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KGAL Leistungsbilanz 2011 - Leistungsbilanzportal

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<strong>KGAL</strong> <strong>Leistungsbilanz</strong> <strong>2011</strong> - Die Performance - LeasingFonds - Entwicklungen<br />

149<br />

Schuldübernahmeverträgen neu bewertet und ging hier<br />

wieder von einer sogenannten Linearisierung der Schlusszahlung<br />

als zutreffende steuerliche Behandlung aus. Diese<br />

Sicht weise wurde von ihr bereits im Jahr 2007 vertreten. Die<br />

Finanzverwaltung zog damit für die genannten Gesellschaften<br />

die Auffassung, dass die Schuldübernahmeverträge als<br />

abstrakte Schuldverträge zu werten sind, zurück. Damit<br />

entfiel die ertragswirksame Aktivierung einer Kaufpreisforderung.<br />

Im April <strong>2011</strong> wurde im Zusammenhang mit einer Klage<br />

einer Fondsgesellschaft eines anderen Initiators gegen die<br />

Finanz verwaltung ein erstes einschlägiges Urteil gefällt.<br />

Das Finanzgericht München verneinte die Auffassung der<br />

Finanzverwaltung, die Schuldübernahmeverträge seien<br />

abstrakte Schuldverträge. Die Finanzverwaltung hat angekündigt,<br />

die Grundsätze dieses Urteils auf alle vergleichbaren<br />

Medienfonds mit Schuldübernahme-Strukturen<br />

anzuwenden und nun mehr die Linearisierung der Schlusszahlung<br />

über die Fondslaufzeit, beginnend mit dem Monat<br />

der jeweiligen Film fertigstellung (bzw. dem ersten offenen<br />

Ver an la gungs jahr), umzusetzen. Die Entscheidung des<br />

Finanz gerichts München wendet die Finanzverwaltung auf<br />

alle betroffenen Fondsgesellschaften der <strong>KGAL</strong>/ALCAS an.<br />

Bei allen betroffenen Me dien fonds liegen nun geänderte<br />

Grundlagenbescheide vor, so dass nun auch im Rahmen des<br />

Erlasses der Steuerbescheide die Aktivierung der Kaufpreisforderung<br />

fallen gelassen worden ist. Dies bedeutet für die<br />

Fondsgesellschaften vor allem die prospektgemäße steuerliche<br />

Behandlung im ersten Jahr.<br />

Neben den einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den<br />

Investoren der Fonds führt die Linearisierung der Schlusszahlung<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft in Verbindung<br />

mit den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes im Jahre<br />

2004 – Einführung der sogenannten Mindestbesteuerung –<br />

zu Gewerbesteuerzahlungen, welche zum Zeitpunkt der<br />

Prospektlegung nicht kalkulierbar waren. Aus Vorsichtsgründen<br />

wurden bei den Fonds MFP GHS KG (BA 123), MFP AZL<br />

KG (BA 125), MMDP 1 KG (BA 152) sowie MFP NC HAM KG<br />

(BA 131) die frei verfügbaren Ausschüttungen (teilweise)<br />

einbehalten.<br />

Bereits im November 2009 wurde durch die MFP NC HAM KG<br />

(BA 131) Sprungklage gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid<br />

2001 eingereicht und für die geänderten<br />

Gewinnfeststellungsbescheide der Folgejahre Einspruch<br />

eingelegt. Bei allen anderen betroffenen Gesellschaften<br />

wurde ebenfalls jeweils Einspruch gegen die geänderten<br />

Grund lagenbescheide eingelegt und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens<br />

beantragt, bis eine Entscheidung durch<br />

das Finanzgericht im Musterverfahren der MFP NC HAM KG<br />

erfolgt sein wird. Die geschilderte neue Entwicklung ist<br />

zwar erfreulich, jedoch soll das Musterklageverfahren der<br />

MFP NC HAM KG – erweitert durch Einbeziehung von weiteren<br />

Veranlagungszeiträumen – fortgeführt werden, um für<br />

die steuerliche Behandlung der noch verbliebenen offenen<br />

Fragen – Line ari sierung der Schlusszahlung sowie steuerlich<br />

korrekte Be handlung geleisteter Vermarktungskostenzuschüsse<br />

– Rechtssicherheit zu erhalten.<br />

Mit der Fragestellung, wie geleistete Vermarktungskostenzuschüsse<br />

steuerlich korrekt zu behandeln sind, hat sich das<br />

Finanzgericht München im Mai 2012 in einer gesonderten<br />

Klage befasst. Das Finanzgericht München hat diese Klage<br />

abgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<br />

Durch die Gesellschafter der MFP NC HAM KG ist<br />

zu entscheiden, ob gegen das klageabweisende Urteil entsprechend<br />

Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden<br />

soll.<br />

Weitere Entwicklungen einzelner Medienfonds<br />

Bei dem Medien-Produktions-Leasingfonds MACRON KG<br />

(BA 160) hatte sich die Lehman Brothers Bankhaus AG,<br />

Frankfurt am Main, (nachfolgend „Lehman“) dazu verpflichtet,<br />

im Rahmen eines Schuldübernahmevertrages<br />

die Verpflichtung des Lizenz nehmers zur Zahlung<br />

eines Teiles der laufenden festen Lizenz raten und der<br />

Schlusszahlung zu übernehmen. Am 13. 11. 2008 wurde<br />

das Insolvenzverfahren über Lehman eröffnet. Die<br />

MACRON KG hat ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung<br />

deutscher Banken GmbH (EdB) sowie dem<br />

Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB) angemeldet.<br />

Eine Entschädigungsleistung wurde jedoch ab ge lehnt.

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