GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen
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Anteil Burger in % 25.8 31.9 8.0 15.6 13.6 5.1 100.0<br />
Tabelle 67: Anteil der wahlberechtigten Burger an der fusionierten Burgergemeinde<br />
Quelle: Angaben der Burgergemeinden<br />
9.4.2 Ehrenburger<br />
Die Verleihung des Ehrenburgerrechtes ist der Burgerversammlung vorbehalten und in Artikel 19<br />
Gesetz über die Burgerschaften konkretisiert. Burgergemeinden können dabei an Personen, die sich<br />
besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen. Das Ehrenburgerrecht ist<br />
nicht vererblich.<br />
Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und nicht übertragbar. Die in der <strong>Gemeinde</strong> wohnsässigen<br />
Walliser oder Schweizer Ehrenburger besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.<br />
Hingegen gibt das Ehrenburgerrecht keinen Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens, es sei<br />
denn, das Burgerreglement bestimme ausdrücklich etwas anderes.<br />
In Visp haben die Ehrenburger ebenfalls Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens. In Baltschieder<br />
haben die Ehrenburger Anrecht auf die Nutzniessung des Burgerweins.<br />
Bezeichnung Visp V’term. Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb. Total<br />
Anzahl Ehrenburger 2 6 4 2 0 1 15<br />
Tabelle 68: Anzahl lebende Ehrenburger pro Burgergemeinde<br />
Quelle: Angaben der Burgergemeinden<br />
9.4.3 Burgerrechte, -pflichten und -nutzen<br />
Die Burgerrechte sind meist Nutzungsrechte (Güterbewirtschaftung) sowie Anrechte auf Burgerholz.<br />
In einigen Burgergemeinden sind zudem Pachtrechte auf Reben und Alpen aufgeführt.<br />
Die Burger verfügen über politische und bürgerliche Rechte und Pflichten, welche im <strong>Gemeinde</strong>gesetz,<br />
im Gesetz über die Burgerschaften und im Burgerreglement festgehalten sind.<br />
Alle sechs Burgergemeinden bezeichnen im Burgerreglement in den Allgemeinen Bestimmungen<br />
zunächst die Burger ihrer <strong>Gemeinde</strong> und sprechen sich im Weiteren über das Burgervermögen, die<br />
Nutzung dieses Vermögens, die Naturalleistungen und die Erteilung des Burgerrechts aus. Mit<br />
Ausnahme von Baltschieder und Ausserberg enthalten die Reglemente zudem konkrete Angaben<br />
über den Barnutzen.<br />
Als eigentliche Rechte der Burger werden meistens die Naturalleistungen und die Barnutzen angesehen.<br />
Aus den Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass Visp einen jährlichen Barnutzen<br />
von rund CHF 62‘000 ausbezahlt. Die anderen fünf Burgergemeinden bezahlen keinen Barnutzen<br />
aus.<br />
Naturalleistungen kennen Baltschieder in Form von Brot und Wein und Ausserberg in Form von<br />
Wein. Bürchen gibt 50 m 3 Nutzholz zum halben Tagespreis an bezugsberechtigte Burger ab.