Antragsheft 3 - Die Linke
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145<br />
Wahlordnung der Partei DIE LINKE<br />
Beschluss des Gründungsparteitages am 16. Juni 2007 in Berlin,<br />
geändert durch Beschluss des Parteitags der Partei DIE LINKE am 21./22./23. Oktober 2011 in Erfurt<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) <strong>Die</strong>se Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.<br />
(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur<br />
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.<br />
§ 2 Wahlgrundsätze<br />
(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.<br />
(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch<br />
mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von<br />
Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn<br />
keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter<br />
Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.<br />
(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der<br />
Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 8 und 10 bis 12 treffen.<br />
Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits<br />
stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.<br />
(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das<br />
Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentationssicherheit<br />
gewährleisten. <strong>Die</strong> Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 3 Ankündigung von Wahlen<br />
(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder<br />
wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger<br />
Abwahlantrag vorliegt.<br />
(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.<br />
(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung<br />
unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.<br />
§ 4 Wahlkommission<br />
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung<br />
eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt,<br />
sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.<br />
(2) <strong>Die</strong> Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.<br />
(3) <strong>Die</strong> Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. <strong>Die</strong><br />
Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.<br />
(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der<br />
Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an,<br />
scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.