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88 Lektion 5

Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt

werden, wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. § 126a BGB regelt die

Voraussetzungen der elektronischen Form, insbesondere die rechtliche Gleichstellung

der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift. Eine

erleichterte Form der elektronischen Erklärung, insbesondere für Massenvorgänge, ist

die sogenannte Textform (§ 126b BGB). Diese muss keine qualifizierte elektronische Signatur

enthalten, sondern lediglich lesbar sein und die Nennung des Erklärenden beinhalten.

Diese Erklärung muss unveränderbar auf einem dauerhaften Datenträger (E-

Mail, USB-Stick, CD/DVD usw.) gespeichert werden können (vgl. Taeger/Kremer 2017,

S. 73ff.).

Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel werden durch spezielle Verschlüsselungsverfahren

eines zertifizierten Diensteanbieters erstellt. Diese kryptografischen

Schlüssel (QSEEs) sind zu unterscheiden von den Verfahren zur Verschlüsselung ganzer

Dokumente. QSEEs sichern die Identität des Absenders (Identitätsprüfung) und lassen

nachvollziehen, ob ein Dokument nachträglich verändert wurde (Integritätsprüfung). Sie

entsprechen im Prinzip der Funktion eines „Wasserzeichens“ (vgl. Taeger/Kremer 2017,

S. 79).

In einigen Bereichen ist die Anwendung elektronischer Erklärungen nach wie vor ausgeschlossen.

Dies sind beispielsweise (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 75):

• Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB),

• Kündigungen von Arbeitsverträgen (§ 623 BGB),

• Zeugnisse für Arbeitnehmer (§ 109 Abs. 1 und 3 GewO),

• Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB).

Beweismittel

Immer häufiger werden

elektronische

Dokumente als

Beweismittel akzeptiert.

In immer mehr Fällen gilt die Vorlage elektronischer Dokumente inzwischen auch als

Beweismittel (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Beweiswert eines elektronischen Dokuments

ohne qualifizierte elektronische Signatur (z. B. E-Mail) ist allerdings umstritten, da diese

leicht manipuliert werden können. Qualifizierte elektronische Signaturen haben dagegen

einen Beweiswert wie Urkunden, solange sichergestellt ist, dass sie dem Willen des

Signierenden entsprechen. Der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen kommt

allerdings in erster Linie im Handels- und Registerrecht zur Anwendung und nur sehr

selten bei Onlineshops. Die auf Grundlage des De-Mail-Gesetzes eingeführten De-Mails

stellen aufgrund der persönlichen Registrierung ebenfalls einen gerichtsfesten Nachweis

von Versand, Empfang und Identität des Nutzers sicher. Sie sind mit der Handhabung

qualifizierter elektronischer Unterschriften vergleichbar (vgl. Taeger/Kremer 2017,

S. 77ff.).

EU-Vertrauenssiegel

Das EU-Vertrauenssiegel

ist ein Zertifikat

für qualifizierte

Vertrauensdiensteanbieter.

Anbieter qualifizierter Dienste, welche die besonderen Anforderungen der eIDAS-Verordnung

nachweislich erfüllen, erhalten das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter.

www.iubh.de

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