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Note 3.<br />

Dieselben Ideologen, die sich einbilden konnten, daß das Recht, Gesetz,<br />

der Staat pp. aus einem allgemeinen Begriff, etwa in letzter Instanz dem<br />

Begriff des Menschen, hervorgegangen und um dieses Begriffes willen ausgeführt<br />

worden seien, dieselben Ideologen können sich natürlich auch einbilden,<br />

Verbrechen würden aus reinem Übermut gegen einen Begriff begangen,<br />

Verbrechen seien überhaupt weiter Nichts als Verspottung von Begriffen<br />

und würden nur bestraft, um den verletzten Begriffen Genüge zu<br />

leisten. Hierüber haben wir oben beim Recht und schon früher bei der<br />

Hierarchie bereits das Nötige gesagt, worauf wir hiermit zurückverweisen. -<br />

In den obigen Antithesen wird den kanonisierten Bestimmungen Verbrechen,<br />

Strafe pp. der Name einer andern Bestimmung gegenübergestellt, die Sankt<br />

Sancho sich aus diesen ersten Bestimmungen nach seiner beliebten Manier<br />

herausnimmt und aneignet. Diese neue Bestimmung, die, wie gesagt, als bloßer<br />

Namen hier auftritt, soll als profan die unmittelbar individuelle Beziehung<br />

enthalten und das tatsächliche Verhältnis ausdrücken. (Siehe Logik.) In der<br />

Rechtsgeschichte findet sich nun, daß in den frühesten und rohesten Epochen<br />

diese individuellen, tatsächlichen Verhältnisse in ihrer krassesten Gestalt ohne<br />

Weiteres das Recht konstituierten. Mit der Entwickelung der bürgerlichen<br />

Gesellschaft, also mit der Entwickelung der persönlichen Interessen zu<br />

Klasseninteressen veränderten sich die Rechtsverhältnisse und zivilisierten<br />

ihren Ausdruck. Sie wurden nicht mehr als individuelle, sondern als allgemeine<br />

aufgefaßt. Gleichzeitig übertrug die Teilung, der Arbeit die Wahrung<br />

der kollidierenden Interessen der einzelnen Individuen an Wenige, womit<br />

auch die barbarische Geltendmachung des Rechts verschwand. Die ganze<br />

Kritik Sankt Sanchos über das Recht beschränkt sich in den obigen Antithesen<br />

darauf, den zivilisierten Ausdruck der Rechtsverhältnisse und die<br />

zivilisierte Teilung der Arbeit für eine Frucht der „fixen Idee", des Heiligen,<br />

zu erklären und dagegen den barbarischen Ausdruck und die barbarische<br />

Art, sie zu schlichten, sich zu vindizieren. Es handelt sich für ihn nur um die<br />

Namen, die Sache selbst berührt er nicht, da er die wirklichen Verhältnisse<br />

nicht kennt, auf denen diese verschiedenen Formen des Rechts beruhen, und<br />

in dem juristischen Ausdruck der Klassenverhältnisse nur die idealisierten<br />

Namen jener barbarischen Verhältnisse erblickt. So finden wir in der Stirnerischen<br />

Willenserklärung das Befehden, in der Feindschaft, Sich Wehren pp.<br />

den Abklatsch des Faustrechts und die Praxis des älteren Feudalwesens, in<br />

der Genugtuung, Rache pp. das jus talionis, die altgermanische Gewere, die<br />

compensatio, satisfactio, kurz die Hauptsachen aus den leges barbarorum und<br />

den consuetudines feudorum rl26j1 wieder - die Sancho nicht aus Bibliotheken,<br />

21 Marx/Engels, Werke, Bd. 3

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