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GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen

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umfasste die drei Hauptweiler Mauracker, Zenhäusern und Achru und wurde zwischen dem 10. und<br />

12. Jahrhundert durch Rodung um sieben, dem bischöflichen Viztum abgabepflichtige „Hufen“<br />

erweitert. Bürchen gehörte zum Vizedominat Raron, das im 14. Jahrhundert aus dem Besitz der von<br />

Raron an die Familie Chevron und 1538 an die Pfarrei Raron kam. Mit Unterbäch, Ausserberg und<br />

Raron bildete Bürchen die Grosspfarrei Raron. Die Abspaltung von Raron leitete die Entwicklung<br />

vom wirtschaftlichen Gemeinwesen mit eigenen Satzungen (1345, 1363, 1513 "Bauernzunft") zur<br />

eigenständigen <strong>Gemeinde</strong> ein.<br />

Burgerschaft Ausserberg<br />

Die Streusiedlung wurde 1378 erstmals als „Leucrun“ erwähnt. Die Gerichtsbarkeit und die Feudalrechte<br />

lagen im Mittelalter teils in der Hand des Bischofs von Sitten. Einige Fraktionen waren<br />

zeitweise selbstständig, bis im 16. Jahrhundert eine Konzentration auf Trogdorf, das heutige Ausserberg,<br />

einsetzte. Das Burgerstatut stammt aus dem Jahre 1523, das Burgerhaus ist 1645 erbaut<br />

worden. Die ehemalige Enklave Gründen, bestehend aus den Weilern Bord, Egga, Wasserleita und<br />

Zer Mili, wurde erst im Jahre 1923 Teil der <strong>Gemeinde</strong> Ausserberg. Ein erster Fusionsversuch<br />

scheiterte im Jahre 1870.<br />

Burgerschaft Eggerberg<br />

1307 erstmals als „Eccun“ erwähnt, gehörte die Gerichtsbarkeit im späten Mittelalter den Familien<br />

d’Ornavasso und von Raron. Als „communitas“ erscheint Eggerberg im Jahre 1312 und gehörte zum<br />

Gumper Rischinen des Zenden Brig. Das <strong>Gemeinde</strong>haus in Berg wurde 1658 errichtet. Erst 1854<br />

kam Finnen zur <strong>Gemeinde</strong> Eggerberg.<br />

9.2 Aufgaben<br />

Die Burgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des „Acien Régime“ übernommenen<br />

Burgergüter wie Wälder und Alpen. Zwischen den Burgergemeinden gibt es sehr grosse Unterschiede<br />

in Bezug auf ihre Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen.<br />

Gemäss Artikel 49 <strong>Gemeinde</strong>gesetz (siehe auch Artikel 3 und 6 Gesetz über die Burgerschaften)<br />

haben die Burgergemeinden folgende Aufgaben und Befugnisse:<br />

Die Verleihung des Burgerrechts im Sinne der Gesetzgebung über das Burgerrecht;<br />

die Verleihung des Ehrenburgerrechts;<br />

die Nachführung des Verzeichnisses der Burger;<br />

die Verwaltung ihres Vermögens;<br />

die Erbringung von Dienstleistungen und die Entrichtung der von den Spezialgesetzen festgesetzten<br />

Beiträge;<br />

die Verwirklichung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, von Werken öffentlichen Nutzens.<br />

Name und Wappen der Burgergemeinde können nur durch einen vom Staatsrat genehmigten<br />

Burgerversammlungsbeschluss geändert werden.

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