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66 Lektion 4

Folgende Angaben müssen laut § 5 TMG enthalten sein:

• Name und Anschrift des Unternehmens,

• bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten

und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das

Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen

eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

• E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer,

• zuständiges Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister einschließlich

der Registernummer (sofern das Unternehmen in einem dieser Register

eingetragen ist),

• Angaben zur zuständigen Kammer oder Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte

Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z. B. im Maklergewerbe), berufsrechtliche

Angaben bei reglementierten Berufen sowie die gesetzliche Berufsbezeichnung

und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

• sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) oder die

Wirtschafts-Identifikationsnummer,

• Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen

dies angeben.

Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6

TMG)

Kommerzielle Kommunikation

Kommerzielle Angebote

und Werbung

müssen eindeutig

als solche zu erkennen

sein.

Unter kommerzielle Kommunikation fallen sämtliche Formen von Werbung, Schleichwerbung,

Spam-Mails, Sponsoring, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit, soweit

es sich nicht lediglich um Informationen über Waren ohne finanzielle Gegenleistungen

handelt. Diesbezüglich macht das TMG folgende Vorgaben:

• Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

• Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation

erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein.

• Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen

klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für die Inanspruchnahme

müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.

• Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche

erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und

unzweideutig angegeben werden.

• Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in

der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der

Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen

liegt dann vor, wenn Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass

der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende

Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den

kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

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