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80 Lektion 5
Fernabsatzverträge
Dies sind Verträge,
die über Fernkommunikationsmittel
zustande kommen.
und Anwendungsbereiche sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. § 312c BGB definiert
Fernabsatzverträge als „Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem
Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen
und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden“.
Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Dementsprechend kann
auch ein Selbstständiger als Verbraucher Geschäfte tätigen, es kommt eben auf den
konkreten Zweck an, für den er die Ware erwirbt. Ein Unternehmer ist hingegen, wer bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Fernkommunikationsmitteln
Zu den Fernkommunikationsmitteln
zählen nicht nur
elektronische
Dienste.
Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen nicht nur elektronische Kommunikationsmittel,
sondern „alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig
körperlich anwesend sind“. Dazu gehören z. B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails,
SMS sowie Rundfunk und Telemedien. Ein Händler, der seine Waren normalerweise in
seinem Laden verkauft und nur ausnahmsweise telefonische Bestellungen annimmt,
fällt dagegen nicht unter das Fernabsatzrecht. Einige Arten von Rechtsgeschäften sind
generell vom Fernabsatzrecht ausgenommen. Dies sind gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 1 bis
Nr. 13 BGB beispielsweise …
• … notariell beurkundete Verträge,
• Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder
anderen Rechten an Grundstücken,
• Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an
bestehenden Gebäuden,
• Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (§ 651a),
• Verträge über die Personenbeförderung,
• Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und
Tauschsysteme (§§ 481 und 481b BGB),
• Behandlungsverträge (§ 630a BGB),
• Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
• Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen geschlossen werden,
• Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mithilfe öffentlicher
Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
• Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-,
Internet- oder Telefaxverbindung,
• außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die sofort erfüllt werden
und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt von 40 Euro nicht überschreiten,
• Verträge über den Verkauf von beweglichen Sachen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und
• Verträge zur Erbringung sozialer Dienstleistungen.
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