ECommerce_1
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Lektion 4
67
Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce
Jeder Diensteanbieter im Internet sollte seine Angaben gewissenhaft machen und sorgfältig
kontrollieren. Denn ungenügende oder falsche Angaben werden nach dem Telemediengesetz
mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.
4.2 Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten
Der elektronische Handel von Waren und Dienstleistungen im E-Commerce erfordert in
der Regel die Verwendung personenbezogener Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum,
E-Mail-Adresse, Kontodaten), etwa bei der Auslieferung oder beim Zahlungseinzug
vom Konto des Bestellers. Gleichzeitig haben verschiedene Datenskandale in den vergangenen
Jahren die Sensibilität von Nutzern, Unternehmen, aber auch des Gesetzgebers
beim Thema Datenschutz verstärkt. Es gibt daher eine ganze Reihe von gesetzlichen
Vorschriften. Um ihre Kunden nicht zu verunsichern und schlimmstenfalls zu
verlieren, sollten Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben vollständig umsetzen. Die
größtmögliche Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten ist eine wichtige
vertrauensbildende Maßnahme gegenüber dem Kunden.
Grundsätzlich ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schon im allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG) verankert. Darunter ist zu verstehen, dass der Einzelne selbst über Preisgabe
und Verwendung seiner Daten bestimmen kann und dafür seine Einwilligung erforderlich
ist. Lediglich andere grundrechtsgleiche Rechte rechtfertigen die Verwendung ohne
seine Einwilligung (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 249). Als wichtigstes Gesetz regelte bisher
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Voraussetzungen für die Erhebung, Weitergabe
und Verarbeitung von Daten. Dieses Gesetz soll den Einzelnen davor schützen,
dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird. Das BDSG wird am 25.05.2018 durch die rechtlich bindende
EU-Verordnung DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) abgelöst. Das heißt, in
allen Mitgliedsstaaten der EU gilt dann ein einheitliches Datenschutzrecht. Ergänzt wird
die Verordnung im deutschen Recht durch das BDSG 2018, welches nationale Sonderregelungen
im Datenschutzrecht enthält. Die DSGVO gilt sowohl für Unternehmen als
auch für Behörden.
Für Diensteanbieter innerhalb der Europäischen Union zählt zunächst das Niederlassungsprinzip
(Art. 3 Abs. 1 DSGVO). Dabei ist der Ort der Niederlassung und nicht der
Ort der Datenverarbeitung von Bedeutung. Befinden sich Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
des Diensteanbieters außerhalb der EU, wird jedoch das Marktortprinzip
angewandt. Die Bestimmungen gelten also trotzdem, wenn sich die von der Verarbeitung
personenbezogener Daten betroffenen Personen in der EU befinden (Art. 3
Abs. 2 DSGVO). Die DSGVO hat subsidiären Charakter, d. h., sie gilt lediglich dort, wo
nicht bereits speziellere Regelungen getroffen sind (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 251).
DSGVO
Mit der DSGVO
(Datenschutz-Grundverordnung)
wird das
Datenschutzrecht
innerhalb der EU
vereinheitlicht und
ausgeweitet.
Die wichtigsten Spezialgesetze im E-Commerce sind das Telemediengesetz sowie das
Telekommunikationsgesetz (TKG). Der vierte Abschnitt des Telemediengesetzes mit den
§§ 11–15a TMG regelt den Bereich Datenschutz. Besonders wichtig ist § 13 TMG. Dieser
legt fest, dass der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über
www.iubh.de