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chenmehl oder Kalk gemacht, ebensowenig wie er sich je über sein „Recht"<br />

an einen Knochen „etwas in den Kopf gesetzt hat"; Sankt Sancho hat sich<br />

ebenfalls nie „in den Kopf gesetzt", darüber nachzudenken, ob nicht das<br />

Recht, das die Menschen auf einen Knochen sich vindizieren und die Hunde<br />

nicht, mit der Art zusammenhängt, wie die Menschen diesen Knochen produktiv<br />

behandeln und die Hunde nicht. Überhaupt haben wir hier an einem<br />

Beispiel die ganze Manier der Sanchoschen Kritik und seinen unerschütterlichen<br />

Glauben an kurante Illusionen vor uns. Die bisherigen Produktionsverhältnisse<br />

der Individuen müssen sich ebenfalls als politische und rechtliche<br />

Verhältnisse ausdrücken. (Sieh oben.) Innerhalb der Teilung der Arbeit<br />

müssen diese Verhältnisse gegenüber den Individuen sich verselbständigen.<br />

Alle Verhältnisse können in der Sprache nur als Begriffe ausgedrückt werden.<br />

Daß diese Allgemeinheiten und Begriffe als mysteriöse Mächte gelten,<br />

ist eine notwendige Folge der Verselbständigung der realen Verhältnisse,<br />

deren Ausdruck sie sind. Außer dieser Geltung im gewöhnlichen Bewußtsein<br />

erhalten diese Allgemeinheiten noch eine besondere Geltung und Ausbildung<br />

von den Politikern und Juristen, die durch die Teilung der Arbeit auf den<br />

Kultus dieser Begriffe angewiesen sind und in ihnen, nicht in den Produktionsverhältnissen,<br />

die wahre Grundlage aller realen Eigentumsverhältnisse<br />

sehen. Diese Illusion adoptiert Sankt Sancho unbesehens, hat es damit fertiggebracht,<br />

das rechtliche Eigentum für die Basis des Privateigentums und den<br />

Rechtsbegriff für die Basis des rechtlichen Eigentums zu erklären, und kann<br />

nun seine ganze Kritik darauf beschränken, den Rechtsbegriff für einen Begriff,<br />

ein Gespenst zu erklären. Womit Sankt Sancho fertig ist. Zu seiner Beruhigung<br />

kann ihm noch gesagt werden, daß das Verfahren der Hunde, wenn<br />

ihrer zwei einen Knochen finden, in allen ursprünglichen Gesetzbüchern<br />

als Recht anerkannt wird: vim vi repellere licere 1 , sagen die Pandekten [136] ;<br />

idque jus natura comparatur 2 , worunter verstanden wird jus quod natura<br />

omnia animalia - Menschen und Hunden - docuit 3 ; daß aber später die organisierte<br />

Repulsion der Gewalt durch die Gewalt „eben" das Recht ist.<br />

Sankt Sancho, der nun im Zuge ist, dokumentiert seine rechtsgeschichtliche<br />

Gelehrsamkeit dadurch, daß er Proudhon seinen „Knochen" streitig<br />

macht. Proudhon, sagt er,<br />

.^schwindelt uns vor, die Sozietät sei die ursprüngliche Besitzerin und die einzige<br />

Eigentümerin von unverjährbarem Rechte; an ihr sei der sogenannte Eigentümer zum<br />

Diebe geworden; wenn sie nun dem dermaligen Eigentümer sein Eigentum entziehe,<br />

1 Gewalt darf mit Gewalt abgewehrt werden - 2 und dieses Recht ist von der Natur<br />

gesetzt - 3 ein Recht, das die Natur alle Lebewesen gelehrt hat

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