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Untersuchungen zur geschichte und altertumskunde Aegyptens

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87] 4- Die Knhvickluiijj der Jaliresdalicninij bei den allen Aefjyplern.<br />

gy<br />

des „Vorstehers von Oberagypten" bekleidete ', erzählt uns von einer aussergewöhnlichen Massregel,<br />

die er während seiner Amtsführung getroften habe'-:<br />

„ich zählte alle Dinge, die für den Fiskus in diesem Oberägj'pten gezählt werden, zu zwei Malen,<br />

alle Frohnden, die für den Fiskus in diesem Oberägypten gezählt \\erden, zu zwei Malen."<br />

Alsdann fährt er fort; „Ich führte eine Regierung (srj-tj, die ein Beispiel gab, in diesem<br />

Oberägypten. Niemals ist Gleiches in diesem Oberägypten zuvor gethan worden". Das, wie die<br />

ganze Art, in der Wenej von jener Massregel erzählte, zeigen uns, dass es sich dabei um etwas<br />

ganz Besonderes, bis dahin UneHiörtes handelte. Man darf daher in der Angabe, dass Wenej<br />

„zu zwei Malen" für den Fiskus zählen Hess, nicht etwa eine versteckte Angabe seiner Amtsdauer<br />

(2 Zählungen, das wiu'en unter Merjen-re' zwei Jahre) erkennen wollen. Was Wenej sagen<br />

will, ist vielmehr offenbar, dass er zweimal gezählt habe, wo sonst nur einmal gezählt worden<br />

war. Diese doppelte Ziihlung wird nun aber gewiss nicht darin bestanden haben, dass etwa <strong>zur</strong><br />

Vermeidung von Irrtümern unmittelbar nach der einen Zahlung eine Nachzählung veranstaltet<br />

wurde, sondern es werden zwei Zählungen in ilemselben Zeitraum vorgenommen worden sein,<br />

in dem man sonst nur eine vorzunehmen pflegte; d. h. während bisher nur in jedem zweiten<br />

Jahre der Stand des zu versteuernden Vermögens aufgenommen wurtle ^, Hess Wenej schon nach<br />

Ablauf eines Jahres eine neue Feststellung ausführen, was gewiss keine geringe Arbeit machte,<br />

aber dem Fiskus ermöglichte, seinen Nutzen aus der allmählichen Vermehrung des Nationalvermögens<br />

schon im nächsten Jahre, statt wie sonst erst im übernächsten Jahre zu ziehen. So<br />

haben wir denn in der neuen Massregel, die Wenej als „Vorsteher von Oberäg\-pten" unter König<br />

Merjen-re' traf <strong>und</strong> die seine Amtsführung zum Beispiel für seine Nachfolger werden Hess, wohl<br />

eben den Übergang von der alle zwei Jahre wiederholten Vermögenszählung <strong>zur</strong> alljährlichen<br />

zu erkennen, den das oben besprochene Jahresdatum voraussetzte.<br />

Ob Wenej's mutmassliche Neuerung auch unter dem nächsten König Nefer-ke-re' Phiops<br />

beibehalten wurde, können wir nicht sagen. Jahresdaten, die auf die Zählung eines vorhergehenden<br />

Jahres Bezug nehmen, wie das „Jahr nach dem 18. Male" unter seinem Vater Phios, sind unter<br />

ihm nicht sicher zu belegen; ein zweifelhaftes Beispiel (>. ob. S. 81, Nr. 15) steht vier anderen<br />

Beispielen gegenüber, in denen das Jahr nach seiner eigenen Zählung benaiuit ist; drei davon<br />

nennen aber ein <strong>und</strong> dasselbe Jahr (S. 8o,'i, Nr. 12, 13, 16). Jedenfalls ist aber die alljährlich<br />

wiederholte Zählung die Voraussetzung für tlie Form der Jahresbezeichnung, die wir in den<br />

späteren Zeiten der ägyptischen Geschichte allein üblich finden.<br />

1) Er wird bei der Thronbesteigung des Königs etwa 70 ];dire alt gewesen sein <strong>und</strong> scheint die Regierung des<br />

Nefer-ke-re' nicht mehr erlebt zu haben, vgl. Mar., Cat. d'Ab. 529, 541.<br />

2) Zeile 36 der Inschrift (Urk. d. aeg. Alt. I 106).<br />

3)<br />

Gerade wie bei uns die Einschätzung <strong>zur</strong> Vermögenssteuer .alle drei Jahre vorgenommen wird.

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