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68 Lektion 4

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung

muss von

überall auf der Website

erkenn- und

aufrufbar sein.

Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie

über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten

hat. Diese Datenschutzerklärung muss als einzelner Punkt von überall auf der Website

erkenn- und aufrufbar sein. Ein weiterer wichtiger Grundsatz im Datenschutz ist das

sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass ein Nutzer ausdrücklich

seine Einwilligung für jegliche Verarbeitung seiner Daten geben muss (vgl. Taeger/

Kremer 2017, S. 253). Sollen beispielsweise Daten zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet

werden, muss der Nutzer ausdrücklich in die Verwendung seiner Daten einwilligen.

Dies gilt auch für die Speicherung von Daten über die Dauer des vorher festgelegten

Zweckes (z. B. Warenbestellung) hinaus. Eine einmal gegebene Einwilligung muss

jederzeit widerrufbar sein.

Cookies

Diensteanbieter

müssen den Nutzer

über die Verwendung

von Cookies

oder Tracking-Tools

informieren.

Apps

Auch Apps müssen

eine Datenschutzerklärung

enthalten.

Zu den personenbezogenen Daten gehört auch die IP-Adresse. Deshalb müssen Diensteanbieter

die Nutzer auch über die Analyse von Websites, z. B. mithilfe von Cookies

und speziellen Analyse- oder Tracking-Tools, informieren und über die erhobenen

Daten und deren Verwendung unterrichten (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 256ff.).

Auch Apps für mobile Anwendungen wie Smartphones oder Tablets zählen zu den Telemediendiensten.

Sobald mit einer App personenbezogene Daten verarbeitet werden,

muss der App-Anbieter eine Datenschutzerklärung vorhalten. Diese muss auch innerhalb

der App jederzeit leicht ab- und aufrufbar sein. Praktisch kommt kein App-Anbieter

um eine Datenschutzerklärung herum, denn Google und Apple haben diese für

ihren jeweiligen App-Store zur verpflichtenden Vorgabe gemacht (vgl. Taeger/Kremer

2017, S. 257ff.).

Um die Einhaltung der Datenschutzregeln zu gewährleisten, sind Unternehmen, die personenbezogene

Daten verarbeiten, unter bestimmten Umständen verpflichtet, einen

betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärungen können gemäß TMG mit bis zu

50.000 Euro bestraft werden. Verstöße gegen die DSGVO können sogar Geldbußen in

Höhe von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes

eines Unternehmens nach sich ziehen.

4.3 Haftung für gesetzeswidrige Inhalte in

Telemediendiensten

Die §§ 7 bis 10 TMG regeln die Fragen der Verantwortlichkeit bei der Haftung beziehungsweise

die Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter von Telemedien. Diese

Regelungen haben allerdings nur die Funktion, festzustellen, ob eine Verantwortlichkeit

vorliegt. Sie dienen sozusagen als Vorfilter. Haftet der betroffene Diensteanbieter, kommen

die allgemeinen Regeln aus Zivil- und Strafrecht zur Anwendung (vgl. Taeger/

Kremer 2017, S. 263). Die folgende Übersicht soll diese Funktion verdeutlichen:

www.iubh.de

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