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Lektion 5
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Vertragsschluss im Internet
Die Wirksamkeit der AGB setzt voraus, dass der Anbieter beim Vertragsabschluss ausdrücklich
auf deren Geltung hinweist. Der Hinweis muss so platziert sein, dass er auch
beim flüchtigen Lesen nicht übersehen werden kann (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 54).
Dies kann z. B. durch einen farblich markierten oder unterstrichenen Link oberhalb des
Bestellbuttons geschehen. Ein effektiverer Nachweis ist allerdings eine protokollierte
Bestätigung, z. B. per Häkchen über eine zu aktivierende Checkbox. Werden die AGB im
Volltext in Scrollboxen angezeigt, dürfen diese nicht zu klein sein (OLG Frankfurt). Unzulässig
ist ebenso, wenn diese kürzer als sechs Zeilen sind (LG Frankfurt) (vgl. Hoeren
et al. 2017, S. 105). Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Verbraucher bei einer Bestellung
über das Internet bei Vertragsabschluss die Möglichkeit der „zumutbaren Kenntnisnahme“
haben. Dafür genügt es, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt
werden können (BGH, AG Chemnitz) (vgl. Hoeren et al. 2017, S. 106). Bietet ein
Unternehmen die Möglichkeit einer mobilen Ansicht seiner Website, muss es bei einem
Vertragsabschluss per Smartphone oder Tablet auch eine mobile Version der AGB
bereithalten. Bei internationalen Geschäften kann die Sprache die Kenntnisnahme
erschweren. Hier gilt, dass die AGB nicht in der Muttersprache des Kunden, sondern
lediglich in der Sprache verfasst sein müssen, in der die Bestellung getätigt wurde (vgl.
Taeger/Kremer 2017, S. 57ff.).
Wirksamkeit der AGB
Unzulässige AGB-
Klauseln sind
unwirksam und können
abgemahnt werden.
Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht verpflichtend. Wenn keine
Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Regelungen wie etwa das
BGB (vgl. Hoeren et al. 2017, S. 151).
AGB-Klauseln, die Bestandteil eines Verbrauchervertrags geworden sind, unterliegen
einer strengen Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Das BGB regelt auch, wann Allgemeine
Geschäftsbedingungen unwirksam sind (§§ 307–310 BGB), d. h. zu stark von den gesetzlichen
Vorgaben abweichen. Unzulässig sind AGB beispielsweise, wenn sie den Verbraucher
benachteiligen oder missbräuchliche Klauseln enthalten. Unzulässige AGB sind
gemäß EuGH-Entscheid unwirksam und können abgemahnt werden. Wenn ein Unternehmen
unwirksame AGB weiterverwendet, kann außerdem auf Unterlassung geklagt
werden (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 59).
Im B2B-Geschäft werden an den Vertragspartner höhere Anforderungen für das Abrufen
und die Überprüfung von AGB gestellt als beim Vertragsabschluss mit einem Verbraucher.
Haben beide Vertragspartner voneinander abweichende AGB, werden nur diejenigen
Teile zum Vertragsbestandteil, die miteinander übereinstimmen. Die meisten
Bestimmungen entsprechen denen von Verbraucherverträgen. Allerdings werden im
Streitfall immer die unternehmerischen Besonderheiten einbezogen (vgl. Taeger/
Kremer 2017, S. 60ff.).
5.2 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Das Fernabsatzrecht dient dem Schutz des Verbrauchers im elektronischen Geschäftsverkehr.
Es basiert auf einer EU-Richtlinie, welche zum Ziel hat, die Verbraucherrechte
für Internet und E-Commerce in der gesamten EU zu vereinheitlichen. Die Vorschriften
www.iubh.de