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Jahresbericht 2011 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft ...

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Projekte und Daueraufgaben 17<br />

Grundsatzfragen Pflanzenschutz (IPS 1a)<br />

Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland<br />

nach § 6 (3) Pflanzenschutzgesetz<br />

Zielsetzung<br />

Pflanzenschutzmittel dürfen gemäß Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) auf Freilandflächen<br />

nur angewandt werden soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />

genutzt werden. Für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes und des entsprechenden<br />

Ordnungsrechts ist das Institut <strong>für</strong> Pflanzenschutz (IPS) der LfL zuständig.<br />

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich<br />

oder gärtnerisch genutzten Flächen bedarf gemäß § 6 (3) PflSchG einer behördlichen<br />

Genehmigung. Jeder Antrag führt zu einer Einzelfallentscheidung. Umso wichtiger<br />

sind einheitliche Maßstäbe bei der Genehmigung durch die zuständigen Ämter <strong>für</strong> Ernährung,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (ÄELF).<br />

Methode<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Genehmigung von sogenannten § 6 (3)-Anträgen ist die gemeinsame<br />

Bekanntmachung der Staatsministerien <strong>für</strong> Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />

(StMELF), des Inneren sowie <strong>für</strong> Umwelt und Gesundheit vom August 1988, die die<br />

strenge Handhabung von Ausnahmegenehmigungen regelt. Dies bedingt eine kritische<br />

Prüfung der zahlreichen Genehmigungsanträge. Insbesondere wenn Zweifel bestehen, ob<br />

es sich um genehmigungsfähige Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland-Flächen<br />

nach § 6 (3) PflSchG handelt, werden die Anträge in enger Zusammenarbeit<br />

zwischen IPS, den Juristen der Abteilung Förderwesen und Fachrecht (AFR) sowie<br />

den zuständigen Kollegen an den Sachgebieten L 3.1 (früher 2.1P) der ÄELF fachlich und<br />

juristisch bearbeitet. Dazu gehört in besonderen Fällen auch eine enge Abstimmung mit<br />

dem Staatsministerien <strong>für</strong> Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (StMELF) und anderen<br />

Behörden auf Landes- und Bundesebene. <strong>2011</strong> fand ein „§ 6 (3)-Workshop“ <strong>für</strong> die zuständigen<br />

Mitarbeiter der genehmigenden ÄELF mit sehr positiver Resonanz statt. Dieser<br />

ermöglichte einen fundierten Erfahrungsaustausch und wesentliche Impulse <strong>für</strong> eine Harmonisierung<br />

der Genehmigungspraxis. Aufgrund des neuen PflSchG können sich 2012<br />

neue Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausnahmegenehmigungen ergeben. Es wird sich zeigen,<br />

wie viele Genehmigungen entfallen werden.<br />

Ergebnisse<br />

Im Jahr <strong>2011</strong> wurden an den zuständigen ÄELF und am IPS insgesamt 260 Anträge gestellt.<br />

Davon wurden 253 Anträge genehmigt. 7 Anträge wurden abgelehnt, weil die erforderlichen<br />

Voraussetzungen nicht vorlagen. Die meisten Anträge auf Ausnahmegenehmigung<br />

wurden <strong>für</strong> Sportplätze (rd. 32 %) und Golfplätze (rd. 11 %) gestellt.

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