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Bequemer als Backup Bequemer als Backup - Wuala

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Praxis | Netzwerk maßgeschneidert: Mehr Clients<br />

Internet<br />

DSL<br />

Router<br />

Access-<br />

Point<br />

WEP-<br />

Verschlüsselung<br />

2,4 GHz<br />

802.11b/g<br />

WPA-<br />

Verschlüsselung<br />

5 GHz<br />

802.11n<br />

(Access Point, AP) oder gleich zu einem<br />

WLAN-Router greift. Nehmen Sie dafür aktuelle<br />

Technik gemäß IEEE 802.11n Draft 2.0.<br />

Viele moderne Notebooks enthalten solche<br />

Adapter ab Werk und profitieren davon<br />

drastisch – so bleibt für jeden Client mehr<br />

übrig.<br />

Spielekonsole<br />

Smartphone<br />

moderne<br />

Laptops<br />

Koppelt man ältere<br />

Geräte, die nur mit<br />

den WLAN-Veteranen<br />

802.11b/g<br />

ausgestattet sind,<br />

separat an, werden<br />

moderne Laptops<br />

nicht auf langsame<br />

und unzuverlässige<br />

Verfahren heruntergebremst.<br />

Wenn Dutzende von Funk-Clients ins LAN<br />

sollen, verteilt man sie möglichst auf mehrere<br />

Access-Points, von denen jeder einzeln<br />

über einen Switch an das LAN angekoppelt<br />

ist. Eine Kopplung der APs untereinander<br />

über das Repeater-Verfahren WDS sollte man<br />

vermeiden, weil die Repeater-Strecke den<br />

Durchsatz drastisch bremst. Im einzelnen<br />

trägt man auf jedem AP dasselbe WPA-Passwort<br />

und dieselbe SSID ein (<strong>als</strong>o den gleichen<br />

Namen), stellt sie aber auf verschiedene,<br />

möglichst nichtüberlappende Kanäle ein<br />

(1, 6, 11), um die gegenseitigen Störungen<br />

möglichst gering zu halten. So können mobile<br />

WLAN-Clients automatisch von einem zum<br />

andern AP wechseln (Roaming).<br />

Clients mit älteren Übertragungs- und<br />

Verschlüsselungsverfahren, etwa Spielekonsolen,<br />

spendiert man einen separaten WLAN-<br />

Zugang. So bremsen diese die modernen<br />

11n-Funker nicht auf einen langsamen Kompatibilitätsmodus<br />

herunter und verhindern<br />

nicht den Einsatz eines sicheren Verschlüsselungsverfahrens<br />

wie WPA oder WPA2. Geräte,<br />

die kein WLAN enthalten, kann man<br />

über Access-Points drahtlos einbinden, die<br />

eine Bridge-Funktion enthalten.<br />

Wenn nur ein einzelner Rechner in der<br />

Nähe des Routers ins LAN soll, ist WLAN<br />

unter Umständen ebenfalls <strong>als</strong> Zuspieler<br />

interessant, dann allerdings in Form eines<br />

USB-Adapters. Der USB-Adapter kostet je-<br />

Haftungsrisiko WLAN<br />

Die WLAN-Technik scheint wie geschaffen<br />

für den Betrieb von Nachbarschaftsnetzen:<br />

WLAN-Funkblasen reichen oft über die<br />

Wohnungs- oder Grundstücksgrenzen hinaus<br />

und sind schnell aufgesetzt – viele Nutzer<br />

betreiben sie aus Bequemlichkeit ohne<br />

Verschlüsselung. Wenn aber ein Nachbar<br />

oder ein unbekannter Täter über ein unverschüsseltes<br />

WLAN unbemerkt Verstöße begeht,<br />

stellt sich die Frage, ob der Betreiber<br />

für alle Netzwerknutzer haftet.<br />

In diesem Punkt sind sich die Gerichte uneins.<br />

Den Ausschlag gibt die Bewertung, ob<br />

der Betreiber <strong>als</strong> Mitstörer für die begangene<br />

Rechtsverletzung zu betrachten ist. Als<br />

Mitstörer gilt derjenige, der „in irgendeiner<br />

Weise willentlich und kausal an der rechtswidrigen<br />

Beeinträchtigung mitgewirkt hat“.<br />

Voraussetzung für eine Haftung ist, dass der<br />

Mitstörer bezüglich der Rechtsverletzung<br />

ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt<br />

hat.<br />

An der Frage, welche Prüfungspflichten an<br />

einen WLAN-Betreiber zu stellen sind, scheiden<br />

sich jedoch die Geister. Eine strenge<br />

Auslegung, ganz auf der Linie der Musikindustrie,<br />

verfolgt das Landgericht Hamburg.<br />

