GrundlagenberichtFusionVisp 1 - Gemeinde Visperterminen
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umfasste die drei Hauptweiler Mauracker, Zenhäusern und Achru und wurde zwischen dem 10. und<br />
12. Jahrhundert durch Rodung um sieben, dem bischöflichen Viztum abgabepflichtige „Hufen“<br />
erweitert. Bürchen gehörte zum Vizedominat Raron, das im 14. Jahrhundert aus dem Besitz der von<br />
Raron an die Familie Chevron und 1538 an die Pfarrei Raron kam. Mit Unterbäch, Ausserberg und<br />
Raron bildete Bürchen die Grosspfarrei Raron. Die Abspaltung von Raron leitete die Entwicklung<br />
vom wirtschaftlichen Gemeinwesen mit eigenen Satzungen (1345, 1363, 1513 "Bauernzunft") zur<br />
eigenständigen <strong>Gemeinde</strong> ein.<br />
Burgerschaft Ausserberg<br />
Die Streusiedlung wurde 1378 erstmals als „Leucrun“ erwähnt. Die Gerichtsbarkeit und die Feudalrechte<br />
lagen im Mittelalter teils in der Hand des Bischofs von Sitten. Einige Fraktionen waren<br />
zeitweise selbstständig, bis im 16. Jahrhundert eine Konzentration auf Trogdorf, das heutige Ausserberg,<br />
einsetzte. Das Burgerstatut stammt aus dem Jahre 1523, das Burgerhaus ist 1645 erbaut<br />
worden. Die ehemalige Enklave Gründen, bestehend aus den Weilern Bord, Egga, Wasserleita und<br />
Zer Mili, wurde erst im Jahre 1923 Teil der <strong>Gemeinde</strong> Ausserberg. Ein erster Fusionsversuch<br />
scheiterte im Jahre 1870.<br />
Burgerschaft Eggerberg<br />
1307 erstmals als „Eccun“ erwähnt, gehörte die Gerichtsbarkeit im späten Mittelalter den Familien<br />
d’Ornavasso und von Raron. Als „communitas“ erscheint Eggerberg im Jahre 1312 und gehörte zum<br />
Gumper Rischinen des Zenden Brig. Das <strong>Gemeinde</strong>haus in Berg wurde 1658 errichtet. Erst 1854<br />
kam Finnen zur <strong>Gemeinde</strong> Eggerberg.<br />
9.2 Aufgaben<br />
Die Burgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des „Acien Régime“ übernommenen<br />
Burgergüter wie Wälder und Alpen. Zwischen den Burgergemeinden gibt es sehr grosse Unterschiede<br />
in Bezug auf ihre Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen.<br />
Gemäss Artikel 49 <strong>Gemeinde</strong>gesetz (siehe auch Artikel 3 und 6 Gesetz über die Burgerschaften)<br />
haben die Burgergemeinden folgende Aufgaben und Befugnisse:<br />
Die Verleihung des Burgerrechts im Sinne der Gesetzgebung über das Burgerrecht;<br />
die Verleihung des Ehrenburgerrechts;<br />
die Nachführung des Verzeichnisses der Burger;<br />
die Verwaltung ihres Vermögens;<br />
die Erbringung von Dienstleistungen und die Entrichtung der von den Spezialgesetzen festgesetzten<br />
Beiträge;<br />
die Verwirklichung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, von Werken öffentlichen Nutzens.<br />
Name und Wappen der Burgergemeinde können nur durch einen vom Staatsrat genehmigten<br />
Burgerversammlungsbeschluss geändert werden.