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88 Lektion 5
Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt
werden, wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. § 126a BGB regelt die
Voraussetzungen der elektronischen Form, insbesondere die rechtliche Gleichstellung
der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift. Eine
erleichterte Form der elektronischen Erklärung, insbesondere für Massenvorgänge, ist
die sogenannte Textform (§ 126b BGB). Diese muss keine qualifizierte elektronische Signatur
enthalten, sondern lediglich lesbar sein und die Nennung des Erklärenden beinhalten.
Diese Erklärung muss unveränderbar auf einem dauerhaften Datenträger (E-
Mail, USB-Stick, CD/DVD usw.) gespeichert werden können (vgl. Taeger/Kremer 2017,
S. 73ff.).
Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel werden durch spezielle Verschlüsselungsverfahren
eines zertifizierten Diensteanbieters erstellt. Diese kryptografischen
Schlüssel (QSEEs) sind zu unterscheiden von den Verfahren zur Verschlüsselung ganzer
Dokumente. QSEEs sichern die Identität des Absenders (Identitätsprüfung) und lassen
nachvollziehen, ob ein Dokument nachträglich verändert wurde (Integritätsprüfung). Sie
entsprechen im Prinzip der Funktion eines „Wasserzeichens“ (vgl. Taeger/Kremer 2017,
S. 79).
In einigen Bereichen ist die Anwendung elektronischer Erklärungen nach wie vor ausgeschlossen.
Dies sind beispielsweise (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 75):
• Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB),
• Kündigungen von Arbeitsverträgen (§ 623 BGB),
• Zeugnisse für Arbeitnehmer (§ 109 Abs. 1 und 3 GewO),
• Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB).
Beweismittel
Immer häufiger werden
elektronische
Dokumente als
Beweismittel akzeptiert.
In immer mehr Fällen gilt die Vorlage elektronischer Dokumente inzwischen auch als
Beweismittel (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Beweiswert eines elektronischen Dokuments
ohne qualifizierte elektronische Signatur (z. B. E-Mail) ist allerdings umstritten, da diese
leicht manipuliert werden können. Qualifizierte elektronische Signaturen haben dagegen
einen Beweiswert wie Urkunden, solange sichergestellt ist, dass sie dem Willen des
Signierenden entsprechen. Der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen kommt
allerdings in erster Linie im Handels- und Registerrecht zur Anwendung und nur sehr
selten bei Onlineshops. Die auf Grundlage des De-Mail-Gesetzes eingeführten De-Mails
stellen aufgrund der persönlichen Registrierung ebenfalls einen gerichtsfesten Nachweis
von Versand, Empfang und Identität des Nutzers sicher. Sie sind mit der Handhabung
qualifizierter elektronischer Unterschriften vergleichbar (vgl. Taeger/Kremer 2017,
S. 77ff.).
EU-Vertrauenssiegel
Das EU-Vertrauenssiegel
ist ein Zertifikat
für qualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter.
Anbieter qualifizierter Dienste, welche die besonderen Anforderungen der eIDAS-Verordnung
nachweislich erfüllen, erhalten das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter.
www.iubh.de