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78 Lektion 5

5. Vertragsschluss im Internet

Einführung

Immer mehr Verträge werden über das Internet abgeschlossen. Das gilt sowohl für

Geschäfte mit Verbrauchern (B2C) als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B).

Dabei gibt es einige rechtliche Besonderheiten bezüglich Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss

zu beachten. Außerdem ist es ein rechtlicher Unterschied, ob Verträge

per E-Mail oder direkt über die Website bzw. per App abgeschlossen werden und ob

dies über mobile Endgeräte geschieht. Diese Lektion befasst sich mit den praktischen

Fragen des Vertragsabschlusses im Online-Handel. Der erste Teil widmet sich einem

wichtigen Vertragsbestandteil: den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Häufig kommen Verträge im E-Commerce ohne persönlichen Kontakt der beiden Vertragsparteien

zustande. Diesbezügliche Aspekte zum Schutz des Verbrauchers regelt

das Fernabsatzrecht. Welche Informationspflichten beispielsweise Unternehmen bei

Fernabsatzverträgen haben, vertieft der zweite Teil dieser Lektion.

Viele rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit Fragen des Verbraucherschutzes im E-

Commerce sind im Rahmen von EU-Richtlinien geregelt. Der dritte Teil gibt einen Überblick

zu EU-Richtlinien bei den Themen Widerrufsrecht und der Einführung von Verbraucherschlichtungsstellen.

Im vierten Teil geht es um die rechtlichen Bestimmungen und Formvorgaben zu elektronischen

Signaturen beim Abschluss elektronischer Verträge.

5.1 Einbeziehung von Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

Für Geschäftsprozesse, die über das Internet angebahnt, abgeschlossen und abgewickelt

werden, etwa den Online-Vertragsschluss oder die Abwicklung per Software-

Download, gelten in der Regel die Bestimmungen des BGB bzw. Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG). Auch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie

Formvorgaben zur Kommunikation im elektronischen Geschäftsverkehr sind im BGB

geregelt (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 6).

Zur Vereinfachung von Internetverträgen legen Unternehmen in der Regel standardisierte

AGB zugrunde. „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von

Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)

der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Als „Vielzahl“ gilt gemäß gängiger Rechtsprechung, wenn bei ihrer Vorformulierung mindestens

eine drei- bis fünfmalige Verwendung geplant war. Der Nutzer muss diese Vertragsbedingungen

im Normalfall beim Vertragsabschluss akzeptieren. Werden die Vertragsbedingungen

dagegen individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt, spricht

man von Individualvereinbarungen (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei Internetverträgen kommt

dies allerdings, wenn überhaupt, hauptsächlich im B2B-Bereich vor.

www.iubh.de

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