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Abschlussbericht Bördeprojekt - Stiftung Rheinische Kulturlandschaft

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Beschreibung des Modellprojektes 51<br />

Umsetzung der baurechtlichen Eingriffsregelung<br />

Durchführung der<br />

Maßnahmen<br />

Finanzierung der<br />

Maßnahmen<br />

Dauerhafte Pflege<br />

Durchführungsverantwortung obliegt der<br />

Gemeinde<br />

• soweit der Ausgleich an anderer<br />

Stelle als am Ort des Eingriffes<br />

zugeordnet wird und<br />

• wenn die Durchführung der<br />

Maßnahmen nicht auf andere Weise<br />

gesichert ist (z.B. durch<br />

vertragliche Sicherung mit dem<br />

Vorrhabenträger).<br />

Finanzierungsverantwortung obliegt beim<br />

Vorhabenträger<br />

• Die Gemeinde hat die<br />

Kompensation auf Kosten des<br />

Eingreifers durchzuführen<br />

(Kostenerstattungssatzung<br />

BauGB)<br />

• Kostenerstattung beschränkt sich<br />

auf: Grunderwerb, erstmaligen<br />

Herstellungskosten für die<br />

Kompensationsmaßnahme,<br />

Fertigstellung-<br />

und<br />

Entwicklungspflege und Kosten für<br />

Entwurfs- und Ausführungsplanung<br />

Die durch Übernahme der<br />

dauerhaften Pflege<br />

(Kompensationsverpflichtung)<br />

anfallenden<br />

Pflegekosten muss die<br />

Gemeinde tragen, da eine<br />

Umlegung lang-fristiger<br />

Pflegekosten im BauGB<br />

nicht vorgesehen<br />

ist<br />

Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

Durchführung der<br />

Maßnahme<br />

Finanzierung der<br />

Maßnahmen<br />

Dauerhafte<br />

Pflegesicherung<br />

Der Verursacher eines Eingriffes trägt sowohl die Durchführungsverantwortung als auch die Finanzierungspflicht. Die<br />

dauerhafte Sicherung der Kompensation schließt die Übernahme der dauerhaften Pflege der Kompensations-maßnahme durch<br />

den Eingriffsverursacher mit ein.<br />

Abb. 12: Unterschiede in der Umsetzung der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung, eigene Darstellung.<br />

Umsetzung der dauerhaften Pflege<br />

Sowohl von Seiten der Gemeinde als auch von Seiten des Eingriffsverursachers<br />

(naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ergeben sich Schwierigkeiten Bewirtschafter (z.B.<br />

Landwirte) zu finden, die über Jahre hinweg die Pflege der Fläche übernehmen. Einerseits<br />

müssen die Bewirtschafter kompetent genug sein, die Fläche sach- und vertragsgerecht zu<br />

pflegen. Andererseits verlieren die Bewirtschafter bisweilen aus rein wirtschaftlichen<br />

Gründen das Interesse an der Flächenbewirtschaftung, selbst wenn keine Pacht mehr zu<br />

entrichten ist. Grund ist die sukzessive Verschlechterung (z.B. bei Grünlandextensivierung)<br />

von Ertrag, Futterqualität und Bewirtschaftbarkeit, die sich ab einem bestimmten Punkt für<br />

den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr rechnet und in den Betriebsablauf nicht mehr<br />

integrierbar ist. Unattraktiv für Bewirtschafter sind auch solche Flächen, die für eine<br />

maschinelle Bearbeitung zu klein oder aber durch zu hohe Bewirtschaftungsauflagen nicht<br />

mehr zu beweiden sind. Ist z.B. in einem Bewirtschaftungskonzept eine extensive

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