Bequemer als Backup Bequemer als Backup - Wuala
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Praxis | Netzwerk maßgeschneidert: Mehr Clients<br />
Internet<br />
DSL<br />
Router<br />
Access-<br />
Point<br />
WEP-<br />
Verschlüsselung<br />
2,4 GHz<br />
802.11b/g<br />
WPA-<br />
Verschlüsselung<br />
5 GHz<br />
802.11n<br />
(Access Point, AP) oder gleich zu einem<br />
WLAN-Router greift. Nehmen Sie dafür aktuelle<br />
Technik gemäß IEEE 802.11n Draft 2.0.<br />
Viele moderne Notebooks enthalten solche<br />
Adapter ab Werk und profitieren davon<br />
drastisch – so bleibt für jeden Client mehr<br />
übrig.<br />
Spielekonsole<br />
Smartphone<br />
moderne<br />
Laptops<br />
Koppelt man ältere<br />
Geräte, die nur mit<br />
den WLAN-Veteranen<br />
802.11b/g<br />
ausgestattet sind,<br />
separat an, werden<br />
moderne Laptops<br />
nicht auf langsame<br />
und unzuverlässige<br />
Verfahren heruntergebremst.<br />
Wenn Dutzende von Funk-Clients ins LAN<br />
sollen, verteilt man sie möglichst auf mehrere<br />
Access-Points, von denen jeder einzeln<br />
über einen Switch an das LAN angekoppelt<br />
ist. Eine Kopplung der APs untereinander<br />
über das Repeater-Verfahren WDS sollte man<br />
vermeiden, weil die Repeater-Strecke den<br />
Durchsatz drastisch bremst. Im einzelnen<br />
trägt man auf jedem AP dasselbe WPA-Passwort<br />
und dieselbe SSID ein (<strong>als</strong>o den gleichen<br />
Namen), stellt sie aber auf verschiedene,<br />
möglichst nichtüberlappende Kanäle ein<br />
(1, 6, 11), um die gegenseitigen Störungen<br />
möglichst gering zu halten. So können mobile<br />
WLAN-Clients automatisch von einem zum<br />
andern AP wechseln (Roaming).<br />
Clients mit älteren Übertragungs- und<br />
Verschlüsselungsverfahren, etwa Spielekonsolen,<br />
spendiert man einen separaten WLAN-<br />
Zugang. So bremsen diese die modernen<br />
11n-Funker nicht auf einen langsamen Kompatibilitätsmodus<br />
herunter und verhindern<br />
nicht den Einsatz eines sicheren Verschlüsselungsverfahrens<br />
wie WPA oder WPA2. Geräte,<br />
die kein WLAN enthalten, kann man<br />
über Access-Points drahtlos einbinden, die<br />
eine Bridge-Funktion enthalten.<br />
Wenn nur ein einzelner Rechner in der<br />
Nähe des Routers ins LAN soll, ist WLAN<br />
unter Umständen ebenfalls <strong>als</strong> Zuspieler<br />
interessant, dann allerdings in Form eines<br />
USB-Adapters. Der USB-Adapter kostet je-<br />
Haftungsrisiko WLAN<br />
Die WLAN-Technik scheint wie geschaffen<br />
für den Betrieb von Nachbarschaftsnetzen:<br />
WLAN-Funkblasen reichen oft über die<br />
Wohnungs- oder Grundstücksgrenzen hinaus<br />
und sind schnell aufgesetzt – viele Nutzer<br />
betreiben sie aus Bequemlichkeit ohne<br />
Verschlüsselung. Wenn aber ein Nachbar<br />
oder ein unbekannter Täter über ein unverschüsseltes<br />
WLAN unbemerkt Verstöße begeht,<br />
stellt sich die Frage, ob der Betreiber<br />
für alle Netzwerknutzer haftet.<br />
In diesem Punkt sind sich die Gerichte uneins.<br />
Den Ausschlag gibt die Bewertung, ob<br />
der Betreiber <strong>als</strong> Mitstörer für die begangene<br />
Rechtsverletzung zu betrachten ist. Als<br />
Mitstörer gilt derjenige, der „in irgendeiner<br />
Weise willentlich und kausal an der rechtswidrigen<br />
Beeinträchtigung mitgewirkt hat“.<br />
Voraussetzung für eine Haftung ist, dass der<br />
Mitstörer bezüglich der Rechtsverletzung<br />
ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt<br />
hat.<br />
An der Frage, welche Prüfungspflichten an<br />
einen WLAN-Betreiber zu stellen sind, scheiden<br />
sich jedoch die Geister. Eine strenge<br />
Auslegung, ganz auf der Linie der Musikindustrie,<br />
verfolgt das Landgericht Hamburg.<br />
