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Lektion 4

67

Rechtliche Rahmenbedingungen des E-Commerce

Jeder Diensteanbieter im Internet sollte seine Angaben gewissenhaft machen und sorgfältig

kontrollieren. Denn ungenügende oder falsche Angaben werden nach dem Telemediengesetz

mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.

4.2 Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten

Der elektronische Handel von Waren und Dienstleistungen im E-Commerce erfordert in

der Regel die Verwendung personenbezogener Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum,

E-Mail-Adresse, Kontodaten), etwa bei der Auslieferung oder beim Zahlungseinzug

vom Konto des Bestellers. Gleichzeitig haben verschiedene Datenskandale in den vergangenen

Jahren die Sensibilität von Nutzern, Unternehmen, aber auch des Gesetzgebers

beim Thema Datenschutz verstärkt. Es gibt daher eine ganze Reihe von gesetzlichen

Vorschriften. Um ihre Kunden nicht zu verunsichern und schlimmstenfalls zu

verlieren, sollten Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben vollständig umsetzen. Die

größtmögliche Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten ist eine wichtige

vertrauensbildende Maßnahme gegenüber dem Kunden.

Grundsätzlich ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schon im allgemeinen

Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 GG) verankert. Darunter ist zu verstehen, dass der Einzelne selbst über Preisgabe

und Verwendung seiner Daten bestimmen kann und dafür seine Einwilligung erforderlich

ist. Lediglich andere grundrechtsgleiche Rechte rechtfertigen die Verwendung ohne

seine Einwilligung (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 249). Als wichtigstes Gesetz regelte bisher

das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Voraussetzungen für die Erhebung, Weitergabe

und Verarbeitung von Daten. Dieses Gesetz soll den Einzelnen davor schützen,

dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht

beeinträchtigt wird. Das BDSG wird am 25.05.2018 durch die rechtlich bindende

EU-Verordnung DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) abgelöst. Das heißt, in

allen Mitgliedsstaaten der EU gilt dann ein einheitliches Datenschutzrecht. Ergänzt wird

die Verordnung im deutschen Recht durch das BDSG 2018, welches nationale Sonderregelungen

im Datenschutzrecht enthält. Die DSGVO gilt sowohl für Unternehmen als

auch für Behörden.

Für Diensteanbieter innerhalb der Europäischen Union zählt zunächst das Niederlassungsprinzip

(Art. 3 Abs. 1 DSGVO). Dabei ist der Ort der Niederlassung und nicht der

Ort der Datenverarbeitung von Bedeutung. Befinden sich Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

des Diensteanbieters außerhalb der EU, wird jedoch das Marktortprinzip

angewandt. Die Bestimmungen gelten also trotzdem, wenn sich die von der Verarbeitung

personenbezogener Daten betroffenen Personen in der EU befinden (Art. 3

Abs. 2 DSGVO). Die DSGVO hat subsidiären Charakter, d. h., sie gilt lediglich dort, wo

nicht bereits speziellere Regelungen getroffen sind (vgl. Taeger/Kremer 2017, S. 251).

DSGVO

Mit der DSGVO

(Datenschutz-Grundverordnung)

wird das

Datenschutzrecht

innerhalb der EU

vereinheitlicht und

ausgeweitet.

Die wichtigsten Spezialgesetze im E-Commerce sind das Telemediengesetz sowie das

Telekommunikationsgesetz (TKG). Der vierte Abschnitt des Telemediengesetzes mit den

§§ 11–15a TMG regelt den Bereich Datenschutz. Besonders wichtig ist § 13 TMG. Dieser

legt fest, dass der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über

www.iubh.de

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