GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen
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Stellt man die Gebührenbelastungen der einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n gegenüber, ergibt dies für<br />
Baltschieder bei der 5 ½ und 3 ½ Zimmerwohnung mit CHF 429 respektive CHF 309 die tiefste<br />
Belastung. In Bürchen liegt die Belastung mit CHF 726 bzw. CHF 570 am Höchsten.<br />
Die Durchschnittsgebühr bei der 5 ½ Zimmerwohnung beträgt CHF 539 und jene einer 3 ½<br />
Zimmerwohnung liegt bei CHF 402. Diese Werte liegen knapp unter respektive über der in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> Visp belasteten Gebühr.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n Visp und Baltschieder erheben die einmaligen Anschussgebühren für Trinkwasser<br />
und Abwasser in Abhängigkeit zum Katasterwert. Die <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Visperterminen</strong>, Ausserberg und<br />
Eggerberg verlangen für die genannten Anschlüsse eine Pauschalgebühr. Bürchen erhebt für den<br />
Trinkwasseranschluss eine Pauschalgebühr und für den Abwasseranschluss eine Gebühr in<br />
Abhängigkeit zum Katasterwert. Nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Gebühren bei<br />
genannten Beispielen.<br />
Anschlussgebühren in CHF (einmalig)<br />
Einfamilienhaus mit 5 1 / 2 -Zimmer<br />
Katasterwert CHF 800'000 Visp V'term. Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb.<br />
Trinkwasseranschlussgebühr 4'000 1) 1'000 2'000 1) 1'200 2'500 500<br />
Abwasseranschlussgebühr (bis 50m) 12'800 1) 700 12'000 1) 16'000 1 1'300 1'200<br />
Mehrfamilienhaus mit 3 1 / 2 -Zimmer<br />
Katasterwert CHF 400'000 Visp V'term. Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb.<br />
Trinkwasseranschlussgebühr 2'000 1) 1'000 1'000 1) 1'200 2'000 500<br />
Abwasseranschlussgebühr (bis 50m) 6'400 1) 700 6'000 1) 8'000 1 1'000 1'000<br />
Ohne Fussnote = Pauschalgebühr, mit Fussnote 1) = Gebühr wird in Abhängigkeit zum Katasterwert erhoben<br />
Tabelle 58: Anschlussgebühren<br />
8.1.7 Finanzkraftindex<br />
Die Indikatoren der kommunalen Finanzkraft sind massgebend für die Subventionierung von<br />
laufenden Verwaltungsausgaben und von Investitionen. Das „Grundreglement betreffend die<br />
Berechnung der abgestuften Subventionierung“ definiert die Indikatoren und regelt die Berechnung<br />
der abgestuften Subventionierung. Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den<br />
Maximalansatz der abgestuften Subventionierung, ein Index zwischen 61 und 100 Punkten<br />
berechtigt zu einer abgestuften Subventionierung. Nachfolgend die aktuellen Indikatoren:<br />
Index Visp V'terminen Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb.<br />
Laufende Ausgaben 128 87 83 84 79 80<br />
Investitionen 130 94 85 92 88 82<br />
Tabelle 59: Indikatoren der kommunalen Finanzkraft 2010 (Quelle: Kanton Wallis)<br />
Die abgestufte Subventionierung von laufenden Verwaltungsausgaben und von Investitionen wird<br />
per 1.1.2012 im NFA II aufgehen, d.h. es wird ab diesem Datum keine abgestuften Subventionen<br />
mehr geben.