Abschlussbericht Bördeprojekt - Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
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Kooperation zwischen Landwirtschaft und Naturschutz „<strong>Stiftung</strong>smodell“ 113<br />
Zumeist werden als Pflichten der <strong>Stiftung</strong> folgende Aufgaben vereinbart:<br />
• Die Übernahme der Finanzverwaltung, das heißt, die <strong>Stiftung</strong> verwaltet die Mittel auf<br />
einem buchhalterischen Sonderkonto und gewährleistet durch sichere Anlageformen,<br />
dass für die jährlichen Auszahlungen die erforderlichen Mittel verfügbar sind.<br />
• Die Herstellung der Maßnahmen innerhalb einer vorgegebenen Frist. Bei<br />
aufwendigen Maßnahmen zur Herstellung oder auf Wunsch erfolgt eine gemeinsame<br />
Abnahme mit den Vertragspartnern.<br />
• Die sach- und termingerechte Umsetzung der Pflegearbeiten. Hierzu bedient sich die<br />
<strong>Stiftung</strong> der Hilfe Dritter (Landwirte).<br />
• Die Kontrolle und Dokumentation der gesamten Maßnahme. Die <strong>Stiftung</strong> führt hierzu<br />
ein EDV gestütztes Maßnahmenkataster. Je nach Art und Umfang der Maßnahmen<br />
sind zudem die Kontrollhäufigkeit, und die Berichtsform näher zu regeln..<br />
Die Pflichten der Vorhabenträger, beschränken sich zumeist auf die Einhaltung der<br />
vereinbarten Zahlungsfristen und die Bereitstellung der erforderlichen Planungsunterlagen<br />
(LBP, etc.).<br />
Neben der Klärung der jeweiligen Aufgaben und Pflichten gehören zu dem Vertrag auch<br />
Regelungen zu den Kündigungsmöglichkeiten, wenn die Pflichten nicht vertragsgemäß<br />
erledigt und auch nicht nachgebessert werden. Hierbei muss jedem der Vertragspartner ein<br />
Kündigungsrecht bei erheblicher Pflichtverletzung eingeräumt werden. Wesentlicher<br />
Bestandteil und auch Vorteil von vertraglichen Regelungen mit monetärer Sicherung ist hier<br />
die so genannte Sicherungsklausel. Falls der Vertrag vorzeitig beendet werden sollte, stehen<br />
nach dem <strong>Stiftung</strong>smodell die von der <strong>Stiftung</strong> verwalteten Finanzmittel zur Verfügung, mit<br />
denen die vereinbarten oder gleichwertige Maßnahmen, durch den anderen Vertragspartner<br />
(in diesem Falle i.d.R. die Fach- bzw. Genehmigungsbehörde) umgesetzt werden können.<br />
Dies ist ein erheblicher Vorteil zu anderen Sicherungssystemen, bei denen beispielsweise<br />
eine grundbuchliche Sicherung einer Streuobstwiese vorliegt und dem Grundeigentümer die<br />
Pflegeverpflichtung obliegt. Wird in diesem Fall die Pflege nicht durchgeführt, stehen der<br />
Fachbehörde in der Regel keine Mittel für die Pflege zur Verfügung. Das heißt, die Pflege<br />
bleibt aus oder wird durch öffentliche Mittel finanziert. Fälle bei denen Mittels rechtlicher<br />
Schritte ein nicht williger Grundbesitzer zur Pflege gezwungen wurde, sind trotz zahlreicher