09.01.2014 Aufrufe

GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen

GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen

GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

89<br />

Anteil Burger in % 25.8 31.9 8.0 15.6 13.6 5.1 100.0<br />

Tabelle 67: Anteil der wahlberechtigten Burger an der fusionierten Burgergemeinde<br />

Quelle: Angaben der Burgergemeinden<br />

9.4.2 Ehrenburger<br />

Die Verleihung des Ehrenburgerrechtes ist der Burgerversammlung vorbehalten und in Artikel 19<br />

Gesetz über die Burgerschaften konkretisiert. Burgergemeinden können dabei an Personen, die sich<br />

besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen. Das Ehrenburgerrecht ist<br />

nicht vererblich.<br />

Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und nicht übertragbar. Die in der <strong>Gemeinde</strong> wohnsässigen<br />

Walliser oder Schweizer Ehrenburger besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.<br />

Hingegen gibt das Ehrenburgerrecht keinen Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens, es sei<br />

denn, das Burgerreglement bestimme ausdrücklich etwas anderes.<br />

In Visp haben die Ehrenburger ebenfalls Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens. In Baltschieder<br />

haben die Ehrenburger Anrecht auf die Nutzniessung des Burgerweins.<br />

Bezeichnung Visp V’term. Baltsch. Bürchen Ausserb. Eggerb. Total<br />

Anzahl Ehrenburger 2 6 4 2 0 1 15<br />

Tabelle 68: Anzahl lebende Ehrenburger pro Burgergemeinde<br />

Quelle: Angaben der Burgergemeinden<br />

9.4.3 Burgerrechte, -pflichten und -nutzen<br />

Die Burgerrechte sind meist Nutzungsrechte (Güterbewirtschaftung) sowie Anrechte auf Burgerholz.<br />

In einigen Burgergemeinden sind zudem Pachtrechte auf Reben und Alpen aufgeführt.<br />

Die Burger verfügen über politische und bürgerliche Rechte und Pflichten, welche im <strong>Gemeinde</strong>gesetz,<br />

im Gesetz über die Burgerschaften und im Burgerreglement festgehalten sind.<br />

Alle sechs Burgergemeinden bezeichnen im Burgerreglement in den Allgemeinen Bestimmungen<br />

zunächst die Burger ihrer <strong>Gemeinde</strong> und sprechen sich im Weiteren über das Burgervermögen, die<br />

Nutzung dieses Vermögens, die Naturalleistungen und die Erteilung des Burgerrechts aus. Mit<br />

Ausnahme von Baltschieder und Ausserberg enthalten die Reglemente zudem konkrete Angaben<br />

über den Barnutzen.<br />

Als eigentliche Rechte der Burger werden meistens die Naturalleistungen und die Barnutzen angesehen.<br />

Aus den Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass Visp einen jährlichen Barnutzen<br />

von rund CHF 62‘000 ausbezahlt. Die anderen fünf Burgergemeinden bezahlen keinen Barnutzen<br />

aus.<br />

Naturalleistungen kennen Baltschieder in Form von Brot und Wein und Ausserberg in Form von<br />

Wein. Bürchen gibt 50 m 3 Nutzholz zum halben Tagespreis an bezugsberechtigte Burger ab.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!