Jahresblick 2010/2011 - Bezirksregierung Münster
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Gnade bei Verkehrsverstößen<br />
Der Führerschein kann schnell weg sein. Rund eine halbe Million Autofahrer<br />
in Deutschland bekommen jedes Jahr ein befristetes Fahrverbot.<br />
Grobe Verkehrsverstöße wie zu schnelles Fahren, zu dichtes Auffahren,<br />
gefährliches Überholen, ein nicht beachtetes Rotlicht oder zu viel Alkohol<br />
sind die häufigsten Gründe für ein Fahrverbot. Letzter Ausweg ist dann<br />
manchmal ein Gnadengesuch bei der <strong>Bezirksregierung</strong>.<br />
So ein Fahrverbot tut weh. Meist mehr als eine<br />
Geldbuße. In der Regel wird das Fahrverbot zwischen<br />
einem und drei Monaten verhängt. Beim<br />
ersten Mal kann der Fahrer innerhalb einer<br />
Frist von vier Monaten selbst festlegen, wann<br />
er auf das Auto verzichten möchte. Manchmal<br />
ist der Betroffene aber trotz einer viermonatigen<br />
Frist nicht in der Lage, seine Fahrerlaubnis<br />
zum vorgesehenen Zeitpunkt abzugeben. Und<br />
in manchen Fällen kann das Fahrverbot sogar<br />
Existenz bedrohend sein.<br />
Jährlich werden etwa 25 Gnadengesuche beim<br />
Dezernat 21 der <strong>Bezirksregierung</strong> eingereicht.<br />
Im Wege des Gnadenverfahrens gibt es die<br />
Möglichkeit, das Fahrverbot aufzuheben und<br />
eine zusätzliche Geldbuße zu verhängen, das<br />
Fahrverbot aufzuschieben oder in maximal zwei<br />
Abschnitte aufzuteilen. Es besteht ferner die<br />
Möglichkeit, das Fahrverbot nur für solche Fahrzeugarten<br />
aufzuheben, die der Antragsteller<br />
unbedingt für seine Berufsausübung benötigt,<br />
zum Beispiel Traktoren oder Transporter.<br />
Bei der Entscheidung werden die persönlichen<br />
Verhältnisse des Betroffenen sowie der Zweck<br />
der Geldbuße und etwaiger Nebenfolgen berücksichtigt.<br />
Die finanziellen Belastungen des<br />
Betroffenen und der etwaige drohende Verlust<br />
des Arbeitsplatzes sind dabei besonders zu<br />
bewerten. Die Entscheidung über den Gnadenantrag<br />
trifft der zuständige Sachbearbeiter, es<br />
sei denn, das Ministerium für Inneres und Kommunales<br />
hat sich die Entscheidung vorbehalten,<br />
wie bei Geldbußen von über 500 Euro oder dem<br />
dritten Fahrverbot. Ein Erlass des Innenministeriums<br />
regelt die genaue Verfahrensweise.<br />
Einwendungen gegen die Entscheidung sind<br />
ausschließlich beim Ministerium für Inneres<br />
und Kommunales möglich, Rechtsmittel sind<br />
nicht gegeben.