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Antragsheft 3 - Die Linke

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145<br />

Wahlordnung der Partei DIE LINKE<br />

Beschluss des Gründungsparteitages am 16. Juni 2007 in Berlin,<br />

geändert durch Beschluss des Parteitags der Partei DIE LINKE am 21./22./23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) <strong>Die</strong>se Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.<br />

(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur<br />

Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.<br />

§ 2 Wahlgrundsätze<br />

(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.<br />

(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch<br />

mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von<br />

Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn<br />

keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter<br />

Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.<br />

(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der<br />

Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 8 und 10 bis 12 treffen.<br />

Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits<br />

stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.<br />

(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das<br />

Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentationssicherheit<br />

gewährleisten. <strong>Die</strong> Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 3 Ankündigung von Wahlen<br />

(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder<br />

wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger<br />

Abwahlantrag vorliegt.<br />

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.<br />

(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung<br />

unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.<br />

§ 4 Wahlkommission<br />

(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung<br />

eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt,<br />

sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.<br />

(2) <strong>Die</strong> Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.<br />

(3) <strong>Die</strong> Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. <strong>Die</strong><br />

Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.<br />

(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der<br />

Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an,<br />

scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

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