Abschlussbericht Bördeprojekt - Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
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Beschreibung des Modellprojektes 41<br />
4.3.3 Eingriffsregelung<br />
Mit der Implementierung der Eingriffsregelung in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
wurde das Ziel verfolgt, nachhaltige Eingriffe in die Natur zu vermeiden, zu verringern und -<br />
sofern die Eingriffe im Vorrang vorgehen - auszugleichen, bzw. zu kompensieren. Nachfolgend<br />
werden die gesetzlichen Regelungen dargestellt und ihre Bedeutung für die<br />
Umsetzung von betriebsintegrierten Naturschutzmaßnahmen diskutiert.<br />
4.3.3.1 Gesetzliche Grundlagen<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet den bundesrechtlichen Rahmen für die<br />
naturschutzfachliche Eingriffsregelung (§18-21 BNatSchG 2002). Demnach ist der<br />
Verursacher eines Eingriffes in Natur und Landschaft verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare<br />
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig<br />
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren<br />
(Ersatzmaßnahmen) (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).<br />
Mit der Novellierung des Gesetzes vom 2. April 2002 wurde die Eingriffsregelung<br />
bundeseinheitlich neu gefasst und ergänzt:<br />
• Der Eingriffstatbestand (§ 18 Abs. 1 BNatSchG) wurde um „Veränderungen des mit<br />
der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels“ erweitert.<br />
• Die Entscheidungsabfolge wurde verändert. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von<br />
Eingriffen werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nun einheitlich vor der Abwägung<br />
geprüft (§ 19 BNatSchG). Dabei sollen Ausgleichsmaßnahmen weiterhin ausdrücklich den<br />
Vorrang haben. Dennoch wird befürchtet, dass in der Praxis die Unterscheidung zwischen<br />
Ausgleich und Ersatz für die Abwägung nicht mehr von Belang ist und sie somit an<br />
Bedeutung verliert (JESSEL, 2003).<br />
• Ersatzmaßnahmen sind bundeseinheitlich definiert worden. In sonstiger Weise<br />
kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des<br />
Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht<br />
neu gestaltet ist (§19 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Ersatzmaßnahmen müssen somit<br />
einen funktionalen Bezug zur konkreten Beeinträchtigung aufweisen.<br />
• Das novellierte BNatSchG verpflichtet die Bundesländer die Neuregelungen in die<br />
Landesgesetzgebung umzusetzen (bis April 2005), soweit ein Umsetzungsbedarf noch<br />
besteht sowie weitere Vorschriften zur Sicherung der Durchführung von Vermeidungs-,<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu treffen sind (§ 18 Abs. 5 BNatSchG). Den Ländern