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Inklusive Leidenschaft. Lesben, Schwule ... - Berlin.de

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46<br />

Europa und die Vereinten Nationen stärken unsere Rechte<br />

Artikel 16 BRK - Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch<br />

Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen haben ein Recht darauf, dass sie sowohl innerhalb<br />

als auch außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung vor jeglicher Form von Gewalt, Ausbeutung und<br />

Missbrauch geschützt sind – einschließlich solcher Aspekte, die auf <strong>de</strong>r Geschlechtszugehörigkeit<br />

basieren.<br />

Die Vertragsstaaten müssen entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen ergreifen, um diesen Schutz<br />

zu gewährleisten. Als geeignete Maßnahmen wer<strong>de</strong>n dann unter an<strong>de</strong>rem ausdrücklich<br />

genannt: Assistenz, Information und Aufklärung und die Vorgabe, dass Schutzdienste<br />

das Alter, das Geschlecht und die Behin<strong>de</strong>rung berücksichtigen müssen.<br />

Erläuterung:<br />

Auch wenn die in diesem Bereich geeigneten Maßnahmen – zum Beispiel barrierefreie<br />

Frauenhäuser und Frauennotrufe o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Assistenz – oftmals<br />

nicht im bun<strong>de</strong>spolitischen Regelungsbereich liegen, so muss die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

<strong>de</strong>nnoch Sorge dafür tragen, dass Menschen mit Behin<strong>de</strong>rung überall in<br />

Deutschland vor Gewalt geschützt sind und für sie zugängliche Schutzdienste<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind. Wie die Bun<strong>de</strong>sregierung dieser Verpflichtung nachkommt, die<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r Konvention auch auf lan<strong>de</strong>s- und kommunaler Ebene zu gewährleisten,<br />

ist allerdings ihre Sache. Nur: erfolgreich muss die Art und Weise sein.<br />

Artikel 17 BRK - Schutz <strong>de</strong>r Unversehrtheit <strong>de</strong>r Person<br />

„Je<strong>de</strong>r Mensch mit Behin<strong>de</strong>rung hat gleichberechtigt mit an<strong>de</strong>ren das Recht<br />

auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.“<br />

Erläuterung:<br />

Dieses Menschenrecht darf auch nicht für einen vermeintlich guten Zweck – wie<br />

zum Beispiel <strong>de</strong>r größtmöglichen Anpassung an eine wie auch immer <strong>de</strong>finierte<br />

„Normalität“ – geopfert wer<strong>de</strong>n 20 .<br />

20 Dieses Menschenrecht ist auch bei <strong>de</strong>r Frage berührt, ob an intersexuell geborenen Säuglingen<br />

genitalkorrigieren<strong>de</strong> Operationen vorgenommen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Siehe hierzu www.intersexuelle-menschen.net; www.zwischengeschlecht.org

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