Haushalt 2022 - Dezernat V
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V/128<br />
Produkt 05.07.01<br />
Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - (diff. RU)<br />
Erläuterungen:<br />
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Gesetz zur Ausführung dazu tragen die Gebietskörperschaften von den Geldleistungen<br />
derzeit 30 %. Die zuständigen Kommunen haben die gesamten Unterhaltsleistungen zu veranschlagen und zu buchen.<br />
70 % der Ausgaben werden vom Land erstattet. An den Rückeinnahmen nach § 7 UVG werden die Kommunen bei eigenem Rückgriff<br />
zu 50 % beteiligt (40 % Bund, 10 % Land), der übersteigende Betrag ist bis zum 10. eines Monats an das Land abzuführen. Abweichend<br />
hiervon stehen der Kommune Beiträge, die vom Landesamt für Finanzen im Rahmen des Rückgriffs nach § 7 UVG eingezogen<br />
werden, nicht zu.<br />
Durch den Neuerlass der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. Dezember 2018 (UVGDVO,<br />
GV. NRW. S. 707, Anlage 1) wurden die Zuständigkeiten im Bereich des Rückgriffs nach § 7 UVG ab dem 01.07.2020 neu verteilt.<br />
Hinsichtlich der Zuständigkeit der kommunalen Unterhaltsvorschussstellen für die Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss<br />
ändert sich dadurch nichts.<br />
Für die Rückgriffsbearbeitung hat die Neuregelung aber zur Folge, dass ab 01.07.2019 eine Zuständigkeit des Landesamtes für<br />
Finanzen (LaFin) für die Geltendmachung und Vollstreckung von Rückgriffsforderungen nach § 7 UVG gegeben ist, wenn im Einzelfall<br />
folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt werden:<br />
• Die Unterhaltsvorschussleitung wurde ab 01.07.2019 beantragt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Rückgriffsfälle, in denen die<br />
kommunale Unterhaltsvorschussstelle bereits tätig ist, an das Landesamt für Finanzen übergeben werden.<br />
• Das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem UVG erhalten.<br />
• Die Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert, weil sie entweder anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder weil sie auf<br />
Grund der ehelichen Geburt des Kindes vermutet wird. Solange die Vaterschaft rechtlich nicht gesichert ist, verbleibt der Fall in der<br />
Zuständigkeit der kommunalen Unterhaltsvorschussstelle, die die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Vaterschaft trifft. Wird<br />
die Vaterschaft nachträglich rechtlich gesichert, geht die Zuständigkeit auf das LaFin über.<br />
• Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben.<br />
Im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit für den Unterhaltsrückgriff bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen, die zusätzlich<br />
auch für die Erhebung und Übermittlung von Daten zuständig bleiben, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 UVG<br />
benötigt werden. Durch die Schaffung eines webbasierten Portals ist es erforderlich, alle im Rahmen des Antrags- und<br />
Bewilligungsverfahrens benötigten Daten zusätzlich zu erfassen und dem Land zur Verfügung zu stellen. Der Personalbedarf wird<br />
sich durch die Neuregelung der Rückgriffsbearbeitung ab 01.07.2020 nur sehr zögerlich - jedenfalls nicht kurz- oder mittelfristig -<br />
reduzieren. Der Rückgriff geht nur in den oben geschilderten Neufällen auf das Land über und ist durch die Datenerhebung und<br />
und -weiterleitung für die Kommunen mit einem erheblichen Aufwand verbunden.