ECommerce_1
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74 Lektion 4
Das UWG wird durch verschiedene Nebengesetze ergänzt, etwa die Preisangabenverordnung
(PAngV), das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) oder das bereits mehrfach erwähnte
Telemediengesetz (TMG).
Nicht unter geschäftliche Handlungen im Internet fallen private Websites mit ausschließlich
privaten Informationen, die Mitgliederwerbung von gemeinnützigen Vereinen
und die elektronische Kommunikation mit Behörden (E-Government). Auch private
Verkäufe auf eBay sind davon ausgenommen. Ab wann aus privatem ein geschäftliches
Handeln wird, richtet sich nach Umfang, Dauer und Anlass des Handels sowie nach den
angebotenen Waren. Ein Verkäufer mit dem Status „Powerseller“ bei eBay dürfte dementsprechend
bereits aus geschäftlichen Motiven handeln (vgl. Taeger/Kremer 2017,
S. 213ff.).
Wettbewerbsverstoß
Bei einem Wettbewerbsverstoß
können
u. a. auch Freiheitsstrafen
oder
Geldstrafen verhängt
werden.
Wer wettbewerbswidrig handelt, muss mit Rechtsfolgen wie dem Anspruch auf Beseitigung,
Unterlassung, Schadenersatz oder Auskunftsansprüche beziehungsweise unter
bestimmten Umständen auch einem Gewinnabschöpfungsanspruch rechnen. Darüber
hinaus können bei einem Wettbewerbsverstoß aber auch Freiheits- oder Geldstrafen
verhängt werden, etwa in besonderen Fällen der irreführenden Werbung (vgl. § 16 Abs. 1
UWG), beim Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 17 UWG) oder in
Fällen unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (vgl. § 20 UWG).
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG direkt betroffene Mitbewerber, Wirtschafts-
und Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern. Der
Kreis der Anspruchsberechtigten kann sich jedoch in bestimmten Fällen erweitern und
der Rechtsverstoß kann zivilrechtliche Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche
nach sich ziehen, die in anderen Gesetzen als dem UWG geregelt sind.
Zusammenfassung
Zur Klärung von Rechtsverletzungen im E-Commerce müssen hierzulande je nach
Sachverhalt und Geschäftsmodell verschiedene Gesetze herangezogen werden. Das
wohl wichtigste Regelwerk zum Internetrecht ist das Telemediengesetz (TMG). Es
regelt sowohl allgemeine Informationspflichten für sogenannte Telemediendienste
wie die Anbieterkennung als auch die Anforderungen bei kommerziellen Kommunikationen.
Es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen
Daten. Aufgrund verschiedener Datenskandale in der letzten Zeit ist das
Thema Datenschutz sowohl für Nutzer und Unternehmen als auch den Gesetzgeber
sehr sensibel geworden. Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten ist
daher eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme gegenüber dem Kunden.
Um festzustellen, ob ein Diensteanbieter nach einer Rechtsverletzung durch seinen
Telemediendienst haftet, muss man zunächst die verschiedenen Typen von Diensteanbietern
unterscheiden: Contentprovider, Accessprovider, Cacheprovider und
Hostprovider. Existieren für den betroffenen Diensteanbieter keine Haftungsbefrei-
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