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des Boten Pflichten<br />

"Hühnergeld zu Castel, Hamm und Staadt sammeln,<br />

das Rauchgeld in Freudenburg eintreiben,<br />

zu den 4 Fronfasten das Holz für die Burg eintreiben;<br />

das Messen der Zehnten an Früchten<br />

und Mühlen in Freudenburg und bei Staadt, die<br />

Versteigerung des kleinen und großen Zehnts in<br />

der Pfarrei Portz, die Lieferung des Zins zu<br />

Kahren; den Herbstwein von Staadt und Remich<br />

nach Taben und auch von Remich nach Freudenburg<br />

zu führen; dies dort bewachen und den<br />

Einnehmern von St. <strong>Max</strong>imin übergeben, das<br />

Mähen des Herrenbrühls beim Schloß und der<br />

Wiesenbrühl bei der Herrenmühle zu Collesleuken<br />

zu überwachen, den Brühl beim Schloß allein<br />

zu zesten und die Fronleute zu überwachen,<br />

bis das Heu in den (der Pfarrkirche) abgetretenen<br />

Wiesen wie auch Brühlen in die Burg geliefert<br />

sei”.<br />

LHA Koblenz, Best. 211, Nr. 2454<br />

Der Abt von St. <strong>Max</strong>imin in Trier hatte als Landesherr in Amt und Grafschaft Freudenburg<br />

die Hochgerichtsbarkeit inne. Weil aber geistliche Herren wie der Abt von St. <strong>Max</strong>imin die<br />

blutige Gerichtsbarkeit nicht persönlich ausüben durften, setzten sie hierfür Amtleute ein. Für<br />

Hochgerichtssachen war deshalb der <strong>Max</strong>iminische Hochgerichtsmeyer zuständig. Das Freudenburger<br />

Hochgericht war mit seinen durch die Hochgerichtsprotokolle nachweisbaren Verhandlungen<br />

(seit 1636) eher ein Niedergericht, und nur das Vorhandensein eines Galgens auf<br />

dem Eiderberg gibt einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Hochgericht handelt. Vorsitzender<br />

war der Probst von Taben oder der Freudenburger Meyer, denen insgesamt fünf Schöffen,<br />

ein Gerichtsschreiber und ein Gerichtsbote zur Seite standen 6 . Ähnlich wie in vielen Städten<br />

im deutsch-lothringischen Raum entschieden sie mit den Schöffen vor allem Fälle privatrechtlicher<br />

Streitigkeiten, Beleidigungen und leichter Körperverletzungen, während Einsprüche<br />

und Kriminalsachen vor dem Gericht "zur Roten Tür” zu St. <strong>Max</strong>imin in Trier verhandelt<br />

wurden. Der Meyer war auch landesherrlicher "Verwaltungsbeamter" und überwachte zusammen<br />

mit dem Gerichtsboten die Ableistung der Frondienste.<br />

Nach: Dirk S. Lennartz, "Veste Freudenburg, Burg und Stadt ...", in: 650 Jahre Stadtrechte Freudenburg<br />

1346-1996, Trier 1996, S. 45<br />

Fragen zum Text:<br />

1. Unterscheide hohe und niedere Gerichtsbarkeit: Welche Kriminalfälle gehörten zu den<br />

Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichte? Warum wurden nur in Trier Todesurteile<br />

gefällt und nicht in Freudenburg, der Galgen aber bis 1781 nachweisbar "benutzt”?<br />

2. Vergleiche die Pflichten der Freudenburger (nach dem Weistum von 1595) mit den "Gefällen”<br />

des Gerichts: War es wirtschaftlich interessant, Meyer, Schöffe oder Bote im<br />

Hochgericht zu sein?<br />

3. Freudenburger Hochgericht und heutige Rechtsprechung – vergleiche!<br />

6 Vgl. hierzu u.a. das Schöffenweistum von 1642 (LHA Ko, Best. 56, Nr. 2606, o.S.)<br />

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