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Lektion 4
65
Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce
4.1 Anforderungen des Telemediengesetzes
Viele wichtige Vorgaben zum Internetrecht sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt.
Der Oberbegriff „Telemedien“ steht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
und setzt sich aus den Begriffen „Teledienste“ und „Mediendienste“ zusammen.
Damit sind nahezu alle Internetangebote bzw. Diensteanbieter gemeint: Webshops
wie Amazon, Suchmaschinen (z. B. Google), Webmail-Dienste wie GMX oder
WEB.DE, Onlineauktionshäuser (z. B. eBay), Informationsdienste (z. B. zu Wetter- oder
Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communitys und Webportale. Auch
private Websites und Blogs zählen zu den Telemedien. Nicht unter das Telemediengesetz
fällt derzeit Webradio im Live-Streaming-Verfahren (Rundfunkstaatsvertrag/RStV).
Auch die Inhalte von journalistisch-redaktionellen Angeboten sind zusätzlich im RStV
geregelt. Internetfernsehen und Internettelefonie fallen unter das Telekommunikationsgesetz.
Internetangebote, die sowohl unter die Kategorie Telemedien fallen als auch
Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. die Bereitstellung von Datenübertragungsmöglichkeiten)
beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch
denen des Telekommunikationsgesetzes.
Telemedien
Das sind elektronische
Informationsund
Kommunikationsdienste.
Das Telemediengesetz ist seit März 2007 in Kraft. Es fasst in einem Gesetz zusammen,
was vorher in drei verschiedenen Vorschriften geregelt war, dem Teledienstegesetz
(TDG), dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie dem Mediendienste-Staatsvertrag
(MdStV).
Das Telemediengesetz beinhaltet u. a. Regelungen zu den folgenden Punkten:
• allgemeine Informationspflichten,
• besondere Informationspflichten bei der kommerziellen Kommunikation,
• Bekämpfung von Spam-Mails,
• Haftung der Dienstebetreiber für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
sowie
• Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und bei der Herausgabe von
Daten.
Allgemeine Informationspflichten (§ 5 TMG)
Wer Waren, Dienstleistungen oder Informationen im Internet anbietet, muss bestimmte
Angaben deutlich sichtbar auf seiner Website darstellen. Diese sogenannte Anbieterkennzeichnungspflicht
besteht für alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßig, in der
Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Die Anbieterkennzeichnung
muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte
daher eindeutig bezeichnet sein und beispielsweise über den Link „Impressum“ oder
„Kontakt“ platziert werden, sodass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (ohne zu
scrollen, höchstens zwei Verlinkungen usw., vgl. BGH-Grundsatzurteil vom 20.07.2006).
Dies gilt nicht nur für die eigene Website, sondern auch, wenn der Shop sein Angebot
auf Plattformen von Dritten anbietet. Auch die Unternehmenspräsenz auf Facebook
muss beispielsweise ein vollständiges Impressum enthalten.
www.iubh.de