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ECommerce_1

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82 Lektion 5

Nicht nur im Fernabsatzrecht, auch bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

mit gewerblichen Kunden müssen bestimmte Informationspflichten erfüllt werden.

Welche dies genau sind, ist in § 312i BGB geregelt. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen

erfüllt sind, gelten die unterschiedlichen Informationspflichten gleichzeitig bzw.

kumulativ (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 82ff.).

5.3 Verbraucherschutz im Bereich E-Commerce

Das Thema Verbraucherschutz spielt bei Fernabsatzgeschäften eine bedeutende Rolle.

In Deutschland gibt es eine ganze Reihe von Gesetze und Richtlinien, welche die Rechte

von Verbrauchern im E-Commerce schützen sollen. Neben den bereits angesprochenen

Bestimmungen und Informationspflichten in TMG, EGBGB und den Bestimmungen des

BGB u. a. zum Fernabsatzrecht existieren noch eine ganze Reihe weiterer Vorschriften,

Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören u. a. Vorschriften zur Streitbeilegung, zu Verbraucherkrediten

und zum Preisrecht. Über die Einhaltung der Vorschriften zu Produkten

und Geschäftspraktiken wachen u. a. das Bundesamt für Verbraucherschutz, die Verbraucherzentralen

sowie verschiedene private Verbraucherschutzorganisationen, Stiftungen

und Initiativen. Trotz der umfangreichen gesetzlichen Rahmenbedingungen

existieren im Online-Handel jedoch auch noch viele Grauzonen.

Bestimmungen zum Vertragsabschluss

Wie die einzelnen (technischen) Schritte, die zu einem Vertragsschluss im elektronischen

Geschäftsverkehr führen, gestaltet sein müssen und welche Informationspflichten

der Unternehmer dabei jeweils zu erfüllen hat, ist im BGB geregelt (§ 312i Abs. 1 S. 1

Nr. 1 bis 4 BGB). Zu den Anbieterpflichten gehört es,

• angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen,

mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen

und berichtigen kann,

• die in Artikel 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen

Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

• den Zugang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen

und

• die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger

Form zu speichern.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, hat der Unternehmer

wiederum einige zusätzliche Informationspflichten zu erfüllen (§ 312j Abs. 1 bis

5 BGB):

www.iubh.de

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