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ECommerce_1

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Lektion 4

71

Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce

und Teilnehmer unterschieden. Wer einen Rechtsverstoß selbst verursacht, haftet als

Täter. Enthält beispielsweise eine Domain fremde Namen, muss sich der Domain-Inhaber

gegebenfalls namens-, marken- und wettbewerbsrechtlich verantworten. Wer

andere bewusst zu einer Rechtsverletzung anstiftet (auch wenn er an der Tat selber gar

nicht mitwirkt) oder der Beihilfe beschuldigt wird, haftet als Teilnehmer. Begehen mehrere

Täter gemeinsam eine Rechtsverletzung, haften sie als Mittäter oder Gehilfe. Das

Strafmaß begründet sich in allen diesen Fällen entsprechend der allgemeinen Gesetzesgrundlagen

(BGB und StGB) (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 281).

Täter und Teilnehmer

Bei der Haftung für

eine Rechtsverletzung

wird zwischen

Täter und Teilnehmer

unterschieden.

Für den Bereich des E-Commerce ist auch die sogenannte Störerhaftung von großer

Bedeutung. Hierbei handelt es sich um die Verantwortlichkeit für die Mitwirkung an

einem fremden Rechtsverstoß, ohne mit dem Täter willentlich oder wissentlich kooperiert

zu haben. Der Diensteanbieter haftet erst, wenn er von der Rechtsverletzung

Kenntnis hat. Daraufhin setzen seine Prüfpflichten ein. Um beurteilen zu können, ob ein

Diensteanbieter der Störerhaftung in seinem Telemediendienst unterliegt, ist deshalb

immer zu klären, ob und welche Prüfpflichten er im Hinblick auf Rechtsverletzungen

Dritter treffen muss. Nur wenn der Diensteanbieter gegen diese Prüfpflichten verstößt,

kann der Betroffene die Unterlassung beziehungsweise Beseitigung der Rechtsverletzung

verlangen. Schadenersatzansprüche bestehen nicht (vgl. Taeger/Kremer 2017,

S. 286). Ein prominentes Beispiel der Störerhaftung wurde im Juni 2017 vom deutschen

Bundestag abgeschafft: die Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Hotspots.

Störerhaftung

Bei der Störerhaftung

ist zu klären, ob

eine Rechtsverletzung

vorliegt und ob

der Diensteanbieter

gegen seine Prüfpflichten

verstoßen

hat.

Etwas problematisch ist die Frage nach der Verantwortlichkeit beim Setzen von Hyperlinks,

also dem Verweis auf fremde Inhalte, welche möglicherweise Rechtsverletzungen

enthalten. Ebenso umstritten ist die Frage des Urheberrechts. Das TMG enthält keine

Regelungen zu Haftung oder Haftungsprivilegierungen für Hyperlinks. Auch sonst ist

dieses Thema im deutschen oder europäischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Für

Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks gelten daher

ausschließlich die allgemeinen Gesetze, in erster Linie das Urheberrecht und das Vervielfältigungsrecht.

So bleibt nur die Orientierung an praktischen richterlichen Entscheidungen

der unterschiedlichen Instanzen. Grundsätzlich gilt, dass Inhalte auf

anderen Websites urheberrechtlich geschützt sind und nur mit Zustimmung des Urhebers

verbreitet, kopiert oder verändert werden dürfen. Der Urheber der Inhalte ist

dabei nicht unbedingt der Eigner der Website. Urheberrechtlich geschützte Werke (z. B.

Bücher, Musikstücke, Computerprogramme) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung

des Urhebers verbreitet werden. Unerheblich ist dabei, ob die Verbreitung gegen

Entgelt oder kostenlos erfolgt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH muss der

Betreiber einer Website nicht für das Setzen von Hyperlinks haften und der Verweis auf

fremde Inhalte ist zunächst ohne urheberrechtliche Relevanz, wenn deutlich zu erkennen

ist, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Ähnlich

verhält es sich bei der Störerhaftung. Allerdings gilt dies nicht pauschal. Im Einzelfall ist

konkret zu prüfen, in welchem Gesamtzusammenhang die Verlinkung steht, welcher Typ

von Link und welche inhaltliche Aussage vorliegen. In jedem Fall ist der Linksetzende

verantwortlich, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar

ist oder er explizit auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde und den Link nicht

umgehend entfernt hat. Eine Ausnahme von der gängigen Rechtsprechungspraxis liegt

beim Setzen eines Links mit Gewinnabsicht vor. Hier besteht für den Linksetzer eine

Nachforschungspflicht (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 289ff.).

Hyperlinks

Die Haftung bei

Hyperlinks ist im

deutschen Recht

nicht eindeutig geregelt.

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