236 Ulrich Hampicke über der konventionellen Landwirtschaft auch diejenigen wieder einmal zu finden sind, welche nicht stimmen (Vereinfachung der Fruchtfolge führt nicht zu Mehrerträgen sondern nur zur Arbeitsersparnis und besserer Auslastung der Maschinen, hochleistungsfähige Sorten sind nicht oft schädlings anfälliger, vgl. § 978), wird es den Interessenverbänden nicht schwerfallen, <strong>das</strong> ganze Kapitel zu disqualifizieren. Die eigentlich brisanten Themen erwartet man in den Hauptabschnitten 2 und 3 (» Umweltfragen in Gesellschaft und Politik
Das neue Umweltgutachten 237 und er hat einen Rückzieher gemacht, mit dem er sich nun zwischen alle Stühle setzt. Wie er wohl richtig schreibt, ging es in der Vergangenheit in der öffentlichen Diskussion oft weniger um <strong>das</strong> eigentliche Problem, ob und unter welchen Bedingungen die Verbandsklage Aussicht auf besseren Schutz kollektiver Umweltgüter eröffnen würde als vielmehr um Probleme politischer Opportunität. Behörden und Unternehmungen sträubten sich gegen die zu erwartenden Unbequemlichkeiten, und man <strong>für</strong>chtete wieder einmal den Mißbrauch des Klagerechts durch Kräfte, denen es um »ganz andere Dinge« als die Natur geht. Gegen die letztere Gefahr nun präsentiert der Rat eine Abhilfe: Es soll die Verbandsklage geben, aber die klageberechtigten Ver- . bände müssen dahingehend ausgewählt und überwacht werden, daß sie auch politisch astrein sind. »Es ist nur konsequent, wenn von Bürgern bei qualifizierten Mitspracherechten umgekehrt verlangt wird, daß sie ihre Vereinigungen, was innere Willensbildung, Ziele und Verhalten anlangt, im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gestalten - etwa analog zu den Bedingungen (Art. 21 des GG) <strong>für</strong> die politischen Parteien. Hierbei dürfte es freilich nicht genügen, die Satzungen der Vereinigungen .. , als ausschließliche Zulassungsgrundlage zu werten. Vielmehr sollte es entscheidend auf <strong>das</strong> tatsächliche Verhalten ankommen ... So z. B. wenn diese (die Mitglieder, U. H.) bei der Verfolgung ihrer Ziele Gewalt oder andere rechtswidrige Mittel mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Verbandes einsetzen. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, <strong>das</strong> Klagerecht nicht zuzugestehen oder wieder zu entziehen.« (§ 1519). Dieser Vorschlag ist zunächst einmal der Gipfel des politischen Opportunismus. Vor Jahren verfolgte die F. D. P. die Idee eines Verbändegesetzes, nach dem etwa die Grundsätze von Art. 21,1 GG auf Großverbände angewandt werden sollten, welche <strong>das</strong> politische Leben in der BRD maßgeblich bestimmen. Der Mißerfolg dieser an sich unterstützenswerten Initiative war vorauszusehen. Nach wie vor dürfen Spitzenverbände nach dem Vorbild militärischer Befehlshierarchien organisiert sein und niemand kümmert sich um ihre innere Willensbildung sowie um die demokratische Qualifikation und Vergangenheit ihrer Führer. Aber nach dem Willen des Sachverständigenrates soll ein Verein zum Schutz der Fledermäuse erst einmal beweisen, daß es demokratisch bei ihm zugeht und vor allem, daß sich kein Kommunist in seiner Mitte versteckt hält, bevor er sich zu Worte meldet. Obwohl mit den Ausführungen zur Verbandsbeteiligung und Verbandsklage (§§ 1512-1520) juristisches Fachgebiet betreten wird, enthalten sie keine Auseinandersetzung mit Gesetzestexten, Kommentaren oder sonstiger Fachliteratur, ja kein einziges (!) Zitat, keine einzige Quellenangabe überhaupt. Man kommt sich vor wie als Leser eines Feuilletons. Dies ist ganz unabhängig von der anstehenden Frage bzw. der Meinung, die der Rat von ihr hat, eine schwere Unterlassung, denn wenn <strong>das</strong> Gutachten wenigstens einen Wert haben kann, dann den, dem ernsthaft interessierten Leser den Zugang zur Fachliteratur zu erleichtern. Man muß, vielen schlechten Erfahrungen hinsichtlich der Juristengelehrsamkeit in Sachen Umwelt zum Trotz, dem Bundesinnenminister direkt raten, einen geschulten Juristen in <strong>das</strong> Expertenteam zu berufen. Dessen Gutachten würden dann wenigstens äußerlich akzeptabel, und der Vertreter des obskuren Faches »Allgemeine Umweltprobleme«, welcher hier anscheinend verantwortlich gezeichnet hat, wäre von seiner überforderung entlastet. Hätte der Rat die einfachsten juristischen Aspekte seines Vorschlages erörtert, so hätte er selbst dessen Abwegigkeit, schon im Hinblick auf die Parallelisierung mit Art. 21 GG, schnell festgestellt. So gibt es nach Art. 21 GG, §§ 13 und
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