Nach dessen Rechtsprechung haftet<br />

der Anbieter eines offenen Netzwerks<br />

grundsätzlich für alle darüber begangenen<br />

Rechtsverletzungen.<br />

Das OLG Frankfurt verneint die Haftung<br />

eines WLAN-Inhabers für die Handlungen<br />

von Dritten. Es sei für einen privaten Betreiber<br />

ohne nähere Verdachtsgründe nicht zumutbar,<br />

seinen Computer stets mit der<br />

neuesten Schutztechnik zu nutzen und die<br />

dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob sich<br />

andere Gerichte dem OLG Frankfurt anschließen.<br />

Einstweilen ist von dem Betrieb<br />

eines offenen WLAN im privaten Bereich<br />

dringend abzuraten.<br />

Geteiltes Leid<br />

Doch auch wer sein Netzwerk verschlüsselt<br />

mit Familie oder Nachbarn teilt, setzt sich<br />

Risiken der Mitstörerhaftung aus. Das gilt<br />

zunächst für Minderjährige, bei denen verschiedene<br />

Gerichte eine besondere Aufsichtspflicht<br />

bejahen. So urteilte im Juni dieses<br />

Jahres das Landgericht München, dass<br />

die elterliche Aufsichtspflicht grundsätzlich<br />

auch die Computernutzung umfasse: Der<br />

Aufsichtspflichtige könne sich nur dann von<br />

einer Haftung befreien, wenn er nachweist,<br />

dass er „entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt<br />

hat oder dass der Schaden auch bei gehöriger<br />

Beaufsichtigung oder wiederholter<br />

Belehrung entstanden wäre“.<br />

Auch der Betrieb von Nachbarschaftsnetzen<br />

bleibt riskant, selbst wenn das WLAN ordnungsgemäß<br />

und nachweisbar verschlüsselt<br />

ist. So kann laut den Landgerichten<br />

Köln und Hamburg bereits dann auf Mitstörerhaftung<br />

erkannt werden, wenn man seinen<br />

Anschluss Dritten zur Verfügung stellt.<br />

Weil bei Rechtsverstößen grundsätzlich<br />

zunächst gegen den Anschlussinhaber ermittelt<br />

wird, muss dieser im Zweifelsfalle<br />

nicht nur nachweisen, sein Netz ordnungsgemäß<br />

abgesichert zu haben, sondern<br />

auch, nicht selbst für die Rechtsverletzung<br />

verantwortlich zu sein.<br />

Wer trotzdem seinen Anschluss auch Dritten<br />

zur Verfügung stellen will, der sollte sich absichern.<br />

Dafür empfiehlt sich eine mit allen<br />

Beteiligten abgestimmte Protokollierung<br />

der Zugriffe, sodass im Zweifelsfalle der<br />

„Täter“ aufgespürt werden kann. Allerdings<br />

bieten längst nicht alle Router diese technische<br />

Möglichkeit. Hilfreich kann es auch<br />

sein, alle Beteiligten zu einer Nutzerordnung<br />

zu verpflichten, in der festgelegt ist, welche<br />

Inhalte tabu sind. Für den Notfall sollten die<br />

Beteiligten vereinbaren, wie im Falle einer<br />

Abmahnung die Verteilung der Kosten aussieht<br />

und wie man sich gegenseitig unterstützt.<br />

Letztlich sind diese bürokratischen<br />

Vorkehrungen zwar hilfreich, aber keine<br />

Garantie für einen sorgenfreien Betrieb.<br />

WLAN und Strafrecht<br />

Allein der Betrieb eines WLAN reicht für<br />

eine Verurteilung im Strafrecht hingegen<br />

nicht aus. Dort muss konkret bewiesen werden,<br />

dass der <strong>als</strong> verantwortlich für das<br />

Netzwerk Eingetragene auch die fragliche<br />

Rechtsverletzung begangen hat. Daher ist<br />

es unwahrscheinlich, dass ein WLAN-Anbieter<br />

strafrechtlich für die Verfehlungen einzustehen<br />

hat, die ein Dritter über das bereitgestellte<br />

Netzwerk begeht.<br />

Bei Verdacht auf eine Straftat sieht sich natürlich<br />

dennoch zunächst der WLAN-Betreiber<br />

den staatlichen Ermittlungen ausgesetzt.<br />

Diese können, je nach Schwere des<br />

Vorwurfs, von der einfachen Vorladung bis<br />

hin zur unangekündigten Hausdurchsuchung<br />

und Beschlagnahmung reichen.<br />

(Jörg Heidrich)<br />

104 c’t 2008, Heft 20<br />

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