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Jahresblick 2010/2011 - Bezirksregierung Münster

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Gnade bei Verkehrsverstößen<br />

Der Führerschein kann schnell weg sein. Rund eine halbe Million Autofahrer<br />

in Deutschland bekommen jedes Jahr ein befristetes Fahrverbot.<br />

Grobe Verkehrsverstöße wie zu schnelles Fahren, zu dichtes Auffahren,<br />

gefährliches Überholen, ein nicht beachtetes Rotlicht oder zu viel Alkohol<br />

sind die häufigsten Gründe für ein Fahrverbot. Letzter Ausweg ist dann<br />

manchmal ein Gnadengesuch bei der <strong>Bezirksregierung</strong>.<br />

So ein Fahrverbot tut weh. Meist mehr als eine<br />

Geldbuße. In der Regel wird das Fahrverbot zwischen<br />

einem und drei Monaten verhängt. Beim<br />

ersten Mal kann der Fahrer innerhalb einer<br />

Frist von vier Monaten selbst festlegen, wann<br />

er auf das Auto verzichten möchte. Manchmal<br />

ist der Betroffene aber trotz einer viermonatigen<br />

Frist nicht in der Lage, seine Fahrerlaubnis<br />

zum vorgesehenen Zeitpunkt abzugeben. Und<br />

in manchen Fällen kann das Fahrverbot sogar<br />

Existenz bedrohend sein.<br />

Jährlich werden etwa 25 Gnadengesuche beim<br />

Dezernat 21 der <strong>Bezirksregierung</strong> eingereicht.<br />

Im Wege des Gnadenverfahrens gibt es die<br />

Möglichkeit, das Fahrverbot aufzuheben und<br />

eine zusätzliche Geldbuße zu verhängen, das<br />

Fahrverbot aufzuschieben oder in maximal zwei<br />

Abschnitte aufzuteilen. Es besteht ferner die<br />

Möglichkeit, das Fahrverbot nur für solche Fahrzeugarten<br />

aufzuheben, die der Antragsteller<br />

unbedingt für seine Berufsausübung benötigt,<br />

zum Beispiel Traktoren oder Transporter.<br />

Bei der Entscheidung werden die persönlichen<br />

Verhältnisse des Betroffenen sowie der Zweck<br />

der Geldbuße und etwaiger Nebenfolgen berücksichtigt.<br />

Die finanziellen Belastungen des<br />

Betroffenen und der etwaige drohende Verlust<br />

des Arbeitsplatzes sind dabei besonders zu<br />

bewerten. Die Entscheidung über den Gnadenantrag<br />

trifft der zuständige Sachbearbeiter, es<br />

sei denn, das Ministerium für Inneres und Kommunales<br />

hat sich die Entscheidung vorbehalten,<br />

wie bei Geldbußen von über 500 Euro oder dem<br />

dritten Fahrverbot. Ein Erlass des Innenministeriums<br />

regelt die genaue Verfahrensweise.<br />

Einwendungen gegen die Entscheidung sind<br />

ausschließlich beim Ministerium für Inneres<br />

und Kommunales möglich, Rechtsmittel sind<br />

nicht gegeben.

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