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Seiteneinrichtung Word Standard - Max-Planck-Gymnasium

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ne Erlaubnis mit den Zünften und Zunftmeistern des Fleckens Saarburg vor Gericht streitet,<br />

der soll der Zunft in Höhe eines Gulden bußfällig werden. Ferner, wenn es geschieht,<br />

dass ein Bruder stirbt, so soll es seiner Frau erlaubt sein, seine Zunftmitgliedschaft weiterzuführen,<br />

bis sie sich verändert. Ferner, wenn ein Bruder einen Lehrling einstellt, so<br />

soll der Lehrling der Zunft ein Pfund Wachs zahlen. Ferner, wann immer der Zunftmeister<br />

von Amts wegen eine Zusammenkunft anordnet, soll derjenige Bruder, der sich zur gebotenen<br />

Stunde nicht einfindet, den Brüdern einen Sester Wein und der Zunft ein halbes<br />

Pfund Wachs Strafe zahlen. Ferner, immer wenn die Brüder sich nach einem Aufgebot zusammenfinden,<br />

sollen sie höflich und züchtig sein mit Worten und Taten, und wer einen<br />

anderen verflucht, beschimpft oder der Lüge zeiht und wenn der Meister oder der Diener<br />

ihm gebietet zu schweigen und er diesen Spruch bricht, so soll er den Zunftbrüdern über<br />

einen Sester Wein bußfällig werden. Auch ist zu wissen, dass wir aus der Zunft jedes Jahr<br />

zu Weihnachten dem "Kirchenmeister" von Sankt Laurentius zu Saarburg 25 Weißpfennige<br />

zur Beleuchtung und zur besseren Ausstattung des Gottesdienstes übergeben.<br />

3. Ferner, es soll kein Bruder ein gekämmtes Werk unter acht Bindungen und ein geschlagenes<br />

Werk unter sieben Bindungen und zwei Strängen anfertigen, und so viel er darunter<br />

liegt, so viel soll er mit je einem Schilling ablösen. Ferner, es soll kein Bruder verfärbte<br />

Wolle kaufen, die nicht der Beschau durch mindestens zwei Zunftbrüder unterzogen worden<br />

ist; wer sich nicht daran hält, der soll der Zunft einen halben Gulden Strafe zahlen.<br />

Ferner, wenn es geschieht, dass ein Bruder Wolle kauft, und einer seiner Mitbrüder davon<br />

Kenntnis erhält und einen Teil der Wolle haben möchte und derer auch bedarf, soll der<br />

Käufer demselben Bruder den Kauf der Hälfte dieser Wolle ermöglichen, bei Strafe von<br />

zwei Sestern Wein. Ferner, es soll kein Bruder Tuch herstellen, das nicht ohne die Litzen<br />

mindestens zwei Ellen breit ist; wer sich nicht daran hält, der soll einen Sester Wein und<br />

ein halbes Pfund Wachs geben. Ferner, es soll kein Bruder sein fertiges Tuch aufhängen<br />

(zum Verkauf anbieten), wenn es nicht vorher von zwei dafür bestimmten Brüdern der Beschau<br />

unterzogen worden ist, bei Strafe zweier Sester Wein. Ferner, so viele Schadstellen<br />

ein Tuch hat, so viele Sester Wein soll derselbe Bruder, der es hergestellt hat, den Brüdern<br />

als Strafe zahlen. Ferner, es soll niemand von den Brüdern in Gegenwart aller Brüder publik<br />

machen, wenn einer bußfällig geworden ist; wer solches dennoch tut, der soll zweimal<br />

soviel zahlen wie derjenige, der bestraft werden sollte. Ferner, es soll kein Bruder dörfliches<br />

Lohnwerk nachfragen, Arbeiten betreffend, die er auch vor Ort erledigen könnte, und<br />

wodurch er einem anderen schaden könnte, bei Strafe eines halben Gulden und eines<br />

Pfundes Wachs. Auch soll bei Strafe eines Gulden ein Bruder nicht weniger als einen<br />

Weißpfennig pro Elle Tuches nehmen, das in dörflichem Lohnwerk hergestellt worden ist:<br />

4. Die vorgenannten Punkte und Artikel sind verfaßt, verkündet und besprochen worden am<br />

Aschermittwoch, als die Brüder zusammengekommen waren und ihren Zunftmeister gewählt<br />

haben mit Namen Michael an dem Born und ihm zwei Brüder mit Namen Peter Portz<br />

und Peter von Nittel zur Seite gestellt haben.<br />

Und die Brüder haben sie allesamt bejaht und haben sich darauf verpflichtet und haben<br />

daraufhin ihren Zunftmeister und die Beigeordneten gebeten, all das vorgenannte, das in<br />

ihren Amtsbereich fällt, vorzunehmen; auch unsern Junker, den Amtsmann, mitsamt den<br />

Schöffen des Hochgerichts zu Saarburg, wie oben genannt, zu bitten, dass der genannte<br />

Junker Willhelm, Amtmann, sein eigenes Siegel, und auch die Gerichtsschöffen der Stadt<br />

Saarburg ihr Siegel an diesen Brief hängen, um uns und unsere Nachkommen mit diesem<br />

Brief zu bezeugen, wie es oben geschrieben steht.<br />

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