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84 Lektion 5

ODR-Plattform

Über die ODR-Plattform

werden

Beschwerden an die

jeweilige Schlichtungsstelle

weitergeleitet.

Im nationalen Recht sind die Richtlinien zur alternativen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten

im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt.

Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG müssen Unternehmen …

• … (falls vorhanden) in ihren AGB und auf der Webseite jeweils leicht zugänglich, klar

und verständlich darüber Auskunft geben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet

sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Von dieser Informationspflicht ausgenommen sind nur Unternehmen, die

zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten, Teilzeitkräfte

miteingerechnet (§ 36 Abs. 3 VSBG).

• auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (mit Name, Anschrift

und Webadresse), wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet

sind. Diese Informationen müssen in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail).

Eine Ausnahme für Kleinbetriebe besteht hier nicht.

Eine gesetzliche Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gilt bisher

nur für einzelne Branchen (z. B. Energie- und Versicherungsbranche). Ein Unternehmer

kann also grundsätzlich selbst entscheiden, ob er an einem solchen Verfahren teilnehmen

möchte oder nicht.

Wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den

Verbraucher nicht beigelegt werden kann, ist ein Unternehmer seit Februar 2017 dazu

verpflichtet, gemäß § 37 Abs. 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle

unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.

Preisangabenverordnung

Der Preis ist für Verbraucher im E-Commerce häufig der wichtigste Kaufgrund. Die Preisangabenverordnung

(PAngV) soll den Verbraucher vor überhöhten Preisen schützen,

seine Marktposition durch die Möglichkeit von Preisvergleichen stärken und damit

Markttransparenz und Wettbewerb fördern. Im Vordergrund steht der Grundsatz der

Preisklarheit und Preiswahrheit gemäß § 1 Abs. 6 PAngV. Online-Händler sind zu einer

klaren Kennzeichnung aller Preise verpflichtet, damit sich der Kunde ein genaues Bild

der Kosten machen kann. Der Diensteanbieter hat jeweils den Gesamtpreis der angebotenen

Waren und Dienstleistungen anzugeben, einschließlich der Umsatzsteuer und

sonstiger Preisbestandteile (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Ebenfalls ist der Grundpreis (Preis je

Mengeneinheit) anzugeben (§ 2 Abs. 1 PAngV) und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder

Versandkosten bzw. sonstige Kosten anfallen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV). Diese Angaben

und die Höhe der jeweiligen Kosten müssen auch in den Trefferlisten sogenannter

Preissuchmaschinen erscheinen. Preiserhöhungen dürfen in diesen nicht zeitverzögert

angezeigt werden. Eine Angabe von Nettopreisen ist nur dann erlaubt, wenn sich das

Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet bzw. wenn es sich um das Angebot

eines Kleinunternehmers handelt, da diese gemäß § 19 UStG vom Ausweis der

Umsatzsteuer befreit sind. Internetauktionen sind von der Pflicht zur Angabe des

www.iubh.de

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