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schlössen wird, wovon es der Sozietät nicht recht ist, daß er es allein besitzt,<br />
und mit dem Staats- und Rechtswesen des Vereins steht<br />
p. 369 : „Rechtliches und rechtmäßiges Eigentum eines Andern wird nur dasjenige sein,<br />
wovon Dir's recht ist, daß es sein Eigentum sei. Hört es auf, Dir recht zu sein, so hat<br />
es für Dich seine Rechtmäßigkeit eingebüßt, und das absolute Recht daran wirst Du<br />
verlachen."<br />
Er dokumentiert hiermit das erstaunliche Faktum, daß das, was Rechtens<br />
im Verein ist, ihm nicht recht zu sein braucht - ein unbestreitbares Menschenrecht.<br />
Findet sich im Verein die Institution der altfranzösischen Parlamente,<br />
die Sancho ja so sehr liebt, so wird er sogar seinen zu Protokoll gegebenen<br />
Widerwillen auf dem Greffe 1 deponieren können und dabei den Trost behalten,<br />
daß „man nicht von Allem los sein kann".<br />
Die bisherigen Sätze scheinen mit sich, untereinander und mit der Wirklichkeit<br />
des Vereins im Widerspruch zu stehen. Der Schlüssel zum Rätsel<br />
liegt indes in der schon angeführten juristischen Fiktion, daß da, wo er vom<br />
Eigentum Anderer ausgeschlossen wird, er sich bloß mit diesen Andern verständigt.<br />
Diese Fiktion wird in folgenden Sätzen näher ausgeführt:<br />
p. 369. „Das nimmt ein Ende" (sc. der Respekt vor dem fremden Eigentum),<br />
„wenn Ich jenen Baum zwar einem Andern überlassen kann, wie Ich meinen Stock<br />
usw. einem Andern überlasse, aber nicht von vornherein ihn Mir als fremd, d. h. heilig<br />
betrachte. Vielmehr ... er bleibt mein Eigentum, auf solange Ich ihn auch an Andre abtrete,<br />
er ist und bleibt Mein. In dem Vermögen des Bankiers sehe Ich Nichts Fremdes."<br />
p. 328. „Vor Deinem und Eurem Eigentum trete Ich nicht scheu zurück, sondern<br />
sehe es stets als Mein Eigentum an, woran Ich Nichts zu respektieren brauche. Tut doch<br />
desgleichen mit dem, was Ihr Mein Eigentum nennt! Bei dieser Ansicht werden Wir uns<br />
am leichtesten miteinander verständigen."<br />
Wenn Sancho nach den Statuten des Vereins „mit Kolben gelaust" wird,<br />
sobald er nach fremdem Eigentum zugreift, so wird er zwar behaupten, es sei<br />
seine „Eigenheit", lange Finger zu machen, aber der Verein wird dekretieren,<br />
Sancho habe sich nur eine „Freiheit" herausgenommen. Und wenn Sancho<br />
so „frei" ist, zuzugreifen, so hat der Verein die „Eigenheit", ihm dafür Hiebe<br />
zu diktieren.<br />
Die Sache selbst ist die. Das bürgerliche, und zwar speziell das kleinbürgerliche<br />
und-kleinbäuerliche Eigentum bleibt im Verein bestehen, wie wir<br />
sahen. Nur die Interpretation, die „Ansicht", ist eine verschiedene, weshalb<br />
auch Sancho den Akzent stets auf das „Ansehen" legt. Die „Verständigung"<br />
wird damit vollzogen, daß diese neue Philosophie des Ansehens beim ganzen<br />
1 [auf der] Gerichtskanzlei