ECommerce_1
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Lektion 4
69
Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce
Haftungsprivilegien nach dem TMG
Um festzustellen, ob Haftungsprivilegien für Diensteanbieter vorliegen, muss man
zunächst die verschiedenen Arten von Diensteanbietern (Provider) unterscheiden. Denn
die Voraussetzungen für Haftungsprivilegierungen hängen vom jeweiligen Typ des
Diensteanbieters ab. Das TMG differenziert zwischen vier verschiedenen Typen (vgl. Taeger/Kremer
2017, S. 265ff.):
• Contentprovider (§ 7 Abs. 1 TMG): Diensteanbieter, die eigene Informationen zur Nutzung
bereithalten.
• Accessprovider (§ 8 Abs. 1 S. 1 TMG): Diensteanbieter, die fremde Informationen in
einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
übermitteln.
• Cacheprovider (§ 9 S. 1 TMG und § 8 Abs. 2 TMG): Diensteanbieter, die Informationen
automatisch, zeitlich begrenzt zwischenspeichern, wenn dies allein dem Zweck
dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu machen.
• Hostprovider (§ 10 S. 1 TMG): Diensteanbieter, die fremde Informationen für einen
Nutzer speichern.
Haftungsprivilegien
Ob Voraussetzungen
für Haftungsprivilegien
vorliegen, hängt
vom Typ des Diensteanbieters
ab.
Da der Contentprovider für alle eigenen Inhalte haftet, die er zur Verfügung stellt, gelten
für ihn keine Haftungsprivilegierungen, wenn er beispielsweise gewaltverherrlichende
Videos veröffentlicht oder gegen das Urheberrecht verstößt. Bei der Beurteilung
wird noch unterschieden, ob es sich um eine deliktische Haftung wegen Rechtsverletzungen
oder um eine deliktische Haftung wegen eines inhaltlichen Fehlers handelt
(z. B. eine fehlerhafte Gebrauchsanleitung). Auch Nutzer von sozialen Netzwerken wie
Facebook oder Twitter haften für eigene strafbare Inhalte auf ihrem Profil. Wer sich
fremde Inhalte zu eigen macht, ohne dies zu kennzeichnen bzw. diese Inhalte mit seinem
Logo versieht, kann dafür ebenfalls (zumindest zum Teil) haftbar gemacht werden.
Contentprovider
Der Contentprovider
haftet für alle eigenen
Inhalte, die er
zur Verfügung stellt.
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