das argument - Berliner Institut für kritische Theorie eV
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Das neue Umweltgutachten 237<br />
und er hat einen Rückzieher gemacht, mit dem er sich nun zwischen alle Stühle setzt.<br />
Wie er wohl richtig schreibt, ging es in der Vergangenheit in der öffentlichen Diskussion<br />
oft weniger um <strong>das</strong> eigentliche Problem, ob und unter welchen Bedingungen die<br />
Verbandsklage Aussicht auf besseren Schutz kollektiver Umweltgüter eröffnen<br />
würde als vielmehr um Probleme politischer Opportunität. Behörden und Unternehmungen<br />
sträubten sich gegen die zu erwartenden Unbequemlichkeiten, und man<br />
<strong>für</strong>chtete wieder einmal den Mißbrauch des Klagerechts durch Kräfte, denen es um<br />
»ganz andere Dinge« als die Natur geht. Gegen die letztere Gefahr nun präsentiert der<br />
Rat eine Abhilfe: Es soll die Verbandsklage geben, aber die klageberechtigten Ver- .<br />
bände müssen dahingehend ausgewählt und überwacht werden, daß sie auch politisch<br />
astrein sind.<br />
»Es ist nur konsequent, wenn von Bürgern bei qualifizierten Mitspracherechten umgekehrt<br />
verlangt wird, daß sie ihre Vereinigungen, was innere Willensbildung, Ziele und Verhalten anlangt,<br />
im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gestalten - etwa<br />
analog zu den Bedingungen (Art. 21 des GG) <strong>für</strong> die politischen Parteien. Hierbei dürfte es<br />
freilich nicht genügen, die Satzungen der Vereinigungen .. , als ausschließliche Zulassungsgrundlage<br />
zu werten. Vielmehr sollte es entscheidend auf <strong>das</strong> tatsächliche Verhalten<br />
ankommen ... So z. B. wenn diese (die Mitglieder, U. H.) bei der Verfolgung ihrer Ziele<br />
Gewalt oder andere rechtswidrige Mittel mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung<br />
des Verbandes einsetzen. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, <strong>das</strong> Klagerecht<br />
nicht zuzugestehen oder wieder zu entziehen.« (§ 1519).<br />
Dieser Vorschlag ist zunächst einmal der Gipfel des politischen Opportunismus. Vor<br />
Jahren verfolgte die F. D. P. die Idee eines Verbändegesetzes, nach dem etwa die Grundsätze<br />
von Art. 21,1 GG auf Großverbände angewandt werden sollten, welche <strong>das</strong> politische<br />
Leben in der BRD maßgeblich bestimmen. Der Mißerfolg dieser an sich unterstützenswerten<br />
Initiative war vorauszusehen. Nach wie vor dürfen Spitzenverbände<br />
nach dem Vorbild militärischer Befehlshierarchien organisiert sein und niemand<br />
kümmert sich um ihre innere Willensbildung sowie um die demokratische Qualifikation<br />
und Vergangenheit ihrer Führer. Aber nach dem Willen des Sachverständigenrates<br />
soll ein Verein zum Schutz der Fledermäuse erst einmal beweisen, daß es demokratisch<br />
bei ihm zugeht und vor allem, daß sich kein Kommunist in seiner Mitte versteckt<br />
hält, bevor er sich zu Worte meldet.<br />
Obwohl mit den Ausführungen zur Verbandsbeteiligung und Verbandsklage<br />
(§§ 1512-1520) juristisches Fachgebiet betreten wird, enthalten sie keine Auseinandersetzung<br />
mit Gesetzestexten, Kommentaren oder sonstiger Fachliteratur, ja kein<br />
einziges (!) Zitat, keine einzige Quellenangabe überhaupt. Man kommt sich vor wie<br />
als Leser eines Feuilletons. Dies ist ganz unabhängig von der anstehenden Frage bzw.<br />
der Meinung, die der Rat von ihr hat, eine schwere Unterlassung, denn wenn <strong>das</strong> Gutachten<br />
wenigstens einen Wert haben kann, dann den, dem ernsthaft interessierten Leser<br />
den Zugang zur Fachliteratur zu erleichtern. Man muß, vielen schlechten Erfahrungen<br />
hinsichtlich der Juristengelehrsamkeit in Sachen Umwelt zum Trotz, dem<br />
Bundesinnenminister direkt raten, einen geschulten Juristen in <strong>das</strong> Expertenteam zu<br />
berufen. Dessen Gutachten würden dann wenigstens äußerlich akzeptabel, und der<br />
Vertreter des obskuren Faches »Allgemeine Umweltprobleme«, welcher hier anscheinend<br />
verantwortlich gezeichnet hat, wäre von seiner überforderung entlastet.<br />
Hätte der Rat die einfachsten juristischen Aspekte seines Vorschlages erörtert, so<br />
hätte er selbst dessen Abwegigkeit, schon im Hinblick auf die Parallelisierung mit<br />
Art. 21 GG, schnell festgestellt. So gibt es nach Art. 21 GG, §§ 13 und