 Prozent der Bevölkerung gleichen Alters. Die Bundesregierung unternimmt<br />

besondere Anstrengungen, um Jugendliche mit detaillierten Informationen über<br />

die umfangreiche staatliche Förderung betrieblicher und privater Vorsorge zu<br />

informieren. Die Bundesregierung geht weiter davon aus, dass junge Versicherte<br />

sich zunehmend für eine private Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos<br />

entscheiden werden.

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