Nach dessen Rechtsprechung haftet<br />
der Anbieter eines offenen Netzwerks<br />
grundsätzlich für alle darüber begangenen<br />
Rechtsverletzungen.<br />
Das OLG Frankfurt verneint die Haftung<br />
eines WLAN-Inhabers für die Handlungen<br />
von Dritten. Es sei für einen privaten Betreiber<br />
ohne nähere Verdachtsgründe nicht zumutbar,<br />
seinen Computer stets mit der<br />
neuesten Schutztechnik zu nutzen und die<br />
dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob sich<br />
andere Gerichte dem OLG Frankfurt anschließen.<br />
Einstweilen ist von dem Betrieb<br />
eines offenen WLAN im privaten Bereich<br />
dringend abzuraten.<br />
Geteiltes Leid<br />
Doch auch wer sein Netzwerk verschlüsselt<br />
mit Familie oder Nachbarn teilt, setzt sich<br />
Risiken der Mitstörerhaftung aus. Das gilt<br />
zunächst für Minderjährige, bei denen verschiedene<br />
Gerichte eine besondere Aufsichtspflicht<br />
bejahen. So urteilte im Juni dieses<br />
Jahres das Landgericht München, dass<br />
die elterliche Aufsichtspflicht grundsätzlich<br />
auch die Computernutzung umfasse: Der<br />
Aufsichtspflichtige könne sich nur dann von<br />
einer Haftung befreien, wenn er nachweist,<br />
dass er „entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt<br />
hat oder dass der Schaden auch bei gehöriger<br />
Beaufsichtigung oder wiederholter<br />
Belehrung entstanden wäre“.<br />
Auch der Betrieb von Nachbarschaftsnetzen<br />
bleibt riskant, selbst wenn das WLAN ordnungsgemäß<br />
und nachweisbar verschlüsselt<br />
ist. So kann laut den Landgerichten<br />
Köln und Hamburg bereits dann auf Mitstörerhaftung<br />
erkannt werden, wenn man seinen<br />
Anschluss Dritten zur Verfügung stellt.<br />
Weil bei Rechtsverstößen grundsätzlich<br />
zunächst gegen den Anschlussinhaber ermittelt<br />
wird, muss dieser im Zweifelsfalle<br />
nicht nur nachweisen, sein Netz ordnungsgemäß<br />
abgesichert zu haben, sondern<br />
auch, nicht selbst für die Rechtsverletzung<br />
verantwortlich zu sein.<br />
Wer trotzdem seinen Anschluss auch Dritten<br />
zur Verfügung stellen will, der sollte sich absichern.<br />
Dafür empfiehlt sich eine mit allen<br />
Beteiligten abgestimmte Protokollierung<br />
der Zugriffe, sodass im Zweifelsfalle der<br />
„Täter“ aufgespürt werden kann. Allerdings<br />
bieten längst nicht alle Router diese technische<br />
Möglichkeit. Hilfreich kann es auch<br />
sein, alle Beteiligten zu einer Nutzerordnung<br />
zu verpflichten, in der festgelegt ist, welche<br />
Inhalte tabu sind. Für den Notfall sollten die<br />
Beteiligten vereinbaren, wie im Falle einer<br />
Abmahnung die Verteilung der Kosten aussieht<br />
und wie man sich gegenseitig unterstützt.<br />
Letztlich sind diese bürokratischen<br />
Vorkehrungen zwar hilfreich, aber keine<br />
Garantie für einen sorgenfreien Betrieb.<br />
WLAN und Strafrecht<br />
Allein der Betrieb eines WLAN reicht für<br />
eine Verurteilung im Strafrecht hingegen<br />
nicht aus. Dort muss konkret bewiesen werden,<br />
dass der <strong>als</strong> verantwortlich für das<br />
Netzwerk Eingetragene auch die fragliche<br />
Rechtsverletzung begangen hat. Daher ist<br />
es unwahrscheinlich, dass ein WLAN-Anbieter<br />
strafrechtlich für die Verfehlungen einzustehen<br />
hat, die ein Dritter über das bereitgestellte<br />
Netzwerk begeht.<br />
Bei Verdacht auf eine Straftat sieht sich natürlich<br />
dennoch zunächst der WLAN-Betreiber<br />
den staatlichen Ermittlungen ausgesetzt.<br />
Diese können, je nach Schwere des<br />
Vorwurfs, von der einfachen Vorladung bis<br />
hin zur unangekündigten Hausdurchsuchung<br />
und Beschlagnahmung reichen.<br />
(Jörg Heidrich)<br />
104 c’t 2008, Heft 20<br />
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