03.03.2022 Views

ECommerce_1

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Lektion 5

87

Vertragsschluss im Internet

• Waren und Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt

abhängt,

• Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten,

• Wett- und Lotteriedienstleistungen und

• notariell beurkundeten Verträgen.

5.4 Formvorschriften für elektronische Verträge

Bis vor wenigen Jahren war zum Abschluss eines rechtsgültigen Vertrags die Schriftform

erforderlich. Heute ist dies angesichts der technischen Entwicklungen in vielen

Fällen nicht mehr nötig. Häufig ersetzt eine digitale Signatur die eigenhändige Unterschrift.

Die Rechtskraft der elektronischen Signatur war ein wichtiges Kriterium für die

Ausweitung des E-Commerce innerhalb des europäischen Binnenmarkts. Für einen störungsfreien

Ablauf des elektronischen Geschäftsverkehrs war daran jedoch gleichzeitig

die Einführung einheitlicher gesetzlicher Richtlinien geknüpft.

Schriftform

Für den Abschluss

vieler Verträge ist die

Schriftform nicht

mehr erforderlich.

Bis Juli 2017 war die Verwendung elektronischer Signaturen durch die europäische Signaturrichtlinie

geregelt. In Deutschland war diese seit dem Jahr 2001 mit dem Signaturgesetz

(SigG) und der Signaturverordnung (SigV) umgesetzt. Mit Einführung der eIDAS-

Verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für

elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) im Jahr 2016 wurde die Signaturrichtlinie

aufgehoben. Die Verordnung war in den EU-Mitgliedsstaaten und im Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) unmittelbar rechtsgültig. In nationales Recht wurde die Verordnung

durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) umgesetzt, welches am 29.07.2017 in Kraft

getreten ist.

eIDAS-Verordnung

Die eIDAS-Verordnung

gilt verbindlich

für alle Mitgliedsstaaten

von EU und

EWR.

Die eIDAS-Verordnung vereinfacht und harmonisiert europaweit die Regelungen für die

elektronische Identifizierung (eID) und die darauf basierenden sogenannten Vertrauensdienste.

Dazu gehören beispielsweise die elektronische Signatur, elektronische Siegel,

Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben und Website-Authentifizierungen.

Mit der Verordnung wurden einheitliche Rahmenbedingungen für die

grenzüberschreitende Nutzung im Geschäftsverkehr und in der Verwaltung geschaffen.

Sie sollen die Effizienz bei elektronischen Transaktionen erhöhen und das Risiko von

Manipulationen senken. Zudem gewährleisten sie die Einhaltung von Formvorschriften

bei der Willenserklärung und dienen der Beweissicherung (vgl. Taeger/Kremer 2017,

S. 69ff.).

Elektronische Signaturen

Der Umgang mit

elektronischen Signaturen

ist EU-weit

vereinheitlicht.

Während die elektronische Signatur nur für natürliche Personen zur Abgabe einer Willenserklärung

gilt, wurden mit der eIDAS-Verordnung auch elektronische Siegel eingeführt.

Im Unterschied zu elektronischen Signaturen werden diese nur juristischen Personen

zugeordnet. Ein elektronisches Siegel kann überall dort eingesetzt werden, wo

eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität

gewünscht ist, beispielsweise bei amtlichen Bescheiden, Urkunden oder Kontoauszügen.

www.iubh.de

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!