03.03.2022 Views

ECommerce_1

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Lektion 5

79

Vertragsschluss im Internet

Die Wirksamkeit der AGB setzt voraus, dass der Anbieter beim Vertragsabschluss ausdrücklich

auf deren Geltung hinweist. Der Hinweis muss so platziert sein, dass er auch

beim flüchtigen Lesen nicht übersehen werden kann (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 54).

Dies kann z. B. durch einen farblich markierten oder unterstrichenen Link oberhalb des

Bestellbuttons geschehen. Ein effektiverer Nachweis ist allerdings eine protokollierte

Bestätigung, z. B. per Häkchen über eine zu aktivierende Checkbox. Werden die AGB im

Volltext in Scrollboxen angezeigt, dürfen diese nicht zu klein sein (OLG Frankfurt). Unzulässig

ist ebenso, wenn diese kürzer als sechs Zeilen sind (LG Frankfurt) (vgl. Hoeren

et al. 2017, S. 105). Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Verbraucher bei einer Bestellung

über das Internet bei Vertragsabschluss die Möglichkeit der „zumutbaren Kenntnisnahme“

haben. Dafür genügt es, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt

werden können (BGH, AG Chemnitz) (vgl. Hoeren et al. 2017, S. 106). Bietet ein

Unternehmen die Möglichkeit einer mobilen Ansicht seiner Website, muss es bei einem

Vertragsabschluss per Smartphone oder Tablet auch eine mobile Version der AGB

bereithalten. Bei internationalen Geschäften kann die Sprache die Kenntnisnahme

erschweren. Hier gilt, dass die AGB nicht in der Muttersprache des Kunden, sondern

lediglich in der Sprache verfasst sein müssen, in der die Bestellung getätigt wurde (vgl.

Taeger/Kremer 2017, S. 57ff.).

Wirksamkeit der AGB

Unzulässige AGB-

Klauseln sind

unwirksam und können

abgemahnt werden.

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht verpflichtend. Wenn keine

Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Regelungen wie etwa das

BGB (vgl. Hoeren et al. 2017, S. 151).

AGB-Klauseln, die Bestandteil eines Verbrauchervertrags geworden sind, unterliegen

einer strengen Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Das BGB regelt auch, wann Allgemeine

Geschäftsbedingungen unwirksam sind (§§ 307–310 BGB), d. h. zu stark von den gesetzlichen

Vorgaben abweichen. Unzulässig sind AGB beispielsweise, wenn sie den Verbraucher

benachteiligen oder missbräuchliche Klauseln enthalten. Unzulässige AGB sind

gemäß EuGH-Entscheid unwirksam und können abgemahnt werden. Wenn ein Unternehmen

unwirksame AGB weiterverwendet, kann außerdem auf Unterlassung geklagt

werden (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 59).

Im B2B-Geschäft werden an den Vertragspartner höhere Anforderungen für das Abrufen

und die Überprüfung von AGB gestellt als beim Vertragsabschluss mit einem Verbraucher.

Haben beide Vertragspartner voneinander abweichende AGB, werden nur diejenigen

Teile zum Vertragsbestandteil, die miteinander übereinstimmen. Die meisten

Bestimmungen entsprechen denen von Verbraucherverträgen. Allerdings werden im

Streitfall immer die unternehmerischen Besonderheiten einbezogen (vgl. Taeger/

Kremer 2017, S. 60ff.).

5.2 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Das Fernabsatzrecht dient dem Schutz des Verbrauchers im elektronischen Geschäftsverkehr.

Es basiert auf einer EU-Richtlinie, welche zum Ziel hat, die Verbraucherrechte

für Internet und E-Commerce in der gesamten EU zu vereinheitlichen. Die Vorschriften

www.iubh.de

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!