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Drucksache 15/5028 – 188 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode<br />

tionen, insbesondere von Steuervergünstigungen, leistet einen Beitrag zur<br />

Konsolidierung der öffentlichen Finanzen. Die konsequente Fortführung der<br />

Reformen der Agenda 2010 ist geeignet, das Wachstumspotenzial zu stärken<br />

und die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern. Sie bilden<br />

damit nicht zuletzt eine entscheidende Voraussetzung für eine dauerhaft<br />

erfolgreiche Konsolidierungsstrategie. Denn ohne Wachstum ist keine nachhaltige<br />

Konsolidierung machbar. Gleichzeitig hilft dies, die Herausforderungen<br />

des demographischen Wandels zu meistern und so für mehr Generationengerechtigkeit<br />

zu sorgen.<br />

222. Wie beurteilt die Bundesregierung für die gesetzliche Rentenversicherung<br />

das Konzept der Generationenbilanzen?<br />

Mit Hilfe von Generationenbilanzen kann in Modellrechnungen über 100 und<br />

mehr Jahre untersucht werden, wie sich Reformmaßnahmen des Staates auf<br />

jetzt lebende bzw. auf künftige Generationen auswirken und welche Unterschiede<br />

zwischen den Generationen auftreten. Diese Methode ist jedoch aufgrund<br />

der starken Abhängigkeit der Ergebnisse von den gewählten zentralen<br />

Annahmen nicht geeignet, um gesicherte quantitative Aussagen zu treffen. Als<br />

Prognoseinstrument sind Generationenbilanzen daher weder für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung noch für andere Zweige der Sozialversicherung geeignet.<br />

223. Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts des Pflegeurteils des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 3. April 2001 die Bedeutung der Kinderzahl<br />

für die Generationengerechtigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Aussagen<br />

des Bundeskanzlers in seiner Regierungserklärung am 25. März<br />

2004 zu einem neuen Verständnis von Gerechtigkeit und zu einer über<br />

drei Generationen hinweg reichenden Verantwortung?<br />

Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001,<br />

durch das der Gesetzgeber zur Berücksichtigung der Kinderziehung im Beitragsrecht<br />

der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet wurde, hat der Deutsche<br />

Bundestag im November 2004 das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung<br />

im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Das<br />

Gesetz ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten.<br />

Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 1. Januar<br />

2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Mitglieder, die<br />

Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der Sozialen Pflegeversicherung<br />

auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder. Kinderlose<br />

Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, werden von der Zuschlagspflicht<br />

ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder, Jugendliche<br />

und Volljährige bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Bezieherinnen und<br />

Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Wehr- und Zivildienstleistende.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dagegen, vergleichbare Änderungen in den anderen<br />

Zweigen der Sozialversicherung vorzunehmen. Insoweit wird auf den Bericht<br />

der Bundesregierung vom 3. November 2004 an den Deutschen Bundestag<br />

und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes<br />

zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) für andere<br />

Zweige der Sozialversicherung verwiesen (Bundesratsdrucksache 894/04).<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 festgestellt,<br />

dass es mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der<br />

Sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem<br />

gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie kinderlose Mitglieder<br />

mit gleichem Einkommen. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass

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