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Gentechnikakzeptanz und Kommunikationsmaßnahmen in der ...

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K. Wöhlert / A. Weihermann: Die Akzeptanzproblematik des Gentechnike<strong>in</strong>satzes<br />

im Lebensmittelbereich Seite - 30 -<br />

Das Lebensmittelrecht verfolgt zum e<strong>in</strong>en das Ziel, die menschliche Ges<strong>und</strong>heit zu schützen<br />

209 . Auch wenn das LMBG ke<strong>in</strong>e speziellen gesetzlichen Vorschriften für gentechnisch<br />

hergestellte Lebensmittel vorsieht, so unterliegen diese dennoch dem LMBG, wenn diese<br />

ges<strong>und</strong>heitsgefährdend s<strong>in</strong>d. Für diese Produkte liegt die Sorgfaltspflicht für die<br />

Unbedenklichkeit <strong>der</strong> Lebensmittel bei dem Lebensmittelhersteller 210 .<br />

Zum an<strong>der</strong>en impliziert § 17 LMBG das Ziel, den Verbraucher allgeme<strong>in</strong> vor Irreführung<br />

<strong>und</strong> Täuschung zu schützen, <strong>in</strong>dem er Informationen über die Lebensmittel erhält. Regelungen<br />

hierzu f<strong>in</strong>den sich en detail <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung<br />

(LMKV), die z.B. festgelegt, welche Angaben auf dem Etikett e<strong>in</strong>es Lebensmittels ersche<strong>in</strong>en<br />

müssen 211 .<br />

• GENTECHNIKGESETZ<br />

In Deutschland wurde am 1. Juli 1990 das Gentechnikgesetz (GenTG) erlassen. Am 22.<br />

Dezember 1993 wurde das Gesetz novelliert. Das GenTG hat das Ziel, Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie <strong>der</strong> übrigen Umwelt zu schützen <strong>und</strong> eventuellen<br />

Risiken durch gentechnische Verfahren vorzubeugen. Darüber h<strong>in</strong>aus wurde mit Hilfe<br />

des GenTG e<strong>in</strong> rechtlicher Rahmen für die F&E, die Nutzung <strong>und</strong> die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gentechnik<br />

realisiert 212 .<br />

Alle gentechnischen Anlagen <strong>und</strong> Arbeiten müssen gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem GenTG angemeldet<br />

<strong>und</strong> je nach Sicherheitsstufe auch genehmigt werden 213 . Aufgr<strong>und</strong> dessen fallen<br />

hiermit auch Lebensmittel, die GVO enthalten o<strong>der</strong> aus ihnen bestehen, unter diese Anmelde-<br />

<strong>und</strong> Genehmigungspflicht. Allerd<strong>in</strong>gs ist für Lebensmittel, die zwar mit Hilfe GVO<br />

hergestellt wurden, diese im Endprodukt jedoch nicht mehr enthalten, nur das LMBG an-<br />

209<br />

210<br />

211<br />

212<br />

213<br />

Vgl. BLL (1995), S. 9. § 8 des LMBG erlaubt es bspw. nicht, Lebensmittel herzustellen, <strong>der</strong>en „Verzehr<br />

geeignet ist, die Ges<strong>und</strong>heit zu schädigen“.<br />

Vgl. BMBF (1997a), S. 30; STREINZ (1998), S. 103; JANY/GREINER (1998), S. 52.<br />

Auf e<strong>in</strong>em Etikett ist die Verkehrsbezeichnung anzugeben. Diese gibt an, um welches Lebensmittel es<br />

sich handelt. Für e<strong>in</strong>ige Lebensmittel s<strong>in</strong>d diese Bezeichnungen gesetzlich festgelegt. Weiterh<strong>in</strong> müssen<br />

die Zutaten nach Gewichtsklassen angegeben werden. Das M<strong>in</strong>desthaltbarkeitsdatum, <strong>der</strong> Herstellername<br />

sowie die Füllmenge s<strong>in</strong>d ebenfalls auf dem Etikett zu erwähnen. Die ebenso gesetzlich vorgeschriebene<br />

Los-Kennzeichnung stellt sicher, daß alle Produkte die gleiche Buchstaben- o<strong>der</strong> Ziffernkomb<strong>in</strong>ation<br />

besitzen, die unter gleichen Bed<strong>in</strong>gungen hergestellt <strong>und</strong> verpackt wurden. Diese Angabe ist für e-<br />

ventuelle Rückrufaktionen von Wichtigkeit. Vgl. BLL (1995), S. 9 f.<br />

Vgl. BMBF (1997a), S. 8 f.; SCHLUMBERGER/BRAUER (1995), S. 389 ff.<br />

Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er Genehmigung für e<strong>in</strong>e gentechnische Anlage ist die Vergabe von<br />

Sicherheitsstufen durch die jeweilige Landesbehörde. In § 7 GenTG s<strong>in</strong>d vier Sicherheitsstufen für gentechnische<br />

Arbeiten festgelegt. Dabei umfaßt die Sicherheitsstufe 1 alle gentechnische Arbeiten, bei denen<br />

ke<strong>in</strong> Risiko für die menschliche Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Umwelt besteht. Gentechnische Anlagen dieser<br />

Sicherheitsstufe s<strong>in</strong>d gem. § 8 Abs. 2 GenTG nur noch anmelde- <strong>und</strong> nicht mehr genehmigungspflichtig.<br />

Bei <strong>der</strong> Sicherheitsstufe 2 besteht bei den gentechnischen Arbeiten e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ges Risiko für die menschliche<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Umwelt. Sicherheitsstufe 3 umfaßt gentechnische Arbeiten, bei denen von e<strong>in</strong>em<br />

mäßigen Risiko für die menschliche Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Umwelt auszugehen ist. Sicherheitsstufe 4 werden<br />

alle gentechnischen Arbeiten zugeordnet, denen e<strong>in</strong> hohes Risiko für die menschliche Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> die natürliche Umwelt immanent ist (die Vorlage e<strong>in</strong>es begründeten Verdachtes für dieses Risiko ist<br />

ausreichend). Vgl. WINNACKER (1993), S. 301.

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