ECommerce_1
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72 Lektion 4
4.4 Marken und Wettbewerbsrecht im Bereich E-
Commerce
Im E-Commerce gelten die gleichen rechtlichen Vorschriften für einen fairen und freien
Wettbewerb wie im herkömmlichen Handel auch. Allerdings müssen beim Angebot von
Waren und Dienstleistungen über das Internet einige Besonderheiten beachtet werden,
z. B. bezüglich der geschäftlichen Kommunikation oder bei missbräuchlichen Werbeformen
wie Spam-Mails. Andere wettbewerbsrechtliche Anwendungsgebiete im Internet
sind Domain-Streitigkeiten oder die Manipulation von Suchmaschinenergebnissen.
Häufig kommt es dabei nicht nur zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen, sondern auch
zu Rechtsverletzungen im Namens- oder Markenrecht.
Markenrecht im E-Commerce
Markengesetz
Das Markengesetz
schützt Marken und
geschäftliche
Bezeichnungen vor
Missbrauch.
Der nationale und internationale Schutz von Markenrechten ist im „Gesetz über den
Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“, kurz Markengesetz (MarkenG), geregelt.
Es soll Marken und geschäftliche Bezeichnungen vor Missbrauch schützen. Ohne
die Zustimmung des Inhabers dürfen markenrechtlich geschützte Kennzeichen nicht
von Dritten verwendet werden. Dies können beispielsweise sein:
• Bildmarken (Bilder, Abbildungen und Bildelemente),
• Wortmarken (Buchstaben, Zahlen, ganze Wörter),
• Farbmarken (z. B. das Magenta der Deutschen Telekom),
• Hörmarken (akustische Elemente oder Melodien).
Auch Kombinationen beispielsweise aus Wort- und Bildmarken können unter Markenschutz
stehen. Im E-Commerce geht es meistens um Verstöße bei Bild- und Wortmarken
oder um Domain-Streitigkeiten. Registrierte Internet-Domains sind in der Regel
namens- und markenrechtlich geschützt. Wer eine solche Domain identisch oder leicht
abgewandelt verwendet, muss mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen des
Rechteinhabers rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Domain bereits genutzt
wird oder nicht.
Verstöße gegen das Markengesetz im Internet führen häufig zu Abmahnungen. Dabei
werden viele Markenrechtsverletzungen unwissentlich und von den Unternehmen
unbeabsichtigt begangen. Vor der unbedarften Anmeldung einer Domain oder der
sonstigen Nutzung von Namen und Markenbezeichnungen sollte daher immer eine
ausführliche Recherche stehen. Auch bei Artikelbeschreibungen, z. B. in Onlineshops,
sollte darauf geachtet werden, dass nicht durch die Nennung von geschützten Produktnamen
eventuell Markenrechte verletzt werden. Ebenso stellt die Werbung mit bekannten
Markennamen für ähnliche bzw. No-Name-Produkte immer eine Markenrechtsverletzung
dar. Neben Abmahnungen können die Rechtsfolgen von
Markenrechtsverletzungen unter anderem Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche
(§ 14 MarkenG) sowie Vernichtungs- oder Rückrufansprüche (§ 18 MarkenG) sein.
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