ECommerce_1
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Lektion 5
87
Vertragsschluss im Internet
• Waren und Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt
abhängt,
• Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten,
• Wett- und Lotteriedienstleistungen und
• notariell beurkundeten Verträgen.
5.4 Formvorschriften für elektronische Verträge
Bis vor wenigen Jahren war zum Abschluss eines rechtsgültigen Vertrags die Schriftform
erforderlich. Heute ist dies angesichts der technischen Entwicklungen in vielen
Fällen nicht mehr nötig. Häufig ersetzt eine digitale Signatur die eigenhändige Unterschrift.
Die Rechtskraft der elektronischen Signatur war ein wichtiges Kriterium für die
Ausweitung des E-Commerce innerhalb des europäischen Binnenmarkts. Für einen störungsfreien
Ablauf des elektronischen Geschäftsverkehrs war daran jedoch gleichzeitig
die Einführung einheitlicher gesetzlicher Richtlinien geknüpft.
Schriftform
Für den Abschluss
vieler Verträge ist die
Schriftform nicht
mehr erforderlich.
Bis Juli 2017 war die Verwendung elektronischer Signaturen durch die europäische Signaturrichtlinie
geregelt. In Deutschland war diese seit dem Jahr 2001 mit dem Signaturgesetz
(SigG) und der Signaturverordnung (SigV) umgesetzt. Mit Einführung der eIDAS-
Verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) im Jahr 2016 wurde die Signaturrichtlinie
aufgehoben. Die Verordnung war in den EU-Mitgliedsstaaten und im Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) unmittelbar rechtsgültig. In nationales Recht wurde die Verordnung
durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) umgesetzt, welches am 29.07.2017 in Kraft
getreten ist.
eIDAS-Verordnung
Die eIDAS-Verordnung
gilt verbindlich
für alle Mitgliedsstaaten
von EU und
EWR.
Die eIDAS-Verordnung vereinfacht und harmonisiert europaweit die Regelungen für die
elektronische Identifizierung (eID) und die darauf basierenden sogenannten Vertrauensdienste.
Dazu gehören beispielsweise die elektronische Signatur, elektronische Siegel,
Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben und Website-Authentifizierungen.
Mit der Verordnung wurden einheitliche Rahmenbedingungen für die
grenzüberschreitende Nutzung im Geschäftsverkehr und in der Verwaltung geschaffen.
Sie sollen die Effizienz bei elektronischen Transaktionen erhöhen und das Risiko von
Manipulationen senken. Zudem gewährleisten sie die Einhaltung von Formvorschriften
bei der Willenserklärung und dienen der Beweissicherung (vgl. Taeger/Kremer 2017,
S. 69ff.).
Elektronische Signaturen
Der Umgang mit
elektronischen Signaturen
ist EU-weit
vereinheitlicht.
Während die elektronische Signatur nur für natürliche Personen zur Abgabe einer Willenserklärung
gilt, wurden mit der eIDAS-Verordnung auch elektronische Siegel eingeführt.
Im Unterschied zu elektronischen Signaturen werden diese nur juristischen Personen
zugeordnet. Ein elektronisches Siegel kann überall dort eingesetzt werden, wo
eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität
gewünscht ist, beispielsweise bei amtlichen Bescheiden, Urkunden oder Kontoauszügen.
www.iubh.de