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78 Lektion 5
5. Vertragsschluss im Internet
Einführung
Immer mehr Verträge werden über das Internet abgeschlossen. Das gilt sowohl für
Geschäfte mit Verbrauchern (B2C) als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B).
Dabei gibt es einige rechtliche Besonderheiten bezüglich Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss
zu beachten. Außerdem ist es ein rechtlicher Unterschied, ob Verträge
per E-Mail oder direkt über die Website bzw. per App abgeschlossen werden und ob
dies über mobile Endgeräte geschieht. Diese Lektion befasst sich mit den praktischen
Fragen des Vertragsabschlusses im Online-Handel. Der erste Teil widmet sich einem
wichtigen Vertragsbestandteil: den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Häufig kommen Verträge im E-Commerce ohne persönlichen Kontakt der beiden Vertragsparteien
zustande. Diesbezügliche Aspekte zum Schutz des Verbrauchers regelt
das Fernabsatzrecht. Welche Informationspflichten beispielsweise Unternehmen bei
Fernabsatzverträgen haben, vertieft der zweite Teil dieser Lektion.
Viele rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit Fragen des Verbraucherschutzes im E-
Commerce sind im Rahmen von EU-Richtlinien geregelt. Der dritte Teil gibt einen Überblick
zu EU-Richtlinien bei den Themen Widerrufsrecht und der Einführung von Verbraucherschlichtungsstellen.
Im vierten Teil geht es um die rechtlichen Bestimmungen und Formvorgaben zu elektronischen
Signaturen beim Abschluss elektronischer Verträge.
5.1 Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Für Geschäftsprozesse, die über das Internet angebahnt, abgeschlossen und abgewickelt
werden, etwa den Online-Vertragsschluss oder die Abwicklung per Software-
Download, gelten in der Regel die Bestimmungen des BGB bzw. Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG). Auch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie
Formvorgaben zur Kommunikation im elektronischen Geschäftsverkehr sind im BGB
geregelt (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 6).
Zur Vereinfachung von Internetverträgen legen Unternehmen in der Regel standardisierte
AGB zugrunde. „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Als „Vielzahl“ gilt gemäß gängiger Rechtsprechung, wenn bei ihrer Vorformulierung mindestens
eine drei- bis fünfmalige Verwendung geplant war. Der Nutzer muss diese Vertragsbedingungen
im Normalfall beim Vertragsabschluss akzeptieren. Werden die Vertragsbedingungen
dagegen individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt, spricht
man von Individualvereinbarungen (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei Internetverträgen kommt
dies allerdings, wenn überhaupt, hauptsächlich im B2B-Bereich vor.
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