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schließlichkeit, ohne die es Unsinn wäre, das Faktum, daß es außer ihm noch<br />
andre Privateigentümer gibt. Fremdes Privateigentum ist nämlich heiliges.<br />
Wir werden sehen, wie er in seinem „Vereine" diesem Ubelstand abhilft.<br />
Wir werden nämlich finden, daß sein egoistisches Eigentum, das Eigentum<br />
im außergewöhnlichen Verstände, weiter nichts ist als das durch seine heiligende<br />
Phantasie verklärte, gewöhnliche oder bürgerliche Eigentum.<br />
Schließen wir mit dem Spruch Salomonis:<br />
„Gelangen die Menschen dahin, daß sie den Respekt vor dem Eigentum verlieren,<br />
so wird Jeder Eigentum haben ... dann [werden Vereine auch in dieser Sache<br />
die Mittel des Einzelnen multiplizieren und sein angefochtenes Eigentum sicherstellen."<br />
p. 342.J 1<br />
[Abhandlung 3: Über die Konkurrenz im gewöhnlichen und außergewöhnlichen<br />
Verstände J<br />
Schreiber dieses begab sich eines Morgens im gebührlichen Kostüm zum<br />
Herrn Minister Eichhorn:<br />
„Weil es mit dem Fabrikanten nicht geht" (der Herr Finanzminister hatte ihm<br />
nämlich weder Raum noch Geld zur Errichtung einer eigenen Fabrik gegeben, noch<br />
der Herr Justizminister ihm erlaubt, dem Fabrikanten die Fabrik zu nehmen — siehe<br />
oben bürgerliches Eigentum), „so will Ich mit jenem Professor der Rechte konkurrieren;<br />
der Mann ist ein Gimpel, und Ich, der Ich hundertmal mehr weiß als er, werde<br />
sein Auditorium leer machen." - „HastDu studiert und promoviert, Freund?" - „Nein,<br />
aber was tut das? Ich verstehe, was zu dem Lehrfache nötig ist, reichlich." - „Tut mir<br />
leid, aber die Konkurrenz ist hier nicht frei. Gegen Deine Person ist nichts zu sagen,<br />
aber die Sache fehlt, das Doktordiplom. Und dies verlange Ich, der Staat." - „Dies<br />
also ist die Freiheit der Konkurrenz", seufzte Schreiber dieses, „der Staat, Mein Herr,<br />
befähigt mich erst zum Konkurrieren." Worauf er niedergeschlagen in seine Behausung<br />
zurückkehrte, p. 347.<br />
In entwickelten Ländern wäre es ihm nicht vorgekommen, den Staat um<br />
die Erlaubnis fragen zu müssen, ob er mit einem Professor der Rechte konkurrieren<br />
dürfe. Wenn er sich aber an den Staat als einen Arbeitgeber wendet<br />
und Besoldung, d. h. Arbeitslohn verlangt, also sich selbst in das Konkurrenzverhältnis<br />
stellt, so ist allerdings nach seinen schon dagewesenen Abhandlungen<br />
über Privateigentum und privati 2 , Gemeinde-Eigentum, Proletariat,<br />
lettres patentes 3 , Staat und status usw. nicht zu vermuten, daß er „glücklich<br />
werben" wird. Der Staat kann ihn nach seinen bisherigen Leistungen<br />
höchstens als Küster (custos) „des Heiligen" auf einer hinterpommerschen<br />
Domäne anstellen.<br />
1 Hier fehlen im Manuskript 4 <strong>Seite</strong>n — 2 Beraubte - 3 verbriefte Rechte