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Lektion 4

65

Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce

4.1 Anforderungen des Telemediengesetzes

Viele wichtige Vorgaben zum Internetrecht sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

Der Oberbegriff „Telemedien“ steht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste

und setzt sich aus den Begriffen „Teledienste“ und „Mediendienste“ zusammen.

Damit sind nahezu alle Internetangebote bzw. Diensteanbieter gemeint: Webshops

wie Amazon, Suchmaschinen (z. B. Google), Webmail-Dienste wie GMX oder

WEB.DE, Onlineauktionshäuser (z. B. eBay), Informationsdienste (z. B. zu Wetter- oder

Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communitys und Webportale. Auch

private Websites und Blogs zählen zu den Telemedien. Nicht unter das Telemediengesetz

fällt derzeit Webradio im Live-Streaming-Verfahren (Rundfunkstaatsvertrag/RStV).

Auch die Inhalte von journalistisch-redaktionellen Angeboten sind zusätzlich im RStV

geregelt. Internetfernsehen und Internettelefonie fallen unter das Telekommunikationsgesetz.

Internetangebote, die sowohl unter die Kategorie Telemedien fallen als auch

Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. die Bereitstellung von Datenübertragungsmöglichkeiten)

beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch

denen des Telekommunikationsgesetzes.

Telemedien

Das sind elektronische

Informationsund

Kommunikationsdienste.

Das Telemediengesetz ist seit März 2007 in Kraft. Es fasst in einem Gesetz zusammen,

was vorher in drei verschiedenen Vorschriften geregelt war, dem Teledienstegesetz

(TDG), dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie dem Mediendienste-Staatsvertrag

(MdStV).

Das Telemediengesetz beinhaltet u. a. Regelungen zu den folgenden Punkten:

• allgemeine Informationspflichten,

• besondere Informationspflichten bei der kommerziellen Kommunikation,

• Bekämpfung von Spam-Mails,

• Haftung der Dienstebetreiber für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten

sowie

• Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und bei der Herausgabe von

Daten.

Allgemeine Informationspflichten (§ 5 TMG)

Wer Waren, Dienstleistungen oder Informationen im Internet anbietet, muss bestimmte

Angaben deutlich sichtbar auf seiner Website darstellen. Diese sogenannte Anbieterkennzeichnungspflicht

besteht für alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßig, in der

Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Die Anbieterkennzeichnung

muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte

daher eindeutig bezeichnet sein und beispielsweise über den Link „Impressum“ oder

„Kontakt“ platziert werden, sodass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (ohne zu

scrollen, höchstens zwei Verlinkungen usw., vgl. BGH-Grundsatzurteil vom 20.07.2006).

Dies gilt nicht nur für die eigene Website, sondern auch, wenn der Shop sein Angebot

auf Plattformen von Dritten anbietet. Auch die Unternehmenspräsenz auf Facebook

muss beispielsweise ein vollständiges Impressum enthalten.

www.iubh.de

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