ECommerce_1
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
Lektion 5
83
Vertragsschluss im Internet
• Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss der Unternehmer klar und deutlich
angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert
werden.
• Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche
Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem
Verbraucher die Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung
abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
• „Button-Lösung“: Der Unternehmer muss seine Website bei einem Vertrag so gestalten,
dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich
zu einer Zahlung verpflichtet. Dies erfolgt beispielsweise über eine gut lesbare
Schaltfläche, die mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.
Ausgenommen von diesen Pflichten sind Individualvereinbarungen und Websites, die
Finanzdienstleistungen betreffen, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen.
Besondere Vorschriften gelten für digitale Inhalte, die nicht auf einem Datenträger (CD/
DVD, USB-Stick, Speicherkarte) bereitgestellt werden, wie Computerprogramme, Apps,
Spiele oder Musik. Hier ist der Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB über
die Funktionsweise sowie die anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen zu informieren.
Pflichtverletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr ziehen Sanktionen nach sich.
Verstößt der Unternehmer beispielsweise gegen die sogenannte Button-Pflicht, kommt
der Vertrag nicht zustande. Liegen bei anderen Pflichtverletzungen die entsprechenden
Voraussetzungen vor, können Schadenersatz bzw. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
geltend gemacht werden (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 146).
Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
Seit Januar 2016 gelten für Händler, die online Waren oder Dienstleistungen anbieten,
weitere Informationspflichten. Diese beruhen auf der EU-Verordnung über die Online-
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). Mit dieser sollen
Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über private Verbraucherschlichtungsstellen
geklärt werden. Die Schlichtungsstellen sollen es erleichtern, Streitigkeiten
außergerichtlich und damit kostengünstiger und schneller beizulegen, als dies
mit Gerichtsverfahren möglich wäre. Die ODR-Verordnung gilt nur für Onlinegeschäfte
und dient ausschließlich der Streitbeilegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
Sie betrifft auch Verträge, die über Marktplätze von Drittanbietern wie Amazon oder
eBay abgeschlossen wurden. Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im B2B-Bereich
kommt die Verordnung dagegen nicht zur Anwendung.
ODR-Verordnung
Die ODR-Verordnung
dient der Streitbeilegung
zwischen
Unternehmen und
Verbrauchern.
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden ist die ODR-Plattform. Das Portal
wird von der Europäischen Kommission finanziert. Über die Plattform können
Beschwerden von Verbrauchern bzw. Unternehmen zentral online eingegeben und an
die jeweilige Schlichtungsstelle vor Ort weitergeleitet werden.
www.iubh.de