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den weisen sie in des Herren Hand (d.h. in seine Gerichtsbarkeit); die Äcker in allen Wäldern<br />
sind Allmende. (...)<br />
Wenn innerhalb des Hochgerichtsbezirks über Gewalt oder Hilfegeschrei geklagt, über blutige<br />
Wunden oder sonstige Übertretungen verhandelt würde, hat der Herr zu Freudenburg das<br />
Recht, nach seinem Wohlgefallen die Strafe festzusetzen nach Brauch und Beschaffenheit der<br />
Sache und Klage. Sie erkennen ferner, wenn sich etliche untereinander schlagen oder angegriffen<br />
würden und einer, bevor es zum Schuldspruch käme, Schutz suchend in ihr Gericht<br />
oder in eines der Schöffenhäuser käme, so sei er dort frei sechs Wochen und drei Tage. In der<br />
Zeit muss der Schöffe dem Menschen nach all seinen Kräften helfen.<br />
Den Heuzehnten von den Höfen führen die von Freudenburg auch zum Herrensitz heim, wie<br />
das bisher altes Herkommen und Brauch ist. Die Schöffen weisen und erkennen, dass dem<br />
Herrn zu Freudenburg vom kleinen Zehnten zwei Drittel und dem Pfarrer am Ort ein Drittel<br />
zusteht. (...)<br />
Weiter haben Meyer, Schöffen und Gericht dem Herrn von Freudenburg gewiesen und erkannt<br />
die Bannmühle in Kollesleuken, in der alle Hochgerichtsuntertanen, mit Ausnahme derer<br />
von Taben und Rodt, welche eine eigene Mühle haben, mahlen lassen müssen; wer dagegen<br />
verstößt, muss dem Herrn zehn Kreuzer zahlen und dem Müller seinen Malter (d.h. das<br />
rechtswidrig gemahlene Mehl) überlassen. Es sei denn, dass sie keine andere Wahl gehabt<br />
hätten, das müssten sie dann beweisen. (...) "<br />
StA Trier, ARCHIVIUM MAXIMINIANUM, HS 1644/376, S. 41 ff.<br />
Fragen zum Text:<br />
1. Welche Personen bzw. Personengruppen werden in dem Schöffenweistum genannt?<br />
Ordne sie nach sozialem Rang in ein Schaubild der mittelalterlichen ländlichen Gesellschaft<br />
ein.<br />
2. Stelle die Rechte und Pflichten dieser Personen bzw. Personengruppen einander gegenüber.<br />
3. Der Ort Freudenburg wird seit 1346 als Stadt bezeichnet: Vergleiche die Rechte der Freudenburger<br />
mit denen der Saarburger (s. Nr. 2 Stadtrechte Saarburgs von 1291).<br />
4. Wieso fasst die Bezeichnung "Ackerbürger” am ehesten die juristische und tatsächliche<br />
Stellung der Freudenburger zusammen?<br />
5. Im Jahre 2002 feiert Freudenburg 950 Jahre der urkundlichen Erwähnung eines Hofes namens<br />
"Usme/Ossima", der auf Freudenburger Gebiet lag. Entwirf zu diesem Anlass eine<br />
Führung durch den Ort zu den Wahrzeichen Burg, Kirche, Synagogenplatz, Tor, Marktplatz,<br />
jüdischer Friedhof.<br />
Ruine der Freudenburg mit Pfarrkirche (um 1925)<br />
Bildnachweis: Illustrierter Führer durch Saarburg (Bez.Trier) und Umgebung, Saarburg (1925), S. 9<br />
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