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Warum Sankt Sancho das Recht als „den Willen" oder „Herrscherwillen"<br />

der Gesellschaft aus seiner „Abhandlung" über das Recht ausschließen<br />

mußte, ist sehr begreiflich. Nur insoweit das Recht als Macht des Menschen<br />

bestimmt war, konnte er es als seine Macht in sich zurücknehmen. Er mußte<br />

also seiner Antithese zulieb die materialistische Bestimmung der „Macht"<br />

festhalten und die idealistische des „ Willens" „entspringen" lassen. Warum er<br />

jetzt, wo er vom „Gesetze" spricht, den „Willen" wieder einfängt, werden<br />

wir bei den Antithesen über das Gesetz sehen.<br />

In der wirklichen Geschichte bildeten diejenigen Theoretiker, die die<br />

Macht als die Grundlage des Rechts betrachteten, den direktesten Gegensatz<br />

gegen diejenigen, die den Willen für die Basis des Rechts ansehen —<br />

einen Gegensatz, den Sankt Sancho auch als den von Realismus (Kind, Alter,<br />

Neger pp.) und Idealismus (Jüngling, Neuer, Mongole pp.) auffassen könnte.<br />

Wird die Macht als die Basis des Rechts angenommen, wie es Hobbes etc.<br />

tun, so sind Recht, Gesetz pp. nur Symptom, Ausdruck anderer Verhältnisse,<br />

auf denen die Staatsmacht beruht. Das materielle Leben der Individuen,<br />

welches keineswegs von ihrem bloßen „Willen" abhängt, ihre Produktionsweise<br />

und die Verkehrsform, die sich wechselseitig bedingen, ist die reelle<br />

Basis des Staats und bleibt es auf allen Stufen, auf denen die Teilung der<br />

Arbeit und das Privateigentum noch nötig sind, ganz unabhängig vom Willen<br />

der Individuen. Diese wirklichen Verhältnisse sind keineswegs von der<br />

Staatsmacht geschaffen, sie sind vielmehr die sie schaffende Macht. Die<br />

unter diesen Verhältnissen herrschenden Individuen müssen, abgesehen davon,<br />

daß ihre Macht sich als Staat konstituieren muß, ihrem durch diese bestimmten<br />

Verhältnisse bedingten Willen einen allgemeinen Ausdruck als<br />

Staatswillen geben, als Gesetz - einen Ausdruck, dessen Inhalt immer durch<br />

die Verhältnisse dieser Klasse gegeben ist, wie das Privat- und Kriminalrecht<br />

aufs Klarste beweisen. So wenig es von ihrem idealistischen Willen oder<br />

Willkür abhängt, ob ihre Körper schwer sind, so wenig hängt es von ihm<br />

ab, ob sie ihren eignen Willen in der Form des Gesetzes durchsetzen und<br />

zugleich von der persönlichen Willkür jedes Einzelnen unter ihnen unabhängig<br />

setzen. Ihre persönliche Herrschaft muß sich zugleich als eine Durchschnittsherrschaft<br />

konstituieren. Ihre persönliche Macht beruht auf Lebensbedingungen,<br />

die sich als Vielen gemeinschaftliche entwickeln, deren Fortbestand<br />

sie als Herrschende gegen andere und zugleich als für Alle geltende<br />

zu behaupten haben. Der Ausdruck dieses durch ihre gemeinschaftlichen Interessen<br />

bedingten Willens ist das Gesetz. Gerade das Durchsetzen der voneinander<br />

unabhängigen Individuen und ihrer eignen Willen, das auf dieser<br />

Basis in ihrem Verhalten gegeneinander notwendig egoistisch ist, macht die

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