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72 Lektion 4

4.4 Marken und Wettbewerbsrecht im Bereich E-

Commerce

Im E-Commerce gelten die gleichen rechtlichen Vorschriften für einen fairen und freien

Wettbewerb wie im herkömmlichen Handel auch. Allerdings müssen beim Angebot von

Waren und Dienstleistungen über das Internet einige Besonderheiten beachtet werden,

z. B. bezüglich der geschäftlichen Kommunikation oder bei missbräuchlichen Werbeformen

wie Spam-Mails. Andere wettbewerbsrechtliche Anwendungsgebiete im Internet

sind Domain-Streitigkeiten oder die Manipulation von Suchmaschinenergebnissen.

Häufig kommt es dabei nicht nur zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen, sondern auch

zu Rechtsverletzungen im Namens- oder Markenrecht.

Markenrecht im E-Commerce

Markengesetz

Das Markengesetz

schützt Marken und

geschäftliche

Bezeichnungen vor

Missbrauch.

Der nationale und internationale Schutz von Markenrechten ist im „Gesetz über den

Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“, kurz Markengesetz (MarkenG), geregelt.

Es soll Marken und geschäftliche Bezeichnungen vor Missbrauch schützen. Ohne

die Zustimmung des Inhabers dürfen markenrechtlich geschützte Kennzeichen nicht

von Dritten verwendet werden. Dies können beispielsweise sein:

• Bildmarken (Bilder, Abbildungen und Bildelemente),

• Wortmarken (Buchstaben, Zahlen, ganze Wörter),

• Farbmarken (z. B. das Magenta der Deutschen Telekom),

• Hörmarken (akustische Elemente oder Melodien).

Auch Kombinationen beispielsweise aus Wort- und Bildmarken können unter Markenschutz

stehen. Im E-Commerce geht es meistens um Verstöße bei Bild- und Wortmarken

oder um Domain-Streitigkeiten. Registrierte Internet-Domains sind in der Regel

namens- und markenrechtlich geschützt. Wer eine solche Domain identisch oder leicht

abgewandelt verwendet, muss mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen des

Rechteinhabers rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Domain bereits genutzt

wird oder nicht.

Verstöße gegen das Markengesetz im Internet führen häufig zu Abmahnungen. Dabei

werden viele Markenrechtsverletzungen unwissentlich und von den Unternehmen

unbeabsichtigt begangen. Vor der unbedarften Anmeldung einer Domain oder der

sonstigen Nutzung von Namen und Markenbezeichnungen sollte daher immer eine

ausführliche Recherche stehen. Auch bei Artikelbeschreibungen, z. B. in Onlineshops,

sollte darauf geachtet werden, dass nicht durch die Nennung von geschützten Produktnamen

eventuell Markenrechte verletzt werden. Ebenso stellt die Werbung mit bekannten

Markennamen für ähnliche bzw. No-Name-Produkte immer eine Markenrechtsverletzung

dar. Neben Abmahnungen können die Rechtsfolgen von

Markenrechtsverletzungen unter anderem Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche

(§ 14 MarkenG) sowie Vernichtungs- oder Rückrufansprüche (§ 18 MarkenG) sein.

www.iubh.de

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