ECommerce_1
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84 Lektion 5
ODR-Plattform
Über die ODR-Plattform
werden
Beschwerden an die
jeweilige Schlichtungsstelle
weitergeleitet.
Im nationalen Recht sind die Richtlinien zur alternativen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt.
Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG müssen Unternehmen …
• … (falls vorhanden) in ihren AGB und auf der Webseite jeweils leicht zugänglich, klar
und verständlich darüber Auskunft geben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet
sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Von dieser Informationspflicht ausgenommen sind nur Unternehmen, die
zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten, Teilzeitkräfte
miteingerechnet (§ 36 Abs. 3 VSBG).
• auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (mit Name, Anschrift
und Webadresse), wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet
sind. Diese Informationen müssen in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail).
Eine Ausnahme für Kleinbetriebe besteht hier nicht.
Eine gesetzliche Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gilt bisher
nur für einzelne Branchen (z. B. Energie- und Versicherungsbranche). Ein Unternehmer
kann also grundsätzlich selbst entscheiden, ob er an einem solchen Verfahren teilnehmen
möchte oder nicht.
Wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den
Verbraucher nicht beigelegt werden kann, ist ein Unternehmer seit Februar 2017 dazu
verpflichtet, gemäß § 37 Abs. 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.
Preisangabenverordnung
Der Preis ist für Verbraucher im E-Commerce häufig der wichtigste Kaufgrund. Die Preisangabenverordnung
(PAngV) soll den Verbraucher vor überhöhten Preisen schützen,
seine Marktposition durch die Möglichkeit von Preisvergleichen stärken und damit
Markttransparenz und Wettbewerb fördern. Im Vordergrund steht der Grundsatz der
Preisklarheit und Preiswahrheit gemäß § 1 Abs. 6 PAngV. Online-Händler sind zu einer
klaren Kennzeichnung aller Preise verpflichtet, damit sich der Kunde ein genaues Bild
der Kosten machen kann. Der Diensteanbieter hat jeweils den Gesamtpreis der angebotenen
Waren und Dienstleistungen anzugeben, einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Ebenfalls ist der Grundpreis (Preis je
Mengeneinheit) anzugeben (§ 2 Abs. 1 PAngV) und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder
Versandkosten bzw. sonstige Kosten anfallen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV). Diese Angaben
und die Höhe der jeweiligen Kosten müssen auch in den Trefferlisten sogenannter
Preissuchmaschinen erscheinen. Preiserhöhungen dürfen in diesen nicht zeitverzögert
angezeigt werden. Eine Angabe von Nettopreisen ist nur dann erlaubt, wenn sich das
Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet bzw. wenn es sich um das Angebot
eines Kleinunternehmers handelt, da diese gemäß § 19 UStG vom Ausweis der
Umsatzsteuer befreit sind. Internetauktionen sind von der Pflicht zur Angabe des
www.iubh.de