ECommerce_1
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Lektion 4
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Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce
und Teilnehmer unterschieden. Wer einen Rechtsverstoß selbst verursacht, haftet als
Täter. Enthält beispielsweise eine Domain fremde Namen, muss sich der Domain-Inhaber
gegebenfalls namens-, marken- und wettbewerbsrechtlich verantworten. Wer
andere bewusst zu einer Rechtsverletzung anstiftet (auch wenn er an der Tat selber gar
nicht mitwirkt) oder der Beihilfe beschuldigt wird, haftet als Teilnehmer. Begehen mehrere
Täter gemeinsam eine Rechtsverletzung, haften sie als Mittäter oder Gehilfe. Das
Strafmaß begründet sich in allen diesen Fällen entsprechend der allgemeinen Gesetzesgrundlagen
(BGB und StGB) (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 281).
Täter und Teilnehmer
Bei der Haftung für
eine Rechtsverletzung
wird zwischen
Täter und Teilnehmer
unterschieden.
Für den Bereich des E-Commerce ist auch die sogenannte Störerhaftung von großer
Bedeutung. Hierbei handelt es sich um die Verantwortlichkeit für die Mitwirkung an
einem fremden Rechtsverstoß, ohne mit dem Täter willentlich oder wissentlich kooperiert
zu haben. Der Diensteanbieter haftet erst, wenn er von der Rechtsverletzung
Kenntnis hat. Daraufhin setzen seine Prüfpflichten ein. Um beurteilen zu können, ob ein
Diensteanbieter der Störerhaftung in seinem Telemediendienst unterliegt, ist deshalb
immer zu klären, ob und welche Prüfpflichten er im Hinblick auf Rechtsverletzungen
Dritter treffen muss. Nur wenn der Diensteanbieter gegen diese Prüfpflichten verstößt,
kann der Betroffene die Unterlassung beziehungsweise Beseitigung der Rechtsverletzung
verlangen. Schadenersatzansprüche bestehen nicht (vgl. Taeger/Kremer 2017,
S. 286). Ein prominentes Beispiel der Störerhaftung wurde im Juni 2017 vom deutschen
Bundestag abgeschafft: die Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Hotspots.
Störerhaftung
Bei der Störerhaftung
ist zu klären, ob
eine Rechtsverletzung
vorliegt und ob
der Diensteanbieter
gegen seine Prüfpflichten
verstoßen
hat.
Etwas problematisch ist die Frage nach der Verantwortlichkeit beim Setzen von Hyperlinks,
also dem Verweis auf fremde Inhalte, welche möglicherweise Rechtsverletzungen
enthalten. Ebenso umstritten ist die Frage des Urheberrechts. Das TMG enthält keine
Regelungen zu Haftung oder Haftungsprivilegierungen für Hyperlinks. Auch sonst ist
dieses Thema im deutschen oder europäischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Für
Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks gelten daher
ausschließlich die allgemeinen Gesetze, in erster Linie das Urheberrecht und das Vervielfältigungsrecht.
So bleibt nur die Orientierung an praktischen richterlichen Entscheidungen
der unterschiedlichen Instanzen. Grundsätzlich gilt, dass Inhalte auf
anderen Websites urheberrechtlich geschützt sind und nur mit Zustimmung des Urhebers
verbreitet, kopiert oder verändert werden dürfen. Der Urheber der Inhalte ist
dabei nicht unbedingt der Eigner der Website. Urheberrechtlich geschützte Werke (z. B.
Bücher, Musikstücke, Computerprogramme) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung
des Urhebers verbreitet werden. Unerheblich ist dabei, ob die Verbreitung gegen
Entgelt oder kostenlos erfolgt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH muss der
Betreiber einer Website nicht für das Setzen von Hyperlinks haften und der Verweis auf
fremde Inhalte ist zunächst ohne urheberrechtliche Relevanz, wenn deutlich zu erkennen
ist, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Ähnlich
verhält es sich bei der Störerhaftung. Allerdings gilt dies nicht pauschal. Im Einzelfall ist
konkret zu prüfen, in welchem Gesamtzusammenhang die Verlinkung steht, welcher Typ
von Link und welche inhaltliche Aussage vorliegen. In jedem Fall ist der Linksetzende
verantwortlich, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar
ist oder er explizit auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde und den Link nicht
umgehend entfernt hat. Eine Ausnahme von der gängigen Rechtsprechungspraxis liegt
beim Setzen eines Links mit Gewinnabsicht vor. Hier besteht für den Linksetzer eine
Nachforschungspflicht (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 289ff.).
Hyperlinks
Die Haftung bei
Hyperlinks ist im
deutschen Recht
nicht eindeutig geregelt.
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