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70 Lektion 4
Ein Verlinken auf eine fremde Website ohne spezielle Befürwortungs-Hinweise oder
das Teilen von Inhalten auf sozialen Netzwerken wie Facebook gelten dagegen nicht
ohne Weiteres als zu eigen gemachte Inhalte (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 265ff.).
Hostprovider
Der Hostprovider
haften nicht für die
Inhalte ihrer Nutzer,
wenn sie keine
Kenntnis haben bzw.
unverzüglich tätig
werden.
Accessprovider und
Cacheprovider
Der Accessprovider
und Cacheprovider
haben das geringste
Haftungsrisiko.
Zu den Hostprovidern zählen beispielsweise Soziale Netzwerke wie Facebook, XING
oder Instagram. Da diese nicht verantwortlich für die gespeicherten Inhalte ihrer Nutzer
sind, gelten für diesen Typ von Diensteanbietern Haftungsprivilegierungen. Allerdings
kommen diese nur zum Tragen, wenn die Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung oder der Information haben bzw. unverzüglich tätig geworden sind, um
diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie Kenntnis
davon erlangt haben (in einer den Umständen nach angemessenen Frist). Zu einer
generellen Überwachung der Inhalte seiner Nutzer im Hinblick auf Rechtsverstöße ist
der Host-Provider allerdings nicht verpflichtet. Wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht (Einflussmöglichkeit, z. B. bei Arbeitnehmern) oder von ihm beaufsichtigt
wird (Aufsichtspflicht, z. B. bei Schülern), ist keine Haftungsbefreiung möglich. Die
Nachweispflicht liegt beim Betroffenen. In der Praxis ist es nicht immer einfach zu
beurteilen, wo Rechtsverletzungen vorliegen, die eine entsprechende Sperrung oder
Löschung von Inhalten rechtfertigen (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 267ff.).
Unter den Typ der Accessprovider fallen z. B. Anbieter von Servern wie Strato/1&1, aber
auch Diensteanbieter, die am generellen Internetzugang mitwirken, wie die Domain-
Registrierungsstelle DENIC eG. Da diese weder eigene Inhalte veröffentlichen noch
fremde Inhalte speichern, haben sie das geringste Haftungsrisiko. Ausschlaggebend
hierfür ist, dass der Provider keinen Einfluss auf die Informationen selbst, deren Übermittlung
bzw. die Adressaten der Übermittlung ausübt. Arbeitet er dagegen mit einem
Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen (Vorsatz
oder Absicht), entfällt die Haftungsbefreiung. Wie der Hostprovider ist auch der Access-
Provider nicht zu einer proaktiven Überwachung der Inhalte seiner Nutzer im Hinblick
auf Rechtsverstöße verpflichtet. Allerdings besteht in Ausnahmefällen eine Sperrungsoder
Löschungspflicht (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 273ff.).
Die Zwischenspeicherung von Daten durch Cacheprovider erfolgt beispielsweise über
eine sogenannte Proxy-Infrastruktur. Dabei stellt der Provider seinen Server zur Verfügung,
um bereits vom Internetnutzer abgerufene Informationen für dessen verkürzten
Zugriff zeitlich begrenzt zur Verfügung zu stellen. Auch für diesen Provider-Typ gelten
Haftungsprivilegierungen, die wiederum aufgehoben werden, wenn der Provider
gemeinsam mit einem Nutzer zu einer Rechtsverletzung beiträgt. In der Praxis spielt der
Cacheprovider in Haftungsfragen gegenüber den anderen Provider-Typen aber eher
eine untergeordnete Rolle (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 276ff.).
Haftung bei Rechtsverletzungen durch Telemediendienste
Bei Rechtsverletzungen durch Telemediendienste ist im ersten Schritt zu klären, ob sich
der Diensteanbieter, der beispielsweise gegen das Marken-, Namens-, Wettbewerbs-,
Urheber- oder Jugendschutzrecht verstößt, auf Haftungsprivilegierungen berufen kann.
Kann er dies nicht, ist im nächsten Schritt zu klären, ob und nach welchen allgemeinen
Gesetzen er dafür haften muss. Bei der Frage der Verantwortlichkeit wird zwischen Täter
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