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Antragsheft 3 - Die Linke

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Bewerberinnen und Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerberinnen und Bewerbern ist durch<br />

Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber für gleiche<br />

Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.<br />

§ 8 Stimmenabgabe<br />

(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.<br />

(2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf einen<br />

einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.<br />

(3) Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jeder Bewerberin und jedes<br />

Bewerbers mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies<br />

eine Enthaltung.<br />

(4) <strong>Die</strong> Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu besetzenden<br />

Parteiämter oder Mandate begrenzt. <strong>Die</strong> zulässige Zahl der Ja-Stimmen muss bei der<br />

Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.<br />

(5) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Wahlgang größer als die Zahl der zu<br />

besetzenden Parteiämter oder Mandate, entfällt die Möglichkeit von Nein-Stimmen.<br />

§ 9 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen<br />

(1) <strong>Die</strong> Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. <strong>Die</strong> ordnungsgemäße<br />

Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung<br />

ist zu gewährleisten, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.<br />

(2) <strong>Die</strong> Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder<br />

des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als<br />

zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.<br />

§ 10 Erforderliche Mehrheiten<br />

(1) Grundsätzlich sind mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 in einem Wahlgang diejenigen gewählt,<br />

bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist, als die zusammengefasste Zahl der gültigen<br />

Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen (absolute Mehrheit). Durch Satzung oder durch<br />

Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.<br />

(2) Bei Delegiertenwahlen oder – nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss – auch bei<br />

anderen Wahlen ist es ausreichend, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl<br />

der gültigen Nein-Stimmen (einfache Mehrheit). In Wahlgängen ohne die Möglichkeit von Nein-<br />

Stimmen haben die Bewerberinnen bzw. Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, wenn sie auf<br />

mindestens einem Viertel der gültigen Stimmzettel gewählt wurden. Durch<br />

Versammlungsbeschluss kann ein anderes Mindestquorum bestimmt werden.<br />

§ 11 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit<br />

(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen oder Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit<br />

erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und<br />

Bewerber mit den höchsten Stimmen-Zahlen gewählt.<br />

(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen<br />

Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahl als Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl<br />

der Ersatzdelegierten gesonderte Wahlgänge stattfinden.

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