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74 Lektion 4

Das UWG wird durch verschiedene Nebengesetze ergänzt, etwa die Preisangabenverordnung

(PAngV), das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) oder das bereits mehrfach erwähnte

Telemediengesetz (TMG).

Nicht unter geschäftliche Handlungen im Internet fallen private Websites mit ausschließlich

privaten Informationen, die Mitgliederwerbung von gemeinnützigen Vereinen

und die elektronische Kommunikation mit Behörden (E-Government). Auch private

Verkäufe auf eBay sind davon ausgenommen. Ab wann aus privatem ein geschäftliches

Handeln wird, richtet sich nach Umfang, Dauer und Anlass des Handels sowie nach den

angebotenen Waren. Ein Verkäufer mit dem Status „Powerseller“ bei eBay dürfte dementsprechend

bereits aus geschäftlichen Motiven handeln (vgl. Taeger/Kremer 2017,

S. 213ff.).

Wettbewerbsverstoß

Bei einem Wettbewerbsverstoß

können

u. a. auch Freiheitsstrafen

oder

Geldstrafen verhängt

werden.

Wer wettbewerbswidrig handelt, muss mit Rechtsfolgen wie dem Anspruch auf Beseitigung,

Unterlassung, Schadenersatz oder Auskunftsansprüche beziehungsweise unter

bestimmten Umständen auch einem Gewinnabschöpfungsanspruch rechnen. Darüber

hinaus können bei einem Wettbewerbsverstoß aber auch Freiheits- oder Geldstrafen

verhängt werden, etwa in besonderen Fällen der irreführenden Werbung (vgl. § 16 Abs. 1

UWG), beim Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 17 UWG) oder in

Fällen unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (vgl. § 20 UWG).

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG direkt betroffene Mitbewerber, Wirtschafts-

und Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern. Der

Kreis der Anspruchsberechtigten kann sich jedoch in bestimmten Fällen erweitern und

der Rechtsverstoß kann zivilrechtliche Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche

nach sich ziehen, die in anderen Gesetzen als dem UWG geregelt sind.

Zusammenfassung

Zur Klärung von Rechtsverletzungen im E-Commerce müssen hierzulande je nach

Sachverhalt und Geschäftsmodell verschiedene Gesetze herangezogen werden. Das

wohl wichtigste Regelwerk zum Internetrecht ist das Telemediengesetz (TMG). Es

regelt sowohl allgemeine Informationspflichten für sogenannte Telemediendienste

wie die Anbieterkennung als auch die Anforderungen bei kommerziellen Kommunikationen.

Es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen

Daten. Aufgrund verschiedener Datenskandale in der letzten Zeit ist das

Thema Datenschutz sowohl für Nutzer und Unternehmen als auch den Gesetzgeber

sehr sensibel geworden. Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten ist

daher eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme gegenüber dem Kunden.

Um festzustellen, ob ein Diensteanbieter nach einer Rechtsverletzung durch seinen

Telemediendienst haftet, muss man zunächst die verschiedenen Typen von Diensteanbietern

unterscheiden: Contentprovider, Accessprovider, Cacheprovider und

Hostprovider. Existieren für den betroffenen Diensteanbieter keine Haftungsbefrei-

www.iubh.de

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