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Lektion 5

83

Vertragsschluss im Internet

• Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss der Unternehmer klar und deutlich

angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert

werden.

• Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche

Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem

Verbraucher die Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung

abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

• „Button-Lösung“: Der Unternehmer muss seine Website bei einem Vertrag so gestalten,

dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich

zu einer Zahlung verpflichtet. Dies erfolgt beispielsweise über eine gut lesbare

Schaltfläche, die mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen

Formulierung beschriftet ist.

Ausgenommen von diesen Pflichten sind Individualvereinbarungen und Websites, die

Finanzdienstleistungen betreffen, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen.

Besondere Vorschriften gelten für digitale Inhalte, die nicht auf einem Datenträger (CD/

DVD, USB-Stick, Speicherkarte) bereitgestellt werden, wie Computerprogramme, Apps,

Spiele oder Musik. Hier ist der Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB über

die Funktionsweise sowie die anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen zu informieren.

Pflichtverletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr ziehen Sanktionen nach sich.

Verstößt der Unternehmer beispielsweise gegen die sogenannte Button-Pflicht, kommt

der Vertrag nicht zustande. Liegen bei anderen Pflichtverletzungen die entsprechenden

Voraussetzungen vor, können Schadenersatz bzw. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

geltend gemacht werden (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 146).

Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Seit Januar 2016 gelten für Händler, die online Waren oder Dienstleistungen anbieten,

weitere Informationspflichten. Diese beruhen auf der EU-Verordnung über die Online-

Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). Mit dieser sollen

Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über private Verbraucherschlichtungsstellen

geklärt werden. Die Schlichtungsstellen sollen es erleichtern, Streitigkeiten

außergerichtlich und damit kostengünstiger und schneller beizulegen, als dies

mit Gerichtsverfahren möglich wäre. Die ODR-Verordnung gilt nur für Onlinegeschäfte

und dient ausschließlich der Streitbeilegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Sie betrifft auch Verträge, die über Marktplätze von Drittanbietern wie Amazon oder

eBay abgeschlossen wurden. Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im B2B-Bereich

kommt die Verordnung dagegen nicht zur Anwendung.

ODR-Verordnung

Die ODR-Verordnung

dient der Streitbeilegung

zwischen

Unternehmen und

Verbrauchern.

Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden ist die ODR-Plattform. Das Portal

wird von der Europäischen Kommission finanziert. Über die Plattform können

Beschwerden von Verbrauchern bzw. Unternehmen zentral online eingegeben und an

die jeweilige Schlichtungsstelle vor Ort weitergeleitet werden.

www.iubh.de

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