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80 Lektion 5

Fernabsatzverträge

Dies sind Verträge,

die über Fernkommunikationsmittel

zustande kommen.

und Anwendungsbereiche sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. § 312c BGB definiert

Fernabsatzverträge als „Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem

Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen

und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden“.

Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken

abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen

beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Dementsprechend kann

auch ein Selbstständiger als Verbraucher Geschäfte tätigen, es kommt eben auf den

konkreten Zweck an, für den er die Ware erwirbt. Ein Unternehmer ist hingegen, wer bei

Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen

beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Fernkommunikationsmitteln

Zu den Fernkommunikationsmitteln

zählen nicht nur

elektronische

Dienste.

Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen nicht nur elektronische Kommunikationsmittel,

sondern „alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss

eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig

körperlich anwesend sind“. Dazu gehören z. B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails,

SMS sowie Rundfunk und Telemedien. Ein Händler, der seine Waren normalerweise in

seinem Laden verkauft und nur ausnahmsweise telefonische Bestellungen annimmt,

fällt dagegen nicht unter das Fernabsatzrecht. Einige Arten von Rechtsgeschäften sind

generell vom Fernabsatzrecht ausgenommen. Dies sind gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 1 bis

Nr. 13 BGB beispielsweise …

• … notariell beurkundete Verträge,

• Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder

anderen Rechten an Grundstücken,

• Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an

bestehenden Gebäuden,

• Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (§ 651a),

• Verträge über die Personenbeförderung,

• Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und

Tauschsysteme (§§ 481 und 481b BGB),

• Behandlungsverträge (§ 630a BGB),

• Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen

des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am

Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten

geliefert werden,

• Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten

Geschäftsräumen geschlossen werden,

• Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mithilfe öffentlicher

Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,

• Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-,

Internet- oder Telefaxverbindung,

• außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die sofort erfüllt werden

und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt von 40 Euro nicht überschreiten,

• Verträge über den Verkauf von beweglichen Sachen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und

• Verträge zur Erbringung sozialer Dienstleistungen.

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