ECommerce_1
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
82 Lektion 5
Nicht nur im Fernabsatzrecht, auch bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
mit gewerblichen Kunden müssen bestimmte Informationspflichten erfüllt werden.
Welche dies genau sind, ist in § 312i BGB geregelt. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind, gelten die unterschiedlichen Informationspflichten gleichzeitig bzw.
kumulativ (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 82ff.).
5.3 Verbraucherschutz im Bereich E-Commerce
Das Thema Verbraucherschutz spielt bei Fernabsatzgeschäften eine bedeutende Rolle.
In Deutschland gibt es eine ganze Reihe von Gesetze und Richtlinien, welche die Rechte
von Verbrauchern im E-Commerce schützen sollen. Neben den bereits angesprochenen
Bestimmungen und Informationspflichten in TMG, EGBGB und den Bestimmungen des
BGB u. a. zum Fernabsatzrecht existieren noch eine ganze Reihe weiterer Vorschriften,
Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören u. a. Vorschriften zur Streitbeilegung, zu Verbraucherkrediten
und zum Preisrecht. Über die Einhaltung der Vorschriften zu Produkten
und Geschäftspraktiken wachen u. a. das Bundesamt für Verbraucherschutz, die Verbraucherzentralen
sowie verschiedene private Verbraucherschutzorganisationen, Stiftungen
und Initiativen. Trotz der umfangreichen gesetzlichen Rahmenbedingungen
existieren im Online-Handel jedoch auch noch viele Grauzonen.
Bestimmungen zum Vertragsabschluss
Wie die einzelnen (technischen) Schritte, die zu einem Vertragsschluss im elektronischen
Geschäftsverkehr führen, gestaltet sein müssen und welche Informationspflichten
der Unternehmer dabei jeweils zu erfüllen hat, ist im BGB geregelt (§ 312i Abs. 1 S. 1
Nr. 1 bis 4 BGB). Zu den Anbieterpflichten gehört es,
• angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen,
mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen
und berichtigen kann,
• die in Artikel 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
• den Zugang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen
und
• die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger
Form zu speichern.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, hat der Unternehmer
wiederum einige zusätzliche Informationspflichten zu erfüllen (§ 312j Abs. 1 bis
5 BGB):
www.iubh.de