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Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...

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<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

I. Gesamteinschätzung<br />

Mit dem Regierungsentwurf für ein Gewebegesetz soll die Richtlinie 2004/23/EG vom<br />

31.03.2004 (im Folgenden Geweberichtlinie) umgesetzt werden.<br />

Die Matrix dafür bildet nach dem Gesetzentwurf das Arzneimittelgesetz (AMG). Dem<br />

AMG werden nahezu alle menschlichen Gewebe unterworfen, obgleich dies von <strong>der</strong><br />

Geweberichtlinie nicht nachweislich vorgegeben ist.<br />

Die Begründung für diese arzneimittelrechtliche Orientierung des Gesetzentwurfs legt<br />

nahe, dass eine bereits begonnene Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie planmäßig fortgesetzt<br />

werde. Richtig ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber die Gewebemedizin mit <strong>der</strong> 12. und <strong>14</strong>.<br />

AMG Novelle zum Teil formal dem AMG unterstellt hat. Jedoch sind die Auswirkungen<br />

dieser Regelung, an<strong>der</strong>s als es die Begründung zum Regierungsentwurf unterstellt, bisher<br />

aufgrund <strong>der</strong> Übergangsbestimmung im AMG nicht zum Tragen gekommen. Nicht<br />

zuletzt durch die Verlängerung dieser Übergangsfrist im Rahmen <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG Novelle<br />

richteten sich die Erwartungen <strong>der</strong> Fachkreise auf eine differenzierte und praktikable<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie1 . Es ist zu bedauern, dass <strong>der</strong> Regierungsentwurf diese<br />

Chance nicht nutzt (vgl. II.2. dieser Stellungnahme).<br />

Soweit bisher eruierbar, stünde die Bundesrepublik mit dieser undifferenzierten arzneimittelrechtlichen<br />

Orientierung innerhalb <strong>der</strong> EU weitgehend isoliert da (vgl. II.8. dieser<br />

Stellungnahme).<br />

Da sich mit diesem Regelungsansatz gravierende Probleme verbinden, ist zunächst auf<br />

die erheblichen Konsequenzen hinzuweisen:<br />

1. Die undifferenzierte Unterstellung aller Gewebe unter das AMG (vgl. II.2. und II.3.<br />

dieser Stellungnahme) wirft bürokratische Hürden auf, die mit einem großen Verwaltungsaufwand<br />

und erheblichen Kosten nicht nur für die einzelnen Gewebeeinrichtungen,<br />

son<strong>der</strong>n auch für die Län<strong>der</strong> einhergeht. Generell bedeutet diese Regelung<br />

für jede Gewebeeinrichtung:<br />

• Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG)<br />

• Zulassungspflicht im Falle <strong>der</strong> vorgesehenen Abgabe von Geweben an Dritte<br />

(§ 21 AMG)<br />

• verschuldensunabhängige Haftung bis zu einer Summe von 120 Mio. € (§§ 84<br />

und 88 AMG)<br />

• Benennung eines Stufenplanbeauftragten (§ 63 a) AMG) sowie eines Informationsbeauftragten<br />

(§ 74 a) AMG).<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb zahlreiche herkömmliche Gewebetransplantate,<br />

die we<strong>der</strong> be- noch verarbeitet, son<strong>der</strong>n lediglich konserviert und zur Transplantation<br />

zwischengelagert werden, wie insbeson<strong>der</strong>e Herzklappen, große Gefäße o<strong>der</strong> Augenhornhäute,<br />

rechtlich nicht den Organen gleichgestellt, son<strong>der</strong>n wie Arzneimittel behandelt<br />

werden sollen. Die Sicherheit von Gewebetransplantaten ist durch jahrelange praktische<br />

Anwendung erwiesen. Das AMG ist zur Sicherstellung <strong>der</strong> Qualität und Sicherheit<br />

von Gewebetransplantaten das falsche Instrument zur Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie,<br />

da es sich im Wesentlichen nicht um standardisierbare Produkte handelt.<br />

1<br />

vgl. Eckpunkte und Empfehlungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG<br />

vom 15. April 2004 (im Internet abrufbar unter<br />

http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/ZellenGewebe.html)<br />

<strong>14</strong><br />

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