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Haushalt 2022 - Dezernat V

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V/128<br />

Produkt 05.07.01<br />

Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - (diff. RU)<br />

Erläuterungen:<br />

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Gesetz zur Ausführung dazu tragen die Gebietskörperschaften von den Geldleistungen<br />

derzeit 30 %. Die zuständigen Kommunen haben die gesamten Unterhaltsleistungen zu veranschlagen und zu buchen.<br />

70 % der Ausgaben werden vom Land erstattet. An den Rückeinnahmen nach § 7 UVG werden die Kommunen bei eigenem Rückgriff<br />

zu 50 % beteiligt (40 % Bund, 10 % Land), der übersteigende Betrag ist bis zum 10. eines Monats an das Land abzuführen. Abweichend<br />

hiervon stehen der Kommune Beiträge, die vom Landesamt für Finanzen im Rahmen des Rückgriffs nach § 7 UVG eingezogen<br />

werden, nicht zu.<br />

Durch den Neuerlass der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. Dezember 2018 (UVGDVO,<br />

GV. NRW. S. 707, Anlage 1) wurden die Zuständigkeiten im Bereich des Rückgriffs nach § 7 UVG ab dem 01.07.2020 neu verteilt.<br />

Hinsichtlich der Zuständigkeit der kommunalen Unterhaltsvorschussstellen für die Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss<br />

ändert sich dadurch nichts.<br />

Für die Rückgriffsbearbeitung hat die Neuregelung aber zur Folge, dass ab 01.07.2019 eine Zuständigkeit des Landesamtes für<br />

Finanzen (LaFin) für die Geltendmachung und Vollstreckung von Rückgriffsforderungen nach § 7 UVG gegeben ist, wenn im Einzelfall<br />

folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt werden:<br />

• Die Unterhaltsvorschussleitung wurde ab 01.07.2019 beantragt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Rückgriffsfälle, in denen die<br />

kommunale Unterhaltsvorschussstelle bereits tätig ist, an das Landesamt für Finanzen übergeben werden.<br />

• Das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem UVG erhalten.<br />

• Die Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert, weil sie entweder anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder weil sie auf<br />

Grund der ehelichen Geburt des Kindes vermutet wird. Solange die Vaterschaft rechtlich nicht gesichert ist, verbleibt der Fall in der<br />

Zuständigkeit der kommunalen Unterhaltsvorschussstelle, die die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Vaterschaft trifft. Wird<br />

die Vaterschaft nachträglich rechtlich gesichert, geht die Zuständigkeit auf das LaFin über.<br />

• Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben.<br />

Im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit für den Unterhaltsrückgriff bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen, die zusätzlich<br />

auch für die Erhebung und Übermittlung von Daten zuständig bleiben, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 UVG<br />

benötigt werden. Durch die Schaffung eines webbasierten Portals ist es erforderlich, alle im Rahmen des Antrags- und<br />

Bewilligungsverfahrens benötigten Daten zusätzlich zu erfassen und dem Land zur Verfügung zu stellen. Der Personalbedarf wird<br />

sich durch die Neuregelung der Rückgriffsbearbeitung ab 01.07.2020 nur sehr zögerlich - jedenfalls nicht kurz- oder mittelfristig -<br />

reduzieren. Der Rückgriff geht nur in den oben geschilderten Neufällen auf das Land über und ist durch die Datenerhebung und<br />

und -weiterleitung für die Kommunen mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

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