Abschlussbericht Bördeprojekt - Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
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Beschreibung des Modellprojektes 51<br />
Umsetzung der baurechtlichen Eingriffsregelung<br />
Durchführung der<br />
Maßnahmen<br />
Finanzierung der<br />
Maßnahmen<br />
Dauerhafte Pflege<br />
Durchführungsverantwortung obliegt der<br />
Gemeinde<br />
• soweit der Ausgleich an anderer<br />
Stelle als am Ort des Eingriffes<br />
zugeordnet wird und<br />
• wenn die Durchführung der<br />
Maßnahmen nicht auf andere Weise<br />
gesichert ist (z.B. durch<br />
vertragliche Sicherung mit dem<br />
Vorrhabenträger).<br />
Finanzierungsverantwortung obliegt beim<br />
Vorhabenträger<br />
• Die Gemeinde hat die<br />
Kompensation auf Kosten des<br />
Eingreifers durchzuführen<br />
(Kostenerstattungssatzung<br />
BauGB)<br />
• Kostenerstattung beschränkt sich<br />
auf: Grunderwerb, erstmaligen<br />
Herstellungskosten für die<br />
Kompensationsmaßnahme,<br />
Fertigstellung-<br />
und<br />
Entwicklungspflege und Kosten für<br />
Entwurfs- und Ausführungsplanung<br />
Die durch Übernahme der<br />
dauerhaften Pflege<br />
(Kompensationsverpflichtung)<br />
anfallenden<br />
Pflegekosten muss die<br />
Gemeinde tragen, da eine<br />
Umlegung lang-fristiger<br />
Pflegekosten im BauGB<br />
nicht vorgesehen<br />
ist<br />
Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
Durchführung der<br />
Maßnahme<br />
Finanzierung der<br />
Maßnahmen<br />
Dauerhafte<br />
Pflegesicherung<br />
Der Verursacher eines Eingriffes trägt sowohl die Durchführungsverantwortung als auch die Finanzierungspflicht. Die<br />
dauerhafte Sicherung der Kompensation schließt die Übernahme der dauerhaften Pflege der Kompensations-maßnahme durch<br />
den Eingriffsverursacher mit ein.<br />
Abb. 12: Unterschiede in der Umsetzung der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung, eigene Darstellung.<br />
Umsetzung der dauerhaften Pflege<br />
Sowohl von Seiten der Gemeinde als auch von Seiten des Eingriffsverursachers<br />
(naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ergeben sich Schwierigkeiten Bewirtschafter (z.B.<br />
Landwirte) zu finden, die über Jahre hinweg die Pflege der Fläche übernehmen. Einerseits<br />
müssen die Bewirtschafter kompetent genug sein, die Fläche sach- und vertragsgerecht zu<br />
pflegen. Andererseits verlieren die Bewirtschafter bisweilen aus rein wirtschaftlichen<br />
Gründen das Interesse an der Flächenbewirtschaftung, selbst wenn keine Pacht mehr zu<br />
entrichten ist. Grund ist die sukzessive Verschlechterung (z.B. bei Grünlandextensivierung)<br />
von Ertrag, Futterqualität und Bewirtschaftbarkeit, die sich ab einem bestimmten Punkt für<br />
den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr rechnet und in den Betriebsablauf nicht mehr<br />
integrierbar ist. Unattraktiv für Bewirtschafter sind auch solche Flächen, die für eine<br />
maschinelle Bearbeitung zu klein oder aber durch zu hohe Bewirtschaftungsauflagen nicht<br />
mehr zu beweiden sind. Ist z.B. in einem Bewirtschaftungskonzept eine extensive