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GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen

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82<br />

<strong>Gemeinde</strong><br />

Einwohner<br />

31.12.2008<br />

Betrag 1<br />

Index<br />

2010<br />

Faktor Betrag 2 Mindest-/<br />

Maximalbetrag<br />

Faktor<br />

Total<br />

Visp 6‘777 600‘000 130 0.00 0 300‘000<br />

V‘terminen 1‘397 600‘000 94 1.24 744‘000 744‘000<br />

Baltschieder 1‘211 600‘000 85 1.60 960‘000 960‘000<br />

Bürchen 727 555‘283 92 1.32 732‘974 732‘974<br />

Ausserberg 669 534‘263 88 1.45 790‘709 790‘709<br />

Eggerberg 345 342‘585 82 1.72 589‘246 589‘246<br />

4‘116‘930 1.75 7‘204‘626<br />

Tabelle 63: Berechnung Finanzhilfe des Kantons bei einer Fusion der sechs <strong>Gemeinde</strong>n<br />

Bei einer Fusion der sechs <strong>Gemeinde</strong>n kann nach heutigem Stand mit einer Finanzhilfe von<br />

CHF 7‘200‘000 gerechnet werden. Die sechs Fusionsgemeinden haben in den letzten vier Jahren<br />

2006 bis 2009 ordentlichen Finanzausgleich von insgesamt CHF 4‘071‘127 bezogen. Da dieser<br />

Betrag tiefer ist als der errechnete Grundbetrag, haben die sechs <strong>Gemeinde</strong>n Anspruch auf den<br />

Grundbetrag.<br />

Der Fusionsbeitrag wird in der Regel im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Fusion ausbezahlt. Es ist<br />

aber auch möglich, dass der Grosse Rat eine gestaffelte Auszahlung auf vier Jahre beschliesst<br />

(Artikel 3 Absatz 2 der Fusionsverordnung).<br />

8.2.4 Zusätzliche Finanzhilfe des Kantons<br />

Für die fusionierte <strong>Gemeinde</strong> kann ein Beitrag von maximal CHF 500’000 zur Behebung der mangelnden<br />

Erschliessung (Basisinfrastruktur) beim Kanton beantragt werden (Art. 5 der Verordnung).<br />

Diese wird aufgrund der unbedingt erforderlichen Investitionen, die nachgewiesen werden müssen,<br />

gewährt.<br />

In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat der neuen <strong>Gemeinde</strong> eine zusätzliche<br />

Hilfe von maximal CHF 1’000’000 zusprechen. Der Grosse Rat ist bezüglich Gewährung dieser<br />

Finanzhilfe jedoch sehr restriktiv.<br />

8.2.5 Herabsetzung der Hilfe des Kantons<br />

Gemäss Art. 6 der Verordnung über <strong>Gemeinde</strong>fusionen vom 8. Juni 2005 kann der Kanton Wallis<br />

die auf der Grundlage des Dekretes betreffend die Gewährung von Finanzhilfen zur Sanierung von<br />

<strong>Gemeinde</strong>n mit prekären Finanzen vom 4. September 2003 bezahlten Beträge ganz oder teilweise<br />

von der Finanzhilfe, die der <strong>Gemeinde</strong> zugesprochen wird, in Abzug gebracht werden.<br />

In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat auch die Globalhilfe kürzen, die der<br />

neuen <strong>Gemeinde</strong> zugesprochen wird.

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