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schließlichkeit, ohne die es Unsinn wäre, das Faktum, daß es außer ihm noch<br />

andre Privateigentümer gibt. Fremdes Privateigentum ist nämlich heiliges.<br />

Wir werden sehen, wie er in seinem „Vereine" diesem Ubelstand abhilft.<br />

Wir werden nämlich finden, daß sein egoistisches Eigentum, das Eigentum<br />

im außergewöhnlichen Verstände, weiter nichts ist als das durch seine heiligende<br />

Phantasie verklärte, gewöhnliche oder bürgerliche Eigentum.<br />

Schließen wir mit dem Spruch Salomonis:<br />

„Gelangen die Menschen dahin, daß sie den Respekt vor dem Eigentum verlieren,<br />

so wird Jeder Eigentum haben ... dann [werden Vereine auch in dieser Sache<br />

die Mittel des Einzelnen multiplizieren und sein angefochtenes Eigentum sicherstellen."<br />

p. 342.J 1<br />

[Abhandlung 3: Über die Konkurrenz im gewöhnlichen und außergewöhnlichen<br />

Verstände J<br />

Schreiber dieses begab sich eines Morgens im gebührlichen Kostüm zum<br />

Herrn Minister Eichhorn:<br />

„Weil es mit dem Fabrikanten nicht geht" (der Herr Finanzminister hatte ihm<br />

nämlich weder Raum noch Geld zur Errichtung einer eigenen Fabrik gegeben, noch<br />

der Herr Justizminister ihm erlaubt, dem Fabrikanten die Fabrik zu nehmen — siehe<br />

oben bürgerliches Eigentum), „so will Ich mit jenem Professor der Rechte konkurrieren;<br />

der Mann ist ein Gimpel, und Ich, der Ich hundertmal mehr weiß als er, werde<br />

sein Auditorium leer machen." - „HastDu studiert und promoviert, Freund?" - „Nein,<br />

aber was tut das? Ich verstehe, was zu dem Lehrfache nötig ist, reichlich." - „Tut mir<br />

leid, aber die Konkurrenz ist hier nicht frei. Gegen Deine Person ist nichts zu sagen,<br />

aber die Sache fehlt, das Doktordiplom. Und dies verlange Ich, der Staat." - „Dies<br />

also ist die Freiheit der Konkurrenz", seufzte Schreiber dieses, „der Staat, Mein Herr,<br />

befähigt mich erst zum Konkurrieren." Worauf er niedergeschlagen in seine Behausung<br />

zurückkehrte, p. 347.<br />

In entwickelten Ländern wäre es ihm nicht vorgekommen, den Staat um<br />

die Erlaubnis fragen zu müssen, ob er mit einem Professor der Rechte konkurrieren<br />

dürfe. Wenn er sich aber an den Staat als einen Arbeitgeber wendet<br />

und Besoldung, d. h. Arbeitslohn verlangt, also sich selbst in das Konkurrenzverhältnis<br />

stellt, so ist allerdings nach seinen schon dagewesenen Abhandlungen<br />

über Privateigentum und privati 2 , Gemeinde-Eigentum, Proletariat,<br />

lettres patentes 3 , Staat und status usw. nicht zu vermuten, daß er „glücklich<br />

werben" wird. Der Staat kann ihn nach seinen bisherigen Leistungen<br />

höchstens als Küster (custos) „des Heiligen" auf einer hinterpommerschen<br />

Domäne anstellen.<br />

1 Hier fehlen im Manuskript 4 <strong>Seite</strong>n — 2 Beraubte - 3 verbriefte Rechte

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