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schlössen wird, wovon es der Sozietät nicht recht ist, daß er es allein besitzt,<br />

und mit dem Staats- und Rechtswesen des Vereins steht<br />

p. 369 : „Rechtliches und rechtmäßiges Eigentum eines Andern wird nur dasjenige sein,<br />

wovon Dir's recht ist, daß es sein Eigentum sei. Hört es auf, Dir recht zu sein, so hat<br />

es für Dich seine Rechtmäßigkeit eingebüßt, und das absolute Recht daran wirst Du<br />

verlachen."<br />

Er dokumentiert hiermit das erstaunliche Faktum, daß das, was Rechtens<br />

im Verein ist, ihm nicht recht zu sein braucht - ein unbestreitbares Menschenrecht.<br />

Findet sich im Verein die Institution der altfranzösischen Parlamente,<br />

die Sancho ja so sehr liebt, so wird er sogar seinen zu Protokoll gegebenen<br />

Widerwillen auf dem Greffe 1 deponieren können und dabei den Trost behalten,<br />

daß „man nicht von Allem los sein kann".<br />

Die bisherigen Sätze scheinen mit sich, untereinander und mit der Wirklichkeit<br />

des Vereins im Widerspruch zu stehen. Der Schlüssel zum Rätsel<br />

liegt indes in der schon angeführten juristischen Fiktion, daß da, wo er vom<br />

Eigentum Anderer ausgeschlossen wird, er sich bloß mit diesen Andern verständigt.<br />

Diese Fiktion wird in folgenden Sätzen näher ausgeführt:<br />

p. 369. „Das nimmt ein Ende" (sc. der Respekt vor dem fremden Eigentum),<br />

„wenn Ich jenen Baum zwar einem Andern überlassen kann, wie Ich meinen Stock<br />

usw. einem Andern überlasse, aber nicht von vornherein ihn Mir als fremd, d. h. heilig<br />

betrachte. Vielmehr ... er bleibt mein Eigentum, auf solange Ich ihn auch an Andre abtrete,<br />

er ist und bleibt Mein. In dem Vermögen des Bankiers sehe Ich Nichts Fremdes."<br />

p. 328. „Vor Deinem und Eurem Eigentum trete Ich nicht scheu zurück, sondern<br />

sehe es stets als Mein Eigentum an, woran Ich Nichts zu respektieren brauche. Tut doch<br />

desgleichen mit dem, was Ihr Mein Eigentum nennt! Bei dieser Ansicht werden Wir uns<br />

am leichtesten miteinander verständigen."<br />

Wenn Sancho nach den Statuten des Vereins „mit Kolben gelaust" wird,<br />

sobald er nach fremdem Eigentum zugreift, so wird er zwar behaupten, es sei<br />

seine „Eigenheit", lange Finger zu machen, aber der Verein wird dekretieren,<br />

Sancho habe sich nur eine „Freiheit" herausgenommen. Und wenn Sancho<br />

so „frei" ist, zuzugreifen, so hat der Verein die „Eigenheit", ihm dafür Hiebe<br />

zu diktieren.<br />

Die Sache selbst ist die. Das bürgerliche, und zwar speziell das kleinbürgerliche<br />

und-kleinbäuerliche Eigentum bleibt im Verein bestehen, wie wir<br />

sahen. Nur die Interpretation, die „Ansicht", ist eine verschiedene, weshalb<br />

auch Sancho den Akzent stets auf das „Ansehen" legt. Die „Verständigung"<br />

wird damit vollzogen, daß diese neue Philosophie des Ansehens beim ganzen<br />

1 [auf der] Gerichtskanzlei

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