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Diplomarbeit

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4. Planungsgrundsätze zur Bestandssanierung und Modernisierung 47<br />

Durchführungen von Leitungen werden nur dann gestattet, wenn die<br />

Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist.<br />

Stehen zwei Gebäude unterschiedlicher Höhe nebeneinander, so kann die<br />

Wand des höheren Gebäudes als Brandschutzwand dienen. Zu beachten ist,<br />

dass diese Wand fensterlos auszubilden ist.<br />

Andernfalls kann die Dachfläche des geringeren Gebäudes mit einem 5 m<br />

breiten Streifen in der Feuerschutzklasse F 90 A ausgebildet werden. Zu<br />

beachten ist, dass sämtliche unterstützenden Bauteile sowie Öffnungen in<br />

diesem Bereich ebenfalls in F 90 A auszubilden sind.<br />

Rahmenlinien zum Brandschutz als Personenschutz:<br />

Der Verfasser möchte an dieser Stelle einen kurzen Einblick in den<br />

Brandschutz als Personenschutz geben.<br />

Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss wenigstens über zwei<br />

Rettungswege erreichbar sein.<br />

Der erste ist baulich auszuführen und so zu sichern, dass die<br />

raumumschließende Wände, Decken und Fußböden den baurechtlichen<br />

Feuerwiderstandsklassen entsprechen. Somit wenigstens F 30 bis hin zu<br />

Brandwänden.<br />

Der zweite Rettungsweg kann für Gebäude geringer Höhe über die Geräte<br />

der Feuerwehr erreichbar sein, z. B. über Fensteröffnungen ab einer Größe<br />

von 0,9*1,2 m, wobei die Brüstungshöhe nicht mehr als 1,2 m über OKF<br />

liegen darf.<br />

Des Weiteren kann der zweite Rettungsweg auch über eine zweite Treppe<br />

oder ein zweites Treppenhaus führen.

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