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66 Lektion 4
Folgende Angaben müssen laut § 5 TMG enthalten sein:
• Name und Anschrift des Unternehmens,
• bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das
Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
• E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer,
• zuständiges Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister einschließlich
der Registernummer (sofern das Unternehmen in einem dieser Register
eingetragen ist),
• Angaben zur zuständigen Kammer oder Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte
Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z. B. im Maklergewerbe), berufsrechtliche
Angaben bei reglementierten Berufen sowie die gesetzliche Berufsbezeichnung
und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
• sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) oder die
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
• Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen
dies angeben.
Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6
TMG)
Kommerzielle Kommunikation
Kommerzielle Angebote
und Werbung
müssen eindeutig
als solche zu erkennen
sein.
Unter kommerzielle Kommunikation fallen sämtliche Formen von Werbung, Schleichwerbung,
Spam-Mails, Sponsoring, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit, soweit
es sich nicht lediglich um Informationen über Waren ohne finanzielle Gegenleistungen
handelt. Diesbezüglich macht das TMG folgende Vorgaben:
• Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
• Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation
erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein.
• Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für die Inanspruchnahme
müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.
• Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
• Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in
der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der
Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen
liegt dann vor, wenn Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass
der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den
kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
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