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70 Lektion 4

Ein Verlinken auf eine fremde Website ohne spezielle Befürwortungs-Hinweise oder

das Teilen von Inhalten auf sozialen Netzwerken wie Facebook gelten dagegen nicht

ohne Weiteres als zu eigen gemachte Inhalte (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 265ff.).

Hostprovider

Der Hostprovider

haften nicht für die

Inhalte ihrer Nutzer,

wenn sie keine

Kenntnis haben bzw.

unverzüglich tätig

werden.

Accessprovider und

Cacheprovider

Der Accessprovider

und Cacheprovider

haben das geringste

Haftungsrisiko.

Zu den Hostprovidern zählen beispielsweise Soziale Netzwerke wie Facebook, XING

oder Instagram. Da diese nicht verantwortlich für die gespeicherten Inhalte ihrer Nutzer

sind, gelten für diesen Typ von Diensteanbietern Haftungsprivilegierungen. Allerdings

kommen diese nur zum Tragen, wenn die Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen

Handlung oder der Information haben bzw. unverzüglich tätig geworden sind, um

diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie Kenntnis

davon erlangt haben (in einer den Umständen nach angemessenen Frist). Zu einer

generellen Überwachung der Inhalte seiner Nutzer im Hinblick auf Rechtsverstöße ist

der Host-Provider allerdings nicht verpflichtet. Wenn der Nutzer dem Diensteanbieter

untersteht (Einflussmöglichkeit, z. B. bei Arbeitnehmern) oder von ihm beaufsichtigt

wird (Aufsichtspflicht, z. B. bei Schülern), ist keine Haftungsbefreiung möglich. Die

Nachweispflicht liegt beim Betroffenen. In der Praxis ist es nicht immer einfach zu

beurteilen, wo Rechtsverletzungen vorliegen, die eine entsprechende Sperrung oder

Löschung von Inhalten rechtfertigen (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 267ff.).

Unter den Typ der Accessprovider fallen z. B. Anbieter von Servern wie Strato/1&1, aber

auch Diensteanbieter, die am generellen Internetzugang mitwirken, wie die Domain-

Registrierungsstelle DENIC eG. Da diese weder eigene Inhalte veröffentlichen noch

fremde Inhalte speichern, haben sie das geringste Haftungsrisiko. Ausschlaggebend

hierfür ist, dass der Provider keinen Einfluss auf die Informationen selbst, deren Übermittlung

bzw. die Adressaten der Übermittlung ausübt. Arbeitet er dagegen mit einem

Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen (Vorsatz

oder Absicht), entfällt die Haftungsbefreiung. Wie der Hostprovider ist auch der Access-

Provider nicht zu einer proaktiven Überwachung der Inhalte seiner Nutzer im Hinblick

auf Rechtsverstöße verpflichtet. Allerdings besteht in Ausnahmefällen eine Sperrungsoder

Löschungspflicht (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 273ff.).

Die Zwischenspeicherung von Daten durch Cacheprovider erfolgt beispielsweise über

eine sogenannte Proxy-Infrastruktur. Dabei stellt der Provider seinen Server zur Verfügung,

um bereits vom Internetnutzer abgerufene Informationen für dessen verkürzten

Zugriff zeitlich begrenzt zur Verfügung zu stellen. Auch für diesen Provider-Typ gelten

Haftungsprivilegierungen, die wiederum aufgehoben werden, wenn der Provider

gemeinsam mit einem Nutzer zu einer Rechtsverletzung beiträgt. In der Praxis spielt der

Cacheprovider in Haftungsfragen gegenüber den anderen Provider-Typen aber eher

eine untergeordnete Rolle (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 276ff.).

Haftung bei Rechtsverletzungen durch Telemediendienste

Bei Rechtsverletzungen durch Telemediendienste ist im ersten Schritt zu klären, ob sich

der Diensteanbieter, der beispielsweise gegen das Marken-, Namens-, Wettbewerbs-,

Urheber- oder Jugendschutzrecht verstößt, auf Haftungsprivilegierungen berufen kann.

Kann er dies nicht, ist im nächsten Schritt zu klären, ob und nach welchen allgemeinen

Gesetzen er dafür haften muss. Bei der Frage der Verantwortlichkeit wird zwischen Täter

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