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GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen

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78<br />

Stellt man die Gebührenbelastungen der einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n gegenüber, ergibt dies für<br />

Baltschieder bei der 5 ½ und 3 ½ Zimmerwohnung mit CHF 429 respektive CHF 309 die tiefste<br />

Belastung. In Bürchen liegt die Belastung mit CHF 726 bzw. CHF 570 am Höchsten.<br />

Die Durchschnittsgebühr bei der 5 ½ Zimmerwohnung beträgt CHF 539 und jene einer 3 ½<br />

Zimmerwohnung liegt bei CHF 402. Diese Werte liegen knapp unter respektive über der in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> Visp belasteten Gebühr.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n Visp und Baltschieder erheben die einmaligen Anschussgebühren für Trinkwasser<br />

und Abwasser in Abhängigkeit zum Katasterwert. Die <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Visperterminen</strong>, Ausserberg und<br />

Eggerberg verlangen für die genannten Anschlüsse eine Pauschalgebühr. Bürchen erhebt für den<br />

Trinkwasseranschluss eine Pauschalgebühr und für den Abwasseranschluss eine Gebühr in<br />

Abhängigkeit zum Katasterwert. Nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Gebühren bei<br />

genannten Beispielen.<br />

Anschlussgebühren in CHF (einmalig)<br />

Einfamilienhaus mit 5 1 / 2 -Zimmer<br />

Katasterwert CHF 800'000 Visp V'term. Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb.<br />

Trinkwasseranschlussgebühr 4'000 1) 1'000 2'000 1) 1'200 2'500 500<br />

Abwasseranschlussgebühr (bis 50m) 12'800 1) 700 12'000 1) 16'000 1 1'300 1'200<br />

Mehrfamilienhaus mit 3 1 / 2 -Zimmer<br />

Katasterwert CHF 400'000 Visp V'term. Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb.<br />

Trinkwasseranschlussgebühr 2'000 1) 1'000 1'000 1) 1'200 2'000 500<br />

Abwasseranschlussgebühr (bis 50m) 6'400 1) 700 6'000 1) 8'000 1 1'000 1'000<br />

Ohne Fussnote = Pauschalgebühr, mit Fussnote 1) = Gebühr wird in Abhängigkeit zum Katasterwert erhoben<br />

Tabelle 58: Anschlussgebühren<br />

8.1.7 Finanzkraftindex<br />

Die Indikatoren der kommunalen Finanzkraft sind massgebend für die Subventionierung von<br />

laufenden Verwaltungsausgaben und von Investitionen. Das „Grundreglement betreffend die<br />

Berechnung der abgestuften Subventionierung“ definiert die Indikatoren und regelt die Berechnung<br />

der abgestuften Subventionierung. Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den<br />

Maximalansatz der abgestuften Subventionierung, ein Index zwischen 61 und 100 Punkten<br />

berechtigt zu einer abgestuften Subventionierung. Nachfolgend die aktuellen Indikatoren:<br />

Index Visp V'terminen Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb.<br />

Laufende Ausgaben 128 87 83 84 79 80<br />

Investitionen 130 94 85 92 88 82<br />

Tabelle 59: Indikatoren der kommunalen Finanzkraft 2010 (Quelle: Kanton Wallis)<br />

Die abgestufte Subventionierung von laufenden Verwaltungsausgaben und von Investitionen wird<br />

per 1.1.2012 im NFA II aufgehen, d.h. es wird ab diesem Datum keine abgestuften Subventionen<br />

mehr geben.